Wegfall der EEG-Umlage – Können nun mehr Unternehmen die Konzessionsabgabe Strom aufgrund der Unterschreitung des Grenzpreises zurückfordern

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​veröffentlicht am 26. Januar 2023

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass ein Unternehmen die gezahlte Konzessionsabgabe für Stromlieferungen von seinem Netzbetreiber zurückverlangen und somit eine vollständige Befreiung von der Konzessionsabgabe erreichen kann. Dazu muss das Unternehmen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber nachweisen, dass der Durchschnittspreis für Strom, den er an seinen Stromlieferanten zahlt, den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Grenzpreis unterschreitet. Netzbetreiber verlangen dazu einen entsprechenden Prüfungsvermerk über die Prüfung des Grenzpreisvergleichs Strom nach § 2 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 KAV.

 

Mit der deutlichen Reduzierung der EEG-Umlage zum 1. Januar und der endgültigen Abschaffung zum 1. Juli 2022 ist ein wesentlicher Bestandteil des Strompreises entfallen. Bislang hatten in der Regel nur diejenigen Unternehmen eine Chance, den Grenzpreis zu unterschreiten, die auch nach der Besonderen Ausgleichsregelung eine reduzierte EEG-Umlage abzuführen hatten. Durch das Ende der EEG-Umlage können nun im Jahr 2022 weitere Unternehmen, die für das Jahr 2022 noch einen günstigen Strombezugspreis hatten und noch nicht von der Kostenexplosion betroffen waren, die Rückerstattung der Konzessionsabgabe verlangen. Gerade in der derzeitigen Situation ist es zwingend notwendig sämtliche Entlastungsmöglichkeiten im Detail zu prüfen und falls die Voraussetzungen vorliegen in Anspruch zu nehmen.

 

Der für das Kalenderjahr 2022 gültige und ausschlaggebende Grenzpreis beträgt 15,15 Cent/kWh (netto). Die Grundlage für diesen Wert bilden die Durchschnittserlöse der Energieversorgungsunternehmen aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden aus dem Kalenderjahr 2020. Sofern Ihre durchschnittlichen Beschaffungskosten für das Kalenderjahr 2022 unter des Grenzpreises liegen, sollten Sie unverzüglich tätig werden, und die bereits gezahlte Konzessionsabgabe zurückfordern.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der hierbei und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot für die Durchführung der notwendigen Prüfung.

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Florian Bär

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