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veröffentlicht am 23. April 2021 | Lesedauer ca. 9 Minuten
Am 6. April 2021 endete der vor fünf Monaten wegen der Ausbreitung der Covid-19-Infektion im Land ausgerufene Notstand. Der Rechtsrahmen, der eine Reihe bisheriger außerordentlicher Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie festlegte (Ministerkabinettsverordnung Nr. 655 „Über die Ausrufung des Notstands”), ist ebenfalls außer Kraft getreten. Viele von diesen Maßnahmen werden jedoch unseren Alltag auch weiterhin eine gewisse Zeit beeinflussen, da die Morbiditätsraten immer noch nicht ermutigend sind.
Die Befugnis, weiterhin Maßnahmen zur Einschränkung der Rechte von Personen zum Zwecke der epidemiologischen Sicherheit zu ergreifen, ohne eine besondere Rechtsordnung auszurufen, wurde vom Gesetzgeber, der Saeima, an das Ministerkabinett delegiert, indem das Gesetz über das Management der Ausbreitung der Covid-19-Infektion (nachstehend – das Gesetz) verabschiedet wurde.
Somit wurde ein Teil der bisherigen Sicherheitsmaßnahmen auf die am 7. April 2021 in Kraft getretene Ministerkabinettsverordnung Nr. 360 „Epidemiologische Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion” (nachstehend – die Verordnung) mit deren Änderungen übertragen. Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, Beschränkungen auch nach dem Ende des Notstands beizubehalten.
Laut Gesetz kann das Ministerkabinett bei zunehmender Morbidität die Sicherheitsmaßnahmen durch die Einführung neuer Beschränkungen auch verstärken. Derzeit werden sie mit großer Vorsicht gemildert, beginnend mit der Lockerung des Einzelhandels und der Ausweitung des Präsenzunterrichts.
Vorbehaltlich verstärkter epidemiologischer Sicherheitsmaßnahmen dürfen alle außerhalb großer Einkaufszentren befindlichen Geschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von weniger als 7.000 m2 ab dem 7. April 2021 öffnen. Freiluftmarkthandel, Straßenhandel und kleine Jahrmärkte sind ebenfalls erlaubt. Größere Betriebsbeschränkungen bestehen nach wie vor für die großen Einkaufszentren. Gemäß Ziffer 24.18 der Verordnung dürfen in einem Einkaufszentrum mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 7.000 m2 nur folgende Geschäfte arbeiten:
Nach wie vor ist der Betrieb von Dienstleistern (z. B. chemische Reinigungen, Finanzinstitute, Reparaturdienste usw.) in Einkaufszentren gestattet; die Aushändigung von im Fernhandel gekauften Waren ist jedoch in den Geschäften nicht erlaubt.
Nach wie vor müssen absolut alle Verkaufsstellen (Geschäfte, Einkaufszentren, Marktpavillons), die öffnen dürfen, eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Gedränge und das Risiko einer Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch maximal vorzubeugen:
Händler müssen an Verkaufsstellen für die Umsetzung der epidemiologischen Sicherheitsmaßnahmen zuständige Verantwortliche benennen und ein internes Kontrollsystem einrichten und dokumentieren.
Auf der Sitzung des Ministerkabinetts vom 8. April 2021 wurde ein neues Unterstützungsprogramm für die von der Covid-19-Krise betroffenen Unternehmen genehmigt. Damit sollte der Rückgang der Mieteinnahmen der Einkaufszentren, verursacht durch Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus, ausgeglichen werden (Ministerkabinettsverordnung Nr. 229 „Vorschriften zum Ausgleich des Rückgangs des Mietumsatzes der von der Covid-19-Krise betroffenen Unternehmer”, noch nicht in Kraft). Funktionen der Zuweisung und Überwachung des gesamten für das Unterstützungsprogramm verfügbaren Staatshaushalts wird die Lettische Investitions- und Entwicklungsagentur (LIAA) übernehmen. Diese Beihilfen werden Unternehmern nach Abstimmung des Unterstützungsprogramms mit der Europäischen Kommission verfügbar sein.
Beihilfen – einmalige Zuschüsse oder Geschenke – werden den von der Covid-19-Krise betroffenen Unternehmen zum Ausgleich des Rückgangs der Mieteinnahmen ihrer Einkaufszentren gewährt, um dadurch Betriebskosten (Versorgungsdienstleistungskosten, einschließlich Strom-, Wasser- und Wärmeversorgung, Immobilienmieten, Zahlungen zur Deckung von Verbindlichkeiten, einschließlich Kreditzahlungen und Outsourcing-Kosten sowie ähnliche Betriebskosten) vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu decken.
Im Sinne des Unterstützungsprogramms gilt als Einkaufszentrum ein für permanenten und systematischen Handel eingerichtetes Gebäude mit einer Gesamtverkaufsfläche, einschließlich Außenverkaufsbereiche, von mindestens 7.000 m2 und mit mindestens fünf Händlern oder Dienstleistern in separaten Verkaufsstellen.
Beihilfen zum Ausgleich des Rückgangs der Mieteinnahmen werden Händler erhalten können, deren gesamter Mietumsatz in einem bestimmten Einkaufszentrum aufgrund der Covid-19-Krise um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist. Dabei werden Rechnungen und Korrekturrechnungen berücksichtigt (Summe der im Dezember 2020 und im Januar, Februar und März 2021 ausgestellten Rechnungsbeträge im Vergleich zur Summe der Rechnungsbeträge der jeweiligen Monate 2019 und 2020 oder, wenn das Einkaufszentrum seinen Betrieb 2020 aufgenommen hat, Summe der im Januar und Februar 2021 ausgestellten Rechnungsbeträge gegenüber der Summe der Rechnungsbeträge im November und Dezember 2020).
Der Unterstützungsbetrag ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 15 Euro für jeden m2 der in der Vermessungsakte des Einkaufszentrums angegebenen Gesamtfläche, mit Ausnahme von Parkplätzen, wobei der Gesamtbetrag der Beihilfe den Betrag des Mieteinnahmenrückgangs nicht überschreiten darf. Die Höhe der Beihilfe für ein Unternehmen und die Gruppe der mit verbundenen Unternehmen darf 1.800.000 Euro nicht überschreiten.
Der Antrag auf Unterstützung muss bis zum 15. Mai 2021 bei der LIAA elektronisch gestellt werden. Die LIAA wird über die Gewährung der Beihilfe bis zum 30. Juni 2021 entscheiden.
Nach einer positiven Entscheidung über die Gewährung einer Unterstützung ist es Händlern untersagt, die ausgestellten Rechnungen neu zu berechnen oder an Mieter zusätzliche Mietrechnungen für Dezember 2020 und Januar, Februar und März 2021 auszustellen.
Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, Arbeitnehmern Möglichkeiten zur Heimarbeit zu bieten, sofern die Besonderheiten der Arbeit dies zulassen.
Am 1. April 2021 traten Änderungen des Gesetzes in Kraft, das durch Artikel 7.1 mit folgendem Wortlaut ergänzt wurde: „Um die Ausbreitung der Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz zu begrenzen, bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Heimarbeitsmöglichkeiten, sofern die Besonderheiten der Arbeit dies erlauben. Wenn Arbeiten vor Ort durchgeführt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz zu treffen, einen für die Umsetzung dieser Maßnahmen Verantwortlichen zu benennen und dem Personal die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die am Arbeitsplatz ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion zu informieren.”
Artikel 76 des lettischen Arbeitsgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Kosten des Arbeitnehmers zu erstatten, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags bei der Ausführung der Arbeit erforderlich sind oder mit Zustimmung des Arbeitgebers anfallen. Dies umfasst auch Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Absetzung (Abschreibung) seiner persönlichen Arbeitsmittel entstehen, die gemäß dem Arbeitsvertrag für Arbeitszwecke verwendet werden. Bei Heimarbeit, die während Covid-19 bei immer mehr Arbeitnehmern der Fall ist, entstehen solche mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Kosten wie Strom-, Internet- und ähnliche Kosten.
Die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Heimarbeit regeln die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes, nach denen die mit der Heimarbeit verbundenen Kosten der Arbeitnehmer im Jahr 2021 von der Einkommensteuer befreit werden, sofern ihr monatlicher Gesamtbetrag für Vollzeitarbeit 30 Euro nicht überschreitet.
Dies gilt bei Erfüllung folgender Bedingungen:
Unterstützung für Unternehmen wird verfügbar sein, solange staatliche, mit epidemiologischen Vorsichtsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion verbundene, Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen werden.
Bei Beantragung einer Unterstützung während der Covid-19-Pandemie nach Aufhebung des Notstands und bei Stellung beim Staatlichen Finanzamt eines Antrags für März 2021 und die folgenden Monate müssen Unternehmer auch begründen, dass der Einnahmenrückgang durch die Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit infolge der epidemiologischen Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Infektion verursacht wurde. Demzufolge stehen die bisher geleisteten Unterstützungen auch nach Aufhebung des Notstands bis zum 30. Juni 2021 Unternehmern und Arbeitnehmern zur Verfügung, sofern ein triftiger Grund dafür vorliegt. Es handelt sich dabei um:
Mit Wirkung zum 4. März 2021, 16. März 2021 und 8. April 2021 trat jedoch eine Reihe von Änderungen in Kraft, die Unterstützungsmechanismen betreffen, mit denen die Folgen der Covid-19-Beschränkungen überwunden werden sollten. Eine Beschreibung dieser Änderungen folgt nachstehend.
Zur Beantragung von Ausfallzeitvergütungen sind Arbeitgeber berechtigt. Die Ausfallzeitvergütung eines Arbeitnehmers beträgt 70 Prozent des gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2020 oder des gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts für die Monate nach dem 1. August 2020, in denen der Arbeitnehmer beim jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich gearbeitet hat, jedoch nicht weniger als 500 Euro und nicht mehr als 1000 Euro pro Kalendermonat.
Ausfallzeitvergütungen für einen bestimmten Monat können bis zum 15. des Folgemonats beantragt werden.
Seit Änderungen vom 16. März 2021 ist der Kreis der Unternehmer, die Ausfallzeitvergütungen beantragen können, erweitert worden.
Vor diesen Änderungen konnten Ausfallzeitvergütungen nur Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Umsatzerlösen im August, September und Oktober 2020, in denen das Unternehmen tatsächlich funktionierte, um mindestens 20 Prozent gesunken waren und dieser Umsatzrückgang auf Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen war.
Nach den vorgenommenen Änderungen dürfen Ausfallzeitvergütungen auch Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat gegenüber dem vergleichbaren Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken sind und diesen Rückgang Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit verursacht haben.
Ausfallzeitvergütungen werden Arbeitnehmern ausgezahlt, wenn mindestens eines von zwei Kriterien erfüllt ist. Derzeit steht fest, dass die Leistung bis zum 30. Juni 2021 verfügbar ist, jedoch nicht länger als für den Zeitraum, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit gelten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Antragstellung beim Finanzamt nicht nur Angaben zum Umsatzrückgang machen, sondern auch dessen Zusammenhang mit den Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit begründen.
Arbeitgeber können eine Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen beantragen. Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer werden unter Berücksichtigung der dem Finanzamt vorliegenden Informationen (vom Arbeitgeber gemeldeten Daten) in Höhe von 50 Prozent des gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2020, jedoch nicht mehr als 500 Euro pro Kalendermonat festgesetzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Betrag des erhaltenen Lohnzuschusses und dem Gehaltsbetrag zu zahlen.
Lohnzuschüsse für einen bestimmten Monat können bis zum 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber beantragt werden.
Vor den Änderungen konnten Lohnzuschüsse nur Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat 2020 und 2021 im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Umsatzerlösen im August, September und Oktober 2020, in denen das Unternehmen tatsächlich funktionierte, um mindestens 20 Prozent gesunken waren und dieser Umsatzrückgang auf Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen war.
Am 8. April 2021 traten Änderungen in Kraft, die den Kreis dieser Arbeitgeber erweiterten. Eine Unterstützung für Lohnzuschüsse können nun auch diejenigen Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat gegenüber dem vergleichbaren Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken sind und dieser Umsatzrückgang auf Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen ist.
Lohnzuschüsse werden Arbeitnehmern ausgezahlt, wenn mindestens eines von zwei Kriterien erfüllt ist. Derzeit steht fest, dass die Leistung bis zum 30. Juni 2021 verfügbar ist, jedoch nicht länger als für den Zeitraum, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit gelten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Antragstellung beim Finanzamt nicht nur Angaben zum Umsatzrückgang machen, sondern auch dessen Zusammenhang mit den Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit begründen.
Als Betriebsmittelzuschüsse gelten staatliche Beihilfen für von der Covid-19-Krise betroffene Unternehmen, um den Rückgang des Betriebskapitalflusses auszugleichen, damit diese Unternehmen die zweite Welle der Covid-19-Infektion überwinden können. Die Unterstützung ist für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Mai 2021 verfügbar, wobei Anträge bis spätestens 15. Juni 2021 im Elektronischen Meldesystem des Finanzamts eingereicht werden müssen. Unternehmen können diese Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Gewährung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2021 in Anspruch nehmen.
Die Höhe eines Betriebsmittelzuschusses beträgt 60 Prozent des gesamten Bruttogehalts des Unternehmens, für das im August, September und Oktober 2020 Lohnsteuern entrichtet wurden, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro pro Monat und nicht mehr als 1.800.000 Euro für eine Gruppe verbundener Unternehmen.
Der Zuschuss kann für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Monate des Jahres 2021 bis Mai gewährt werden.
Der Zuschuss für die Unterstützungsmonate 2020 ist in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags des Bruttogehalts des Unternehmens (einschließlich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), für das im August, September und Oktober 2020 Lohnsteuern entrichtet wurden, jedoch nicht mehr als 50.000 Euro für jeden einzelnen Monat des Unterstützungszeitraums und nicht mehr als 1.800.000 Euro für eine Gruppe verbundener Unternehmen verfügbar. Anspruch auf diesen Zuschuss haben Unternehmen, deren Umsatz im Monat des Unterstützungszeitraums im Vergleich zum Durchschnittsumsatz (August-Oktober 2020) um mindestens 20 Prozent zurückgegangen ist und deren Umsatz im Monat des Unterstützungszeitraums gegenüber dem jeweiligen Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken ist.
Am 4. März 2021 traten Änderungen in Kraft, die den Kreis der Unternehmen, die Anspruch auf Betriebsmittelzuschüsse haben, erweiterten. Nun können den Zuschuss Unternehmen beantragen, die beim staatlichen Finanzamt als Steuerpflichtige registriert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
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Inese Lazdupe
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