Lettland: Änderungen nach Aufhebung des Notstands aufgrund von Covid-19

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veröffentlicht am 23. April 2021 | Lesedauer ca. 9 Minuten

  

Am 6. April 2021 endete der vor fünf Monaten wegen der Ausbreitung der Covid-19-Infektion im Land ausgerufene Notstand. Der Rechtsrahmen, der eine Reihe bisheriger außerordentlicher Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie festlegte (Minister­kabinetts­verordnung Nr. 655 „Über die Ausrufung des Notstands”), ist eben­falls außer Kraft getreten. Viele von diesen Maßnahmen werden jedoch unseren Alltag auch weiterhin eine gewisse Zeit beeinflussen, da die Morbiditätsraten immer noch nicht ermutigend sind.

  

  

 

Die Befugnis, weiterhin Maßnahmen zur Einschrän­kung der Rechte von Personen zum Zwecke der epi­demio­logischen Sicherheit zu ergreifen, ohne eine besondere Rechtsordnung auszurufen, wurde vom Gesetz­geber, der Saeima, an das Ministerkabinett delegiert, indem das Gesetz über das Management der Aus­brei­tung der Covid-19-Infektion (nach­stehend – das Gesetz) verabschiedet wurde.
 

Somit wurde ein Teil der bisherigen Sicher­heits­maß­nahmen auf die am 7. April 2021 in Kraft getretene Minister­kabinetts­verordnung Nr. 360 „Epi­demio­logische Sicher­heits­maßnahmen zur Ein­dämmung der Aus­breitung der Covid-19-Infektion” (nachstehend – die Verordnung) mit deren Änderungen über­tragen. Das Gesetz sieht die Möglich­keit vor, Beschränkungen auch nach dem Ende des Not­stands beizu­be­halten.
 

Laut Gesetz kann das Ministerkabinett bei zuneh­men­­der Morbidi­tät die Sicherheits­maßnahmen durch die Einführung neuer Beschränkungen auch ver­stär­ken. Derzeit werden sie mit großer Vorsicht gemil­dert, be­gin­nend mit der Lockerung des Einzel­handels und der Aus­weitung des Präsenz­unterrichts.

 

 

Welche Geschäfte sind offen

Vorbehaltlich verstärkter epidemiologischer Sicher­heits­­maßnahmen dürfen alle außerhalb großer Einkaufs­­zentren befindlichen Geschäfte mit einer Gesamt­­verkaufs­­fläche von weniger als 7.000 m2 ab dem 7. April 2021 öffnen. Freiluftmarkthandel, Straßen­handel und kleine Jahrmärkte sind ebenfalls erlaubt.
 
Größere Betriebsbeschränkungen bestehen nach wie vor für die großen Einkaufs­zentren. Gemäß Ziffer 24.18 der Verordnung dürfen in einem Einkaufs­zentrum mit einer Gesamt­verkaufs­fläche von mehr als 7.000 m2 nur folgende Geschäfte arbeiten:

  • Geschäfte, in denen mindestens 70 Prozent der Produktpalette aus Lebensmitteln bestehen;
  • Geschäfte, in denen mindestens 70 Prozent der Produktpalette aus Hygieneprodukten bestehen;
  • Apotheken (einschließlich Veterinärapotheken);
  • Optikerläden;
  • Tiernahrungsgeschäfte;
  • Blumenläden;
  • Buchhandlungen;
  • Pressestellen;
  • Computer, Computer-Peripherie- und Softwareläden sowie Telekommunikationsausrüstungsgeschäfte.

 

Nach wie vor ist der Betrieb von Dienstleistern (z. B. chemische Reinigungen, Finanzinstitute, Reparatur­dienste usw.) in Einkaufszentren gestattet; die Aus­händi­gung von im Fernhandel gekauften Waren ist jedoch in den  Geschäften nicht erlaubt.
 

Beschränkungen für Einzelhandel 

Nach wie vor müssen absolut alle Verkaufsstellen (Geschäfte, Einkaufszentren, Marktpavillons), die öffnen dürfen, eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Gedränge und das Risiko einer Über­tragung des Virus von Mensch zu Mensch maximal vorzubeugen:

  • Sowohl Käufer als auch Mitarbeiter haben Mund- und Nasenschutzpflicht und müssen die all­gemeinen epidemiologischen Sicher­heits­anfor­derungen befolgen.
  • Kunden ohne Mund- und Nasenschutz werden an Verkaufsstellen nicht bedient.
  • Händler sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Besucher nur einzeln ins Geschäft eingelassen werden, mit Ausnahme von assistenzbedürftigen Personen und von Kindern unter 12 Jahren, die von einem Erwachsenen begleitet werden dürfen.
  • An einer Verkaufsstelle darf eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig einkaufen. Einem Kunden müssen mindestens 25 m2 öffentlich zugänglicher Einkaufsbereichsfläche zur Verfügung stehen. An einer Verkaufsstelle, an der weniger als 25 m2 des Einkaufbereichs pro Kunde zur Verfügung stehen, darf sich nur eine Person aufhalten.
  • Am Eingang müssen Informationen über die maximale Anzahl von Personen, die sich im Raum gleichzeitig aufhalten dürfen, gut sichtbar sein.
  • An Verkaufsstellen, an denen Einkaufskörbe, Einkaufswagen oder Einkaufstaschen Kunden zur Verfügung gestellt werden, darf ihre Gesamtzahl die in der Verkaufsstelle maximal zulässige Kundenzahl nicht über­schreiten. Kunden dürfen solche Ge­schäfte ohne Einkaufskörbe, -wagen oder -taschen des jeweiligen Händlers nicht betreten.
  • Händler sind verpflichtet, den Kundenstrom in Geschäften sowohl an Ein- und Ausgängen als auch an Orten der maximalen Menschenansammlungen zu kontrollieren. Wenn die Infrastruktur dies ermöglicht, muss der Eingang vom Ausgang ge­trennt werden.

 

Händler müssen an Verkaufsstellen für die Um­set­zung der epi­demio­logischen Sicherheits­maßnahmen zu­ständige Verantwortliche benennen und ein in­ternes Kontroll­system einrichten und dokumen­tieren.
 

Unterstützung für Einkaufszentren zum Ausgleich des Rückgangs von Mietein­nahmen

Auf der Sitzung des Ministerkabinetts vom 8. April 2021 wurde ein neues Unterstützungsprogramm für die von der Covid-19-Krise betroffenen Unternehmen genehmigt. Damit sollte der Rückgang der Mietein­nahmen der Einkaufszentren, verursacht durch Maß­nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona­virus, aus­ge­glichen werden (Minister­kabinetts­verordnung Nr. 229 „Vorschriften zum Ausgleich des Rückgangs des Miet­umsatzes der von der Covid-19-Krise betroffenen Unternehmer”, noch nicht in Kraft). Funktionen der Zuwei­sung und Überwachung des gesamten für das Unterstützungsprogramm verfüg­baren Staatshaushalts wird die Lettische Investitions- und Entwicklungsagentur (LIAA) über­nehmen. Diese Beihilfen werden Unternehmern nach Abstimmung des Unterstützungsprogramms mit der Europäischen Kommission verfügbar sein.
 

Beihilfen – einmalige Zuschüsse oder Geschenke – werden den von der Covid-19-Krise betroffenen Unter­nehmen zum Ausgleich des Rückgangs der Mieteinnahmen ihrer Einkaufszentren gewährt, um dadurch Betriebskosten (Versor­gungs­dienst­leistungs­kosten, einschließlich Strom-, Wasser- und Wärme­ver­sorgung, Immobilienmieten, Zahlungen zur Deckung von Verbindlichkeiten, einschließlich Kredit­zahlungen und Out­sourcing-Kosten sowie ähnliche Betriebskosten) vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu decken.
 

Im Sinne des Unterstützungsprogramms gilt als Einkaufszentrum ein für permanenten und systema­tischen Handel eingerichtetes Gebäude mit einer Gesamtverkaufsfläche, einschließlich Außen­verkaufs­bereiche, von mindestens 7.000 m2 und mit mindestens fünf Händlern oder Dienstleistern in separaten Verkaufsstellen.
 

Beihilfen zum Ausgleich des Rückgangs der Miet­einnahmen werden Händler erhalten können, deren gesamter Mietumsatz in einem bestimmten Einkaufszentrum aufgrund der Covid-19-Krise um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist. Dabei werden Rechnungen und Korrekturrechnungen berücksichtigt (Summe der im Dezem­ber 2020 und im Januar, Februar und März 2021 ausgestellten Rechnungs­beträge im Vergleich zur Summe der Rechnungsbeträge der jeweiligen Monate 2019 und 2020 oder, wenn das Einkaufszentrum seinen Betrieb 2020 aufgenommen hat, Summe der im Januar und Februar 2021 ausgestellten Rechnungsbeträge gegenüber der Summe der Rechnungsbeträge im November und Dezember 2020). 
 

Der Unterstützungsbetrag ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 15 Euro für jeden m2 der in der Ver­messungs­akte des Einkaufszentrums angegebenen Gesamtfläche, mit Ausnahme von Parkplätzen, wobei der Gesamt­betrag der Beihilfe den Betrag des Miet­einnahmen­rückgangs nicht überschreiten darf. Die Höhe der Beihilfe für ein Unternehmen und die Gruppe der mit verbundenen Unternehmen darf 1.800.000 Euro nicht über­schreiten. 
 

Der Antrag auf Unterstützung muss bis zum 15. Mai 2021 bei der LIAA elektronisch gestellt werden. Die LIAA wird über die Gewährung der Beihilfe bis zum 30. Juni 2021 entscheiden.
 

Nach einer positiven Entscheidung über die Gewäh­rung einer Unterstützung ist es Händlern untersagt, die ausgestellten Rechnungen neu zu berechnen oder an Mieter zusätzliche Miet­rechnungen für Dezember 2020 und Januar, Februar und März 2021 auszustellen.
 

Heimarbeit

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, Arbeit­nehmern Möglichkeiten zur Heimarbeit zu bieten, sofern die Besonderheiten der Arbeit dies zulassen.
 

Am 1. April 2021 traten Änderungen des Gesetzes in Kraft, das durch Artikel 7.1 mit folgendem Wortlaut ergänzt wurde: „Um die Ausbreitung der Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz zu begrenzen, bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Heim­arbeits­möglich­keiten, sofern die Besonderheiten der Arbeit dies erlauben. Wenn Arbeiten vor Ort durchgeführt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion am Arbeitsplatz zu treffen, einen für die Umsetzung dieser Maßnahmen Verantwort­lichen zu benennen und dem Personal die erforderliche Schutzaus­rüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über die am Arbeitsplatz ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Aus­brei­tung der Covid-19-Infektion zu informieren.”
 

Erstattung von Arbeitnehmerkosten bei Heimarbeit

Artikel 76 des lettischen Arbeitsgesetzes besagt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Kosten des Arbeit­nehmers zu erstatten, die gemäß den Bestimmungen des Arbeits­vertrags bei der Ausführung der Arbeit erfor­der­lich sind oder mit Zustimmung des Arbeit­gebers anfallen. Dies umfasst auch Kosten, die dem Arbeit­nehmer im Zusammenhang mit der Absetzung (Abschreibung) seiner persönlichen Arbeitsmittel entstehen, die gemäß dem Arbeits­vertrag für Arbeitszwecke verwendet werden. Bei Heimarbeit, die während Covid-19 bei immer mehr Arbeitnehmern der Fall ist, entstehen solche mit der Ausführung der Arbeit verbundenen Kosten wie Strom-, Internet- und ähnliche Kosten.
 

Die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung der Heimarbeit regeln die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Einkom­men­­steuer­gesetzes, nach denen die mit der Heim­arbeit verbun­denen Kosten der Arbeitnehmer im Jahr 2021 von der Einkommen­steuer befreit werden, sofern ihr monatlicher Gesamtbetrag für Vollzeit­arbeit 30 Euro nicht überschreitet.
 

Dies gilt bei Erfüllung folgender Bedingungen:

  • Die Vereinbarung über die Heimarbeit ist im Arbeitsvertrag oder durch die Anordnung des Arbeitgebers festgelegt; dabei wird angegeben, welche Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden;
  • Ausgaben können nur von dem Arbeitgeber erstattet werden, bei dem der Arbeitnehmer seine Lohnsteuer­karte eingereicht hat;
  • Die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit der Heimarbeit wird im Verhältnis zur Arbeitszeit und zur Anzahl der im Vertrag beziehungsweise in der Anordnung festgelegten Tage in Heimarbeit pro Monat festgelegt, wenn die Arbeit sowohl von zu Hause aus als auch am Arbeitsplatz ausgeführt wird.

 

Strengere epidemiologische Sicherheits­anforderungen an Einreisende

  • Gleichzeitig mit der Ausweitung der Verfügbarkeit des internationalen Personenverkehrs wurden Anfor­de­rungen an Einreisende verschärft, um so eine weitere Ausbreitung von Covid-19 möglichst zu begrenzen.
  • Alle in Lettland ankommenden Reisenden müssen das elektronische Meldeformular, den Covidpass, frühestens 48 Stunden vor der Einreise ausfüllen.
  • Eine Person kann nach Lettland reisen, wenn sie den Covid-19-Test 72 Stunden vor dem Einsteigen in das Verkehrsmittel des Beförderers durchgeführt hat und das Testergebnis negativ ist.
  • Ein negatives Testergebnis kann durch ein anderes medizinisches Dokument ersetzt werden, das bestätigt, dass die Person nicht infektiös ist.
  • Bei einer geplanten privaten Einreise nach Lettland muss die Person das Vorhandensein der vor­genannten Dokumente bestätigen, indem sie das Erklä­rungs­formular auf der Website des Infor­mations­systems (covidpass.lv) elektronisch ausfüllt.
  • Von der Pflicht der Durchführung eines Covid-19-Tests sind mehrere Personengruppen wie Kinder unter 11 Jahren u. a. ausgenommen.
  • Covid-19-positive lettische Staats­angehörige und ständige EU-Einwohner, die eine Aufent­halts­erlaubnis in Lettland haben, können mit einem privaten Auto nach Hause zurückkehren.
  • Personen, die aus den am stärksten von Covid-19 betroffenen Ländern, die in der Liste des Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten (SPKC)aufgeführt sind, nach Lettland einreisen, sind weiterhin verpflichtet, 10 Tage Selbstisolation am Wohnort einzuhalten.
  • Noch strengeren Anforderungen unterliegen die­jenigen, die vor ihrer Rückkehr nach Lettland in einem Dritt­land gewesen sind.
  • Bei der Einreise aus einem Drittland muss die Person den Test sofort auf eigene Kosten am nächstgelegenen verfügbaren Testpunkt durch­führen. Diese Anforderung gilt auch für Kinder.
  • Bei einem positiven Testergebnis muss sich die Person in eine der vom Staat bezeichneten Touristen­­unterkünfte zur Selbst­isolation begeben und den Aufenthalt dort selbst bezahlen.
  • Wenn sich die Person nach Erhalt eines positiven Ergebnisses nicht freiwillig in die Touristen­unterkunft begibt, hat sie auch Kosten der Staats­polizei für ihren Transport zum Hotel zu übernehmen.

 

Unterstützung für Unternehmer und Arbeitnehmer

Unterstützung für Unternehmen wird verfügbar sein, solange staatliche, mit epidemiologischen Vorsichts­maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Covid-19-Infektion verbundene, Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen werden.
  

Bei Beantragung einer Unterstützung während der Covid-19-Pandemie nach Aufhebung des Notstands und bei Stellung beim Staatlichen Finanzamt eines Antrags für März 2021 und die folgenden Monate müssen Unter­nehmer auch begründen, dass der Einnahmenrückgang durch die Beschränkungen der wirtschaftlichen Tätig­keit infolge der epidemio­logischen Sicherheitsmaßnahmen zur Ein­dämmung der Covid-19-Infektion verursacht wurde.
 
Demzufolge stehen die bisher geleisteten Unter­stützungen auch nach Aufhebung des Notstands bis zum 30. Juni 2021 Unternehmern und Arbeit­nehmern zur Verfügung, sofern ein triftiger Grund dafür vorliegt. Es handelt sich dabei um:

  • Betriebsmittelzuschüsse;
  • Ausfallzeitvergütungen;
  • Lohnzuschüsse für  Teilzeitbeschäftigte;
  • Überbrückungszahlungen für Selbständige und Patentzahler;
  • vom Finanzamt verwaltete Unter­stützungs­maßnahmen;
  • Unterstützung durch die staatliche Finanzentwicklungsinstitution ALTUM;
  • Reduzierung von Mietzahlungen der Unter­nehmer an öffentliche Vermieter;
  • von Banken geleistete Unterstützung für Unternehmer;
  • Unterstützung durch die lettische Investitions- und Entwicklungsagentur LIAA. 

 

Mit Wirkung zum 4. März 2021, 16. März 2021 und 8. April 2021 trat jedoch eine Reihe von Änderungen in Kraft, die Unterstützungsmechanismen betreffen, mit denen die Folgen der Covid-19-Beschränkungen überwunden werden sollten. Eine Beschreibung dieser Änderungen folgt nachstehend.
 

Ausfallzeitvergütungen während der Covid-19-Pandemie

Zur Beantragung von Ausfallzeitvergütungen sind Arbeitgeber berechtigt. Die Ausfallzeitvergütung eines Arbeitnehmers beträgt 70 Prozent des gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2020 oder des gemeldeten durchschnittlichen monatlichen Brutto­gehalts für die Monate nach dem 1. August 2020, in denen der Arbeitnehmer beim jeweiligen Arbeitgeber tatsächlich gearbeitet hat, jedoch nicht weniger als 500 Euro und nicht mehr als 1000 Euro pro Kalender­monat.
 

Ausfallzeitvergütungen für einen bestimmten Monat können bis zum 15. des Folgemonats beantragt werden.
  

Seit Änderungen vom 16. März 2021 ist der Kreis der Unternehmer, die Ausfallzeitvergütungen beantragen können, erweitert worden.
 

Vor diesen Änderungen konnten Ausfall­zeit­vergütungen nur Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Umsatzerlösen im August, September und Oktober 2020, in denen das Unternehmen tatsächlich funktionierte, um mindestens 20 Prozent gesunken waren und dieser Umsatz­rückgang auf Beschränkungen der Wirtschafts­­tätigkeit zurückzuführen war.
 

Nach den vorgenommenen Änderungen dürfen Ausfallzeitvergütungen auch Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Unterstützungsmonat gegenüber dem vergleichbaren Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken sind und diesen Rückgang Beschränkungen der Wirt­schaftstätigkeit verursacht haben.
 

Ausfallzeitvergütungen werden Arbeitnehmern aus­gezahlt, wenn mindestens eines von zwei Kriterien erfüllt ist. Derzeit steht fest, dass die Leistung bis zum 30. Juni 2021 verfügbar ist, jedoch nicht länger als für den Zeit­raum, in dem die gesetzlich vorge­schriebenen Beschränkungen der Wirtschafts­tätigkeit gelten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Antragstellung beim Finanzamt nicht nur Angaben zum Umsatzrückgang machen, sondern auch dessen Zusammenhang mit den Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit begründen.
 

Lohnzuschüsse für Teilzeitbeschäftigte während der Covid-19-Pandemie 

Arbeitgeber können eine Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen beantragen. Lohnzuschüsse für Arbeit­nehmer werden unter Berücksichtigung der dem Finanzamt vorliegenden Informationen (vom Arbeit­geber gemeldeten Daten) in Höhe von 50 Prozent des gemeldeten durchschnittlichen monat­lichen Bruttogehalts für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2020, jedoch nicht mehr als 500 Euro pro Kalendermonat fest­gesetzt.
 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Betrag des erhaltenen Lohnzuschusses und dem Gehaltsbetrag zu zahlen.
 

Lohnzuschüsse für einen bestimmten Monat können bis zum 15. des Folgemonats vom Arbeitgeber beantragt werden.
 

Vor den Änderungen konnten Lohnzuschüsse nur Arbeitgeber beantragen, deren Umsatzerlöse aus der Ge­schäfts­tätigkeit im jeweiligen Unterstützungs­monat 2020 und 2021 im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Umsatzerlösen im August, September und Oktober 2020, in denen das Unternehmen tatsächlich funktionierte, um mindestens 20 Prozent gesunken waren und dieser Umsatzrückgang auf Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit zurück­zuführen war.
 

Am 8. April 2021 traten Änderungen in Kraft, die den Kreis dieser Arbeitgeber erweiterten. Eine Unter­stützung für Lohnzuschüsse können nun auch die­jenigen Arbeitgeber beantragen, deren Umsatz­erlöse aus der Ge­schäftstätigkeit im jeweiligen Unter­stützungs­monat gegenüber dem vergleichbaren Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken sind und dieser Umsatzrückgang auf Beschränkungen der Wirt­schafts­tätigkeit zurück­zuführen ist.
 

Lohnzuschüsse werden Arbeitnehmern ausgezahlt, wenn mindestens eines von zwei Kriterien erfüllt ist. Derzeit steht fest, dass die Leistung bis zum 30. Juni 2021 verfügbar ist, jedoch nicht länger als für den Zeitraum, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit gelten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Antrag­stellung beim Finanzamt nicht nur Angaben zum Umsatzrückgang machen, son­dern auch dessen Zusammen­hang mit den Beschränkungen der Wirtschaftstätigkeit begründen.
 

Betriebsmittelzuschüsse

Als Betriebsmittelzuschüsse gelten staatliche Beihilfen für von der Covid-19-Krise betroffene Unternehmen, um den Rückgang des Betriebs­kapital­flusses auszugleichen, damit diese Unternehmen die zweite Welle der Covid-19-Infektion überwinden können. Die Unterstützung ist für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Mai 2021 verfügbar, wobei Anträge bis spätestens 15. Juni 2021 im Elektro­nischen Meldesystem des Finanz­amts einge­reicht werden müssen. Unternehmen können diese Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Gewäh­rung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli 2021 in Anspruch nehmen.
 

Die Höhe eines Betriebsmittelzuschusses beträgt 60 Prozent des gesamten Bruttogehalts des Unter­nehmens, für das im August, September und Oktober 2020 Lohnsteuern entrichtet wurden, jedoch nicht mehr als 100.000 Euro pro Monat und nicht mehr als 1.800.000 Euro für eine Gruppe verbundener Unternehmen.
 

Der Zuschuss kann für die Monate November und Dezember 2020 sowie für die Monate des Jahres 2021 bis Mai gewährt werden.
 

Der Zuschuss für die Unterstützungsmonate 2020 ist in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags des Brutto­gehalts des Unternehmens (einschließlich der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), für das im August, September und Oktober 2020 Lohnsteuern entrichtet wurden, jedoch nicht mehr als 50.000 Euro für jeden einzelnen Monat des Unterstützungszeitraums und nicht mehr als 1.800.000 Euro für eine Grup­pe verbundener Unternehmen verfügbar. Anspruch auf diesen Zuschuss haben Unternehmen, deren Um­satz im Monat des Unterstützungszeitraums im Vergleich zum Durchschnittsumsatz (August-Oktober 2020) um min­des­tens 20 Prozent zurückgegangen ist und deren Umsatz im Monat des Unterstützungszeitraums gegenüber dem jeweiligen Monat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken ist.
 

Am 4. März 2021 traten Änderungen in Kraft, die den Kreis der Unternehmen, die Anspruch auf Betriebs­mittel­zuschüsse haben, erweiterten. Nun können den Zuschuss Unternehmen beantragen, die beim staat­lichen Finanzamt als Steuerpflichtige registriert sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Im Monat des Unterstützungszeitraums ist der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durch­schnitt­lichen Umsatz im August-Oktober 2020 um mindestens um 20 Prozent gesunken, und im Monat des Unter­stützungszeitraums ist der Umsatz gegenüber dem vergleichbaren Monat 2019 oder 2020 um mindestens 30 Prozent zurückgegangen;
  • Das Unternehmen ist nach dem 1. Januar 2020 als Steuerpflichtiger beim Staatlichen Finanzamt registriert, und sein Umsatz hat sich im Monat des Unterstützungszeitraums gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz im August - Oktober 2020 um mindestens 20 Prozent verringert;
  • Das Unternehmen hat seine wirtschaftliche Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, und im Monat des Unterstützungszeitraums ist sein Umsatz im Vergleich zum Durchschnittsumsatz im August-Oktober 2020 um mindestens 20 Prozent zurückgegangen;
  • Im Monat des Unterstützungszeitraums ist der Umsatz des Unternehmens gegenüber dem entsprechenden Kalendermonat 2019 um mindestens 30 Prozent gesunken, und seit dem 1. April 2020 hat der Umsatz mindestens drei Monate 10 Prozent des Umsatzes des vergleichbaren Kalendermonats 2019 überschritten.
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