Energiewende in Weißrussland – Neue Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien

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  • Die Mengen- und Kapazitätssteuerung von EE-Anlagen in Weißrussland unterliegt ab 21. August 2015 einer Quotenregulierung.
  • Einspeisevergütungen werden über 20 Jahre garantiert und staffeln sich in sog. steigende Koeffizienten über die ersten 10 Jahre sowie nachfolgend eine starre Einspeisevergütung.
  • Festlegung zur Höhe der Quoten und Ausgestaltung der Koeffizienten müssen erst noch durch das Wirtschafsministerium und den Ministerrat der Republik Belarus getroffen werden.
  • Wir empfehlen, bei Interesse Kontakt zu uns aufzunehmen, so dass wir Sie über aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden halten können.

von Marianna Schimanowitsch und Yurij Kazakevitch, Rödl & Partner Minsk
 

Der bisher wenig zielgerichtete Ausbau Erneuerbarer Energien in Weißrussland hat den Gesetzgeber veranlasst, neue Regulierungsinstrumente zur gezielten Anreizsetzung und Marktsteuerung im weißrussischen Energierecht zu verankern. Erstmals findet nun eine Mengen- und Kapazitätsregulierung statt. Wie attraktiv die Bedingungen für Investoren letztlich tatsächlich sein werden, hängt von der Gestaltung der noch ausstehenden Fördertarife ab.

 
Am 20. Mai 2015 trat die Verordnung Nr. 209 „Betreffend der Nutzung Erneuerbarer Energien” in Kraft. Sie beinhaltet eine umfassende Reform der weißrussischen Erneuerbare-Energien-Landschaft. Wichtigste Neuerungen sind die Festlegung von Quoten zur Mengen- und Kapazitätssteuerung sowie die Einführung neuer Einspeisevergütungsmodelle. 
 

Einführung von Quoten

Bisher gab es keine Vorgaben für die Errichtung von EE-Kraftwerken. Jeder Investor konnte ein solches Kraftwerk bauen und Strom an den Staat verkaufen, da dieser verpflichtet war, den „grünen” Strom zu festgelegten Einspeisevergütungen abzunehmen. Die neue Verordnung legt hierfür nun erstmals verbindliche Quoten fest. Sie tritt zum 21. August 2015 in Kraft. 
 
Die Quoten gelten für:
  • den Bau neuer Kraftwerke;
  • die Modernisierung und Erneuerung bestehender Kraftwerke.
 
Das Verfahren für die Festsetzung und Verteilung von Quoten wird durch den Ministerrat der Republik Belarus bestimmt.
 
Die Quoten gelten dagegen nicht für:
  • Unternehmen, die Energie nur für den Eigenverbrauch und nicht für die Einspeisung ins öffentliche Netz erzeugen (Überschüsse dürfen dabei ausnahmsweise zu einer festen Vergütung ins öffentliche Netz eingespeist werden);
  • EE-Kraftwerke, die im Auftrag der Regierung der Republik Weißrussland gebaut und vor dem 20. Mai 2015 registriert wurden.

 

Neue Regelungen für Einspeisevergütungen

Die Einspeisevergütung erfolgt gestaffelt in 2 Etappen: 
​1. 
 
für die ersten 10 Jahre nach Inbetriebnahme des Kraftwerks über  einen sog. ansteigenden Koeffizienten sowie ​
2. ​eine feste Einspeisevergütung für die nachfolgenden 10 Jahre. 
 

Ansteigende Koeffizienten können bspw. von der Art der Energiequelle abhängen sowie zusätzlich von der Kapazität, der Lebensdauer sowie anderen Anlagenmerkmale. Konkrete Festlegungen hierzu müssen jedoch erst noch getroffen werden. 
 
Auf Initiative des Erbauers einer EE-Anlage kann der Koeffizient bei Beantragung der Genehmigung für den Bau der Anlage freiwillig gesenkt werden. Der Vorteil liegt für den Investor vor dem Hintergrund der Quotenregelung darin, dass er hierdurch leichter eine Genehmigung erhalten soll.
 
Problematisch ist, dass für die Ansetzung des steigenden Koeffizienten der Antragstermin und nicht der Termin der tatsächlichen Fertigstellung der Anlage maßgeblich ist. Bei einer Verzögerung im Verfahren oder bei der Realisierung der Anlage kann dies zu einer Senkung der tatsächlichen gegenüber der kalkulierten Rendite führen.

 

zuletzt aktualisiert am 03.07.2015

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