Das Kreuz mit der Digitalisierung deutscher Gerichte

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veröffentlicht am 4. April 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

Ab dem 1. Januar 2022 gilt es vor deutschen Zivilgerichten, dass alle Anträge, Erklä­rungen und Mitteilungen von Anwälten nunmehr nur elektronisch zu erfolgen haben. Das sieht § 130d ZPO vor: Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie an das Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklä­run­gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffent­li­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

 

  

  
 

Anwälte verfügen hierzu über eine elektronische E-Mail (beA), die Ihnen die Übermittlung von Schriftstücken und Erklärungen an Gerichte ermöglicht. Ist eine elektronische Übermittlung bzw. Mitteilung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Möglichkeit, eine Übermittlung nach den vorherigen Vor­schrif­ten zu tätigen (d.h. über Fax oder per Post). Das Bestehen einer vorübergehenden Unmöglichkeit ist jedoch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen und auf Anforderung des Gerichts ist auch ein elektronisches Dokument nachzureichen. 
 
Die Folge der Anwendung der Vorschrift zur verpflichtenden Übermittlung von Mitteilungen und Schriftstücken an Gerichte ausschließlich in elektronischem Format bekam jüngst ein Anwalt aus Frankfurt (Urt. v. 19. Janu­ar 2022, Az. 2-13 O 60/21) zu spüren. Seinem Mandanten war am 21. Dezember 2021 eine Klage zugestellt wor­den. Nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO muss die beklagte Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab der Klagezustellung beim Gericht anzeigen, ob sie sich im eingeleiteten Verfahren verteidigen will oder nicht. Der oben erwähnte Anwalt tat dies zwar rechtzeitig – jedoch unter Nutzung der alten Kommunikationsformen (nämlich durch Mitteilung per Fax und anschließenden Verteidigungsanzeige per Brief, die jeweils am 3. bzw. 5. Januar vorgenommen wurden). Das reichte dem Landgericht nicht: Gegen den Beklagten wurde aufgrund der unzulässigen Form der Verteidigungsanzeige seines Anwalts Versäumnisurteil erlassen. 
 
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, zur Gewährleistung einer schnellen und effektiven Umsetzung der neuen Pflichten zur Übermittlung von Schriftstücken in elektronischem Format empfehle sich eine strikte Anwendung der neuen Vorschrift ohne jegliche Ausnahmen. 
 
Bedenkt man, dass am 31. Dezember 2021 zehn Prozent der deutschen Anwälten noch über keine beA E-Mail verfügten, war es nur eine Frage der Zeit, bis der erste gerichtliche Fall kommen würde. 
 
Erstaunlicherweise hinkt die deutsche Justiz in diesem Bereich nach. Die Praxis zur Übermittlung von Schrift­stücken nur noch in elektronischem Format hat sich in anderen Ländern (z.B. Italien) seit langem etabliert. Den Anwälten steht das Mittel des „telematischen Prozesses“ zur Übermittlung von Mitteilungen, Klagen und Schriftstücken zur Verfügung. 
 
Zum Versand elektronischer Nachrichten im Allgemeinen ist schließlich noch anzumerken, dass das Arbeitsge­richt Köln in einem anderen, kürzlich entschiedenen Fall (4 Sa 315/21) geurteilt hat, dass in dem Fall, dass eine von einer Partei gesendete Nachricht eine Rechtsfolgen auslösende Willenserklärung enthält, die absendende Partei gemäß § 130 BGB verpflichtet ist, den ordnungsgemäßen Eingang der Nachricht bei der anderen Partei zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich zu beweisen. In Ermangelung eines solchen Nachweises kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit der Erklärung beabsichtigte Rechtswirkung (im vorliegenden Fall: Die Zusendung eines Stellenangebots innerhalb einer bestimmten Frist per E-Mail) eingetreten ist. 

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