EEG 2021: Im Fokus – Kurzer Überblick über die geplanten Änderungen für Eigenversorger

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​veröffentlicht am 12. November 2020

 

Das Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2021 geht in die nächste Runde: Anfang November hat der Bundesrat Änderungen der EEG-Novelle gefordert. Wir geben Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick aus Sicht der Eigenversorger.

Der Entwurf des EEG 2021 sieht vor, dass Anlagen mit einer Anlagenleistung von maximal 20 kW bis zu einem Verbrauch von maximal 10.000 kWh/a von der EEG-Umlage zu befreien sind. Der Bundesrat fordert in seiner Empfehlung, dass die Bagatellgrenze für den Eigenverbrauch entsprechend des europäischen Rahmens auf 30 kW bei gleichzeitiger Aufhebung der bestehenden Mengenbegrenzung (10.000 kWh/a) angehoben wird. Zudem sollen nach Vorstellung des Bundesrates auch Direktlieferungen aus EE-Anlagen den umlagefreien Eigenversorgungen nach § 61a EEG gleichgestellt werden.


Auch § 61c EEG 2017, der die Rahmenbedingungen für hocheffiziente KWK-Anlagen regelt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine dritte Änderung innerhalb von zwei Jahren erfahren. Für hocheffiziente KWK-Anlagen wird mit Blick auf die künftige anteilige Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage der ausdifferenzierte „claw-back-Mechanismus” aus dem Energiesammelgesetz wieder eingeführt, der schon Anfang 2018 für Unsicherheit gesorgt hatte. Konkret betroffen sind Anlagen im Leistungssegment 1 MWel bis 10 MWel, bei denen das EEG-Umlageprivileg nur greifen soll, wenn sie weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr eingesetzt werden. Für Anlagen mit einer höheren Auslastung soll die EEG-Umlage kontinuierlich ansteigen. Im Ergebnis soll bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden dann 100 Prozent EEG-Umlage bezahlt werden.


Auch die Einführung der Pflicht zur Teilnahme von Aufdachan­lagen größer 500 kWp an Ausschreibungen der Bundesnetzagentur ist derzeit vorgesehen. Gerade bei Gewerbe- oder Industrieunternehmen werden rund 30 Prozent der Anlagen in der Größenordnung 500 kW bis 750 kW umgesetzt. Es ist zu befürchten, dass die Ausschreibungspflicht in diesem Leistungssegment viele dezentrale Energiekonzepte ausbremsen wird. Der Bundesrat fordert auch hier eine Nachbesserung. Ob er sich „durchsetzen” wird, werden die nächsten Wochen zeigen.


Bis spätestens Mitte Dezember sollen sich Bundestag und Bundesrat abschließend beraten. Das EEG 2021 soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

 

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