Erster Schritt zur Umsetzung des Konjunkturpaketes

PrintMailRate-it

zuletzt aktualisiert am 18. Juni 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

   
Am 3. Juni 2020 hat die Große Koalition sich auf ein umfangreiches Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket geeinigt. Bereits am 10. Juni 2020 wurde eine Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz bekannt. Mittlerweile liegt ein abgeänderter Regierungsentwurf vor, den das Bundeskabinett am 12. Juni 2020 beschlossen hat. Und die Zeit drängt, denn das Kernstück der steuerlichen Maßnahmen, die befristete Umsatzsteuersenkung, soll bereits ab 1. Juli 2020 gelten.

  

  

   

 

Die folgenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen in einem ersten Umsetzungsschritt realisiert werden:

  • Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
  • Hinausschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats.
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) sowie Einführung eines Mechanismus, um den Verlustrücktrag 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens des 2,5-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Vorübergehende Verlängerung der (Re)Investitionsfristen nach § 6b und § 7g EStG.

  • Erhöhung der Ermäßigung der Einkommensteuer bei gleichzeitiger Belastung mit Gewerbesteuer in § 35 EStG durch Anhebung des Ermäßigungsfaktors von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages, erstmals ab Veranlagungszeitraum 2020.

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
  • Erhöhung des Freibetrags für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1

    GewStG auf 200.000 Euro.
  • Anhebung der Grenze für eine ermäßigte Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission haben, von 40.000 Euro auf 60.000 Euro Bruttolistenpreis.
  • Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro für jedes in 2020 kindergeldberechtigte Kind.
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021.

 

Umsatzsteuersenkung

Der Gesetzestext ist denkbar knapp und enthält lediglich die neuen Steuersätze sowie deren zeitliche Anwendung, zudem die entsprechenden Regelungen für die Rückkehr zu den bisherigen Steuersätzen zum 31. Dezember 2020.

 

Hinweis: bei der Tabaksteuer bleibt es für die Berechnung bei der Mindeststeuer für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 bei einem Steuersatz von 19 Prozent.

 

Wegen des Stichtages 1. Juli 2020 ist die zeitliche Planung des Gesetzgebungsverfahrens für die Umsatzsteuersenkung besonders relevant. Der Bundestag wird sich mit dem Gesetzesentwurf bereits in der am 19. Juni erstmals beschäftigen und hat hierzu auch eine öffentliche Anhörung am 22. Juni 2020 anberaumt. Die Beschlussfassung des Bundestages ist für den 26. Juni 2020 vorgesehen. Der Bundesrat soll Ende Juni 2020 zustimmen, so dass die gesetzlichen Grundlagen noch rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 geschaffen werden.

  

Ausführliche Informationen zu den bei der Umstellung zu beachtenden Abgrenzungsfällen und den administrativen Konsequenzen finden Sie in unserem Artikel „Umsatzsteuer: Bedeutende Änderungen als Maßnahmen in der „Corona-Krise“.

 

Verschiebung EUSt-Fälligkeit

Die Verschiebung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer um rund 6 Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, zum einen durch die einmalige Fristverlängerung, zum anderen dadurch, dass nunmehr eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und daraus resultierendem Vorsteuerguthaben möglich ist. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies auch eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

 

Erweiterung des Verlustrücktrags

Der Verlustrücktrag bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist ein ideales Krisenunterstützungsinstrument: er führt den Unternehmen unmittelbar Liquidität zu und trägt der gesunkenen Leistungsfähigkeit der Unternehmen durch intertempöräre Verrechnung der Besteuerungsgrundlagen in der Abschnittsbesteuerung Rechnung. Aus Sicht der Unternehmen ist er keine Subvention, sondern die berechtigte Rückerstattung von eigenen Steuergeldern, auf die der Staat nach Eintritt der Verlustsituation wirtschaftlich keinen Anspruch mehr hat. Daher ist es begrüßenswert und dringend erforderlich, dass der bisher sehr begrenzte Umfang des Verlustrücktrags (max. 1 Mio. EUR) deutlich auf 5 Mio. EUR ausgeweitet wird (für die Einkommen- und Körperschaftsteuer). Das wird im Mittelstand eine fühlbare Steuerentlastung bewirken, ist aber für größere Unternehmen längst nicht hinreichend, um ihre aktuelle extreme Verlustsituation bei der Besteuerung leistungsgerecht zu berücksichtigen. Auf Initiative der Verbände wurde die Ausweitung des Verlustrücktrags auch auf das Jahr 2021 ausgedehnt. Die Wirkung dürfte begrenzt bleiben: wenn bereits in 2020 ein Verlust erzielt wird, nützt die Ausweitung des Verlustrücktrags aus 2021 nichts, solange dieser nicht auch zum Rücktrag auf 2019 zugelassen wird; eine solche Regelung sieht der Gesetzentwurf aktuell aber noch nicht vor.

 

Im Entwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz enthalten ist auch die angekündigte Möglichkeit, Verluste aus 2020 bereits bei den Steuervorauszahlungen 2019 und in der Steuerveranlagung 2019 geltend zu machen. Dazu wird ein pauschales Verfahren genutzt: Auf Antrag können 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, § 19 EStG), max. 5/10 Mio. EUR als vorläufiger Verlustrücktrag von der Bemessungsgrundlage 2019 abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen 2020 auf Null herabgesetzt wurden. Das Prinzip entspricht dem BMF-Schreiben vom 20. April 2020, diese Verwaltungsregelung wird jetzt gesetzesfest gemacht. Der Umfang des pauschalen vorläufigen Verlustrücktrags wurde im Vergleich zum BMF-Schreiben noch einmal verdoppelt. Es ist auch die Berücksichtigung eines höheren voraussichtlichen Verlustrücktrages möglich, wenn dieser vom Steuerpflichtigen schlüssig dargelegt werden kann. Wichtig: ein solcher Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags kann auch gestellt werden, wenn der Steuerbescheid 2019 bis zum Inkrafttreten der Regelung oder 2 Wochen danach bereits bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall muss der Antrag innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden. Im Anschluss an die Steuerveranlagung 2020 wird der pauschale vorläufige Verlustrücktrag in 2019 rückgängig gemacht und durch den endgültigen Verlustrücktrag aus der Veranlagung 2020 ersetzt. Anträge auf den Abzug eines vorläufigen Verlustrücktrags wollen wohlüberlegt sein, da Steuernachzahlungen, die sich ergeben, wenn es in 2020 doch zu einem geringeren Verlust kommen sollte, der steuerlichen Vollverzinsung unterliegen. ^

 

Bitte beachten Sie: Wir sind der Auffassung, dass dieses Verfahren sowohl für die Einkommensteuer als auch für die Körperschaftssteuer gelten muss. Wegen der gewählten Regelungsmethode ausschließlich in einem besonderen Abschnitt, angehängt an das bisherige Einkommensteuergesetz, ist dies aber durchaus nicht unzweifelhaft. Es wäre zu wünschen, dass die entsprechende Anwendung auch bei der Körperschaftsteuer im Gesetzgebungsverfahren klargestellt wird. Für die Gewerbesteuer ist aktuell keine Berücksichtigung der Verluste 2020/2021 bei der Steuerfestsetzung bereits für 2019 vorgesehen.

 

Degressive Abschreibung

Diese Maßnahme wurde seitens der Wirtschaft eindringlich gefordert. Auch wenn erhöhte Abschreibungen keine direkte Liquiditätshilfe sind, fördern sie die Refinanzierung von Investitionen. Das hilft Unternehmen, dringend benötigte Investitionen nicht wegen der wirtschaftlichen Probleme aus der Corona-Krise verschieben zu müssen und sollte gleichzeitig betriebliche Investitionsanreize setzen und damit die Nachfrage zum Neustart der Wirtschaft nach der Corona-Krise unterstützen. Zu beachten: Sonderabschreibungen können neben der degressiven Abschreibung weiter genutzt werden. Wichtig ist auch der Anwendungszeitraum. Anschaffung oder Herstellung müssen in den Jahren 2020/2021 erfolgen.

 

Verlängerung von (Re)Investitionsfristen

Für den Fall, dass eine Rücklage nach § 6b EStG in der aktuellen Krisensituation erfolgswirksam deshalb aufgelöst werden müsste, weil die vorgesehene Ersatzinvestition verschoben werden muss, wird die Reinvestitionsfrist um ein Jahr verlängert. Abgegrenzt wird die Verlängerung dadurch, dass sie für Fälle gilt, in denen die Auflösung am Schluss eines Wirtschaftsjahres erfolgen müsste, das nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endet. Zudem ist eine zweifache Änderungsermächtigung durch den Bundesfinanzminister vorgesehen: zum einen kann er die Regelung für das Kalenderjahr 2020 um ein weiteres Jahr verlängern, wenn dies aufgrund der Corona-Situation geboten erscheint; zum anderen kann das BMF eine einjährige Fristverlängerung auch für aufzulösende Rücklagen für das Jahr 2021 einführen.

 

Auch die Investitionsfrist für Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG im Jahr 2017 wird, da sie nach aktueller Fassung ebenfalls in 2020 auszulaufen droht, verlängert, und zwar bis zum Ende des vierten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres.

 

Erhöhung der Forschungszulage

Ein ähnliches Ziel verfolgt die Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage, die im Ergebnis gegenüber den bisherigen Regelungen verdoppelt wird. Dies kann einen Anreiz setzen, Forschungstätigkeiten trotz der Corona-Krise nicht zu streichen, sondern zur Wahrung der Zukunftschancen des Unternehmens weiter zu betreiben, auszubauen oder erstmalig in Forschung und Entwicklung zu investieren. Aufgrund der prozessualen Anforderungen im Forschungszulagengesetz wird diese Maßnahme aber eher mittelfristig Liquiditätswirkung entfalten. Zudem müssen Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, die Inanspruchnahme der Forschungszulage sorgfältig prüfen, da nach dem aktuellen Gesetzesstand „Unternehmen in Schwierigkeiten" aufgrund EU-Recht von der Förderung ausgenommen sind.

 

Hinzurechnungsbetrag bei der Gewerbesteuer

Die Anhebung des Hinzurechnungsbetrages wird vor allem kleinere und mittlere Unternehmen in der aktuellen Ertragskrise vor einer Besteuerung der Substanz schützen bzw. diese abmildern. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass in der Krise vermehrt Kredite aufgenommen und hierauf Zinsen gezahlt werden müssen, die nicht noch zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet werden sollen. Die Anhebung gilt erstmalig für 2020 und ist nicht befristet.

 

Verschärfung der Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung

In das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschafft haben es zusätzlich zwei Verschärfungen in Zusammenhang mit Steuerhinterziehungsdelikten. Zum einen wird die Einziehung von Vermögensvorteilen aus solchen Taten auch dann ermöglicht, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist. Zum anderen werden die Fristen für die Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten verlängert. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der Cum/Ex-Gestaltungen, bei denen Strafverfahren zu verjähren drohten. Die Änderungen gelten für alle Fälle, die bei Verkündung noch nicht verjährt sind.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu