Überschussabschöpfung für Stromerzeuger – Mitteilungspflichten stehen vor der Tür!

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veröffentlicht am 26. Januar 2023, aktualisiert am 1. März 2023




Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Strompreis- und die Gaspreisbremse beschlossen. Anhand des Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) ergreift der Gesetzgeber Maßnahmen, um private, gemeinnützige und gewerbliche EnergieverbraucherInnen vor einem weiteren Anstieg der Energiepreise zu schützen und spürbar zu entlasten (wir berichteten zum EWPBG und zum StromPBG). Die Finanzierung der „Weihnachtsgeschenke“ – beide Gesetze sind am 24.12.2022 in Kraft getreten – erfolgt zu einem erheblichen Teil aus der Stromwirtschaft: Überschusserlöse, die Stromerzeuger aufgrund der massiv gestiegenen Strompreise – nach der Logik des Gesetzgebers, unverhofft – erwirtschaftet haben, werden abgeschöpft und im Rahmen eines Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick zu den betroffenen StromerzeugerInnen, der Berechnungssystematik und den Pflichten und Fristen, die betroffene StromerzeugerInnen treffen.


Vorab: Wenn Sie zu dem relevanten Stromerzeugerkreis gehören, besteht für Sie dringender Handlungsbedarf! Der erste Abrechnungszeitraum läuft bereits am 31.3.2023 ab!


Wer ist von der Überschussabschöpfung betroffen?


Die Abschöpfung gilt für Strommengen, die nach dem 30.11.2022 und vor dem 1.7.2023 im Bundesgebiet erzeugt werden. Das StromPBG räumt dem Gesetzgeber zudem die Möglichkeit zur Verlängerung der Überschussabschöpfung bis höchstens 30.4.2024 ein.


Betroffen von der Überschussabschöpfung sind mit Bezug zum Netz der allgemeinen Versorgung veräußerte Strommengen, die in Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 1 Megawatt erzeugt werden. Dabei sind sowohl Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen als auch sonstige Stromerzeugungsanlagen umfasst. Ausgenommen ist insbesondere die Stromerzeugung, wenn sie in einem Kalendermonat ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen erfolgt.


BetreiberInnen der erfassten Stromerzeugungsanlagen müssen 90 Prozent der im Zeitraum vom 1.12.2022 bis 30.6.2023 erwirtschafteten Überschusserlöse an den Netzbetreiber zahlen.


Wie wird der Überschusserlös ermittelt?


Überschusserlöse werden nach dem StromPBG unwiderleglich vermutet, wenn

  • die Spotmarkterlöse oder
  • bei anlagenbezogener Vermarktung die dadurch erzielten Erlöse oder
  • bei Windenergie- oder Solaranlagen die Erlöse auf Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes


den anzulegenden Wert (Referenzkosten) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags übersteigen. Zuerst wird also der fiktive (Spotmarkt) Erlös der Stromerzeugungsanlage stundengenau errechnet. Beim abzuziehenden anzulegenden Wert und dem Sicherheitszuschlag unterscheidet das StromPBG zwischen der verwendeten Technologie und Vermarktungsform der jeweiligen Stromerzeugungsanlage.


Der so ermittelte Überschusserlös kann um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften korrigiert werden. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. Oktober 2022 geschlossen wurden, finden Berücksichtigung, wenn sie bei der Bundesnetzagentur nachgemeldet wurden.


Der Abschöpfungsmechanismus knüpft grundsätzlich an die BetreiberInnen und von Stromerzeugungsanlagen an und führt daneben Besonderheiten für sogenannte verbundene Unternehmen ein. Diese können als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Überschussabschöpfung haften. Stromlieferverträge zwischen den AnlagenbetreiberInnen und verbundenen Unternehmen werden grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des Überschusserlöses korrigierend berücksichtigt. Hie-raus erwirtschaftete Überschusserlöse werden den AnlagenbetreiberInnen zugerechnet.


Der Kreis der verbundenen Unternehmen ist weitläufig – die Gesellschafter der AnlagenbetreiberInnen und mit einem Gesellschafter oder seinen Gesellschaftern verbundene Unternehmen, so-wie sämtliche Unternehmen, mit denen die AnlagenbetreiberInnen oder deren verbundene Unternehmen einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktiengesetzbuches abgeschlossen haben.


Praktische Umsetzung der Überschussabschöpfung – Pflichten und Fristen?

Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Überschussabschöpfung werden zuvorderst die AnlagenbetreiberInnen verpflichtet – die Abschöpfung der Überschusserlöse erfolgt im Wege der Selbstveranlagung, das bedeutet, die Ermittlung des Überschusserlöses und des Abschöpfungsbetrags, sowie die Erstattung der hieran geknüpften Meldungen fallen in den eigenen Verantwortungsbereich der AnlagenbetreiberInnen.


Das StromPBG sieht aktuell drei Abrechnungszeiträume vor, von denen der erste am 1.12.2022 begann und mit Ablauf des 31.3.2023 endet. Danach folgen vierteljährlich Abrechnungszeiträume, vorläufig bis zum 30.6.2023.


An diese Abrechnungszeiträume sind Melde- und Abschöpfungspflichten der AnlagenbetreiberInnen gekoppelt. Hierunter fallen beispielsweise folgende

 

Meldepflichten:

Die AnlagenbetreiberInnen haben die anlagenbezogenen Mitteilungen grundsätzlich gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu tätigen. Zusammengefasst handelt es sich um Mitteilungen

  • zur spezifischen Anlage,
  • der viertelstundengenauen Einspeisung der Anlage,
  • zu den ermittelten Überschusserlösen,
  • sowie dem Abschöpfungsbetrag und
  • Angaben und Nachweise, soweit die Ermittlung des Überschusserlöses unter Berücksichtigung eines anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags bzw. Absicherungsgeschäfts erfolgt.


Abschöpfungspflichten:

Die Zahlung des – selbstständig ermittelten – Abschöpfungsbetrags an den Netzbetreiber muss bis zu 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch des Netzbetreibers.

 

Diese Darstellungen sind lediglich ein knapper Überblick des Abschöpfungsmechanismus´, sie sind nicht abschließend. Bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrags kommt es nicht zuletzt auf die individuellen Umstände der jeweiligen Erzeugungsanlage, der vorliegenden Erzeugungstechnologie und Vermarktungsart, sowie der Unternehmenskonstellation der AnlagenbetreiberInnen an.


Das StromPBG verpflichtet Sie als BetreiberIn von Stromerzeugungsanlagen – und das nicht unerheblich. Sie sind selbstständig für die korrekte Ermittlung der Überschusserlöse und ordnungsgemäße Erfüllung der Abschöpfung verantwortlich und haftbar.


Unser interdisziplinäres ExpertInnen-Team unterstützt Sie hierbei – sprechen Sie uns an!




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