Die neue Marktrolle des Energieserviceanbieters (ESA) im Überblick

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veröffentlicht am 20. Juni 2022

 

Ab dem 01.10.2022 wird mit dem Energieserviceanbieter (ESA) eine neue Marktrolle geschaffen. Sie soll eine Lücke füllen, die momentan noch in Bezug auf die Verarbeitung von Energiedaten aus intelligenten Messsystemen besteht. Die neue Rolle soll durch Standardisierung den Datenabruf einfacher gestalten. Damit soll vor allem der Anschlussnutzer bei der Optimierung seines eigenen Energieverbrauchs unterstützt werden, indem er auf entsprechende Serviceleistungen von ESAs zurückgreifen kann.


Die neue Rolle ist in der Marktkommunikation (Mako 2022) verankert und geht auf einen Beschluss der BNetzA vom 21.12.2020 zurück. Hintergrund dieser Beschlussfassung waren zahlreiche Beschwerden von Energiedienstleistern und Energiedatenmanagern dahingehend, dass die von einem Anschlussnutzer veranlasste Messwertverarbeitung durch Dritte nur bedingt möglich sei, da die Messstellenbetreiber die Daten nicht standardisiert bereitstellen.


Mit der Mako 2022 werden daher neue Prozesse eingeführt, um den ESAs die Möglichkeit zu geben, zeitnah automatisiert die vom Anschlussnutzer gewünschten Daten abzurufen und zu analysieren. Hauptzweck der ESAs ist danach die Analyse und Auswertung der Verbrauchsdaten der Kunden sowie eine darauf basierende Beratung bei der Auswahl von Stromprodukten. Dies setzt jedoch voraus, dass den ESAs auch die Befugnis zusteht, die hierfür erforderlichen Daten beim Messstellenbetreiber anzufragen und abzurufen. Durch die neue Marktrolle werden Messstellenbetreiber jetzt dazu verpflichtet, mit den ESAs zu kommunizieren und die entsprechenden Daten bereitzustellen.


Für die Übermittlung der Messdaten hat der ESA beim Messstellenbetreiber eine vom Anschlussnetzbetreiber ihm gegenüber erklärte Einwilligung vorzulegen. In der Regel wird zwischen dem Anschlussnutzer und dem ESA ein entgeltlicher Auftrag vereinbart, welcher zugleich auch die ausdrückliche Einwilligung zur Datenverwendung beinhalten muss. Im gesamten Datenverwertungsprozesses ist der ESA stets dazu verpflichtet, mit den Verbrauchsdaten datenschutzkonform umzugehen und die daraus erlangten Informationen nur für vereinbarte Analysen und Auswertungen für den Endkunden zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ohne Ermächtigung durch den Kunden oder eine Verwendung für nicht vereinbarte Zwecke ist hingegen nicht gestattet.


Als potenzielle Kunden für die Dienstleistungen der ESAs kommen dabei sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen in Betracht, soweit sie über ein eingebautes intelligentes Messsystem verfügen. Zudem sollten sie einen Jahresverbrauch von mindestens 6.000 kWh aufweisen, da eine Auswertung und Optimierung des Verbrauchsverhaltens sinnvollerweise erst ab einem entsprechenden Verbrauch erfolgen kann.


Die Einführung dieser neuen Marktolle ist für die Messstellenbetreiber mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Gleichwohl haben die ESAs den Messstellenbetreibern ein Entgelt für die Bereitstellung von Messdaten zu zahlen, da diese nicht mehr von der Standarddienstleistung des intelligenten Messstellenbetreibers umfasst ist. Vielmehr handelt es sich um eine Zusatzleistung, für die gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 MsbG ein Entgelt verlangt werden kann.


Die Regulierung des Datenaustauschs zwischen den Messtellenbetreibern und den ESAs dürfte nicht nur zu den erhofften Vorteilen für die Anschlussnutzer führen. Durch die Definition und Stärkung der Rolle der ESAs dürften auch weitere Geschäftsfelder und neue Beratungsleistungen im Bereich der Energieverbrauchsoptimierung entstehen. Damit zeigt sich, dass die Energiewende gleichzeitig auch ein Thema der Digitalisierung ist, bei dem noch Nachholbedarf besteht.

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Lukas Kostrach

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