Krisenschutzschild vs. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Umsatzsteuer

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veröffentlicht am 1. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 19. März 2020 hat das Finanzministerium seine Lösungen im Rahmen des Pakets von Maßnahmen unter dem Titel Krisenschutzschild veröffentlicht. Die geplanten Maßnahmen zielen darauf ab, den negativen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, die die Liquidität von Unternehmern infolge bspw. fehlender Bestellungen oder Produktionsstillstände bedroht, entgegenzuwirken.
 
 


Wichtigste Änderungen 

Einkommensteuer


Verlängerung der Frist, innerhalb der die Steuerpflichtigen Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer im März und April leisten müssen. Die Vorauszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt – statt entsprechend am 20. April bzw. 20. Mai – geleistet werden.

Körperschaftsteuer

  • Verlängerung der Frist für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung CIT-8 für NGOs. Verschiebung der Frist vom 31. März auf den 31. Juli – gilt für Steuerpflichtige, die ausschließlich steuerbefreite Einkünfte erzielen, sowie für Steuerpflichtige, die eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben, sofern ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit mindestens 80% aller Einnahmen ausmachen.
  • Verschiebung der Frist zur Zahlung der Mindeststeuer auf Gewerbeimmobilien. Steuerpflichtige, deren Einnahmen im betreffenden Monat um mindestens 50% niedriger gegenüber einem analogen Zeitraum des vorhergehenden Steuerjahres sind, können die Verschiebung der Frist zur Zahlung der Steuer auf Einnahmen aus Gebäuden für die Monate März bis Mai 2020 bis zum 20. Juli 2020 beanspruchen.

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

  • Möglichkeit einer rückwirkenden Verrechnung der Steuerverluste bei der Einkommen- und der Körperschaftsteuer. Die 2020 generierten Verluste werden die Steuerpflichtigen von den 2019 erzielten Einnahmen abziehen können. Um eine Erstattung zu bekommen, müssen sie die Korrektur der Jahressteuererklärung 2019 vorlegen. Hiervon werden diejenigen Personen Gebrauch machen können, deren 2020 erzielte Einnahmen gegenüber denjenigen des Jahres 2019 um mindestens 50% zurückgegangen sind.
  • Bei der Körperschaft- und der Einkommensteuer wird die Anwendung der Regelung, die die sog. schlechten Schulden betrifft, ausgeschlossen. Die Vorschriften über schlechte Schulden bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer werden unter bestimmten Bedingungen nicht auf Vorauszahlungen der Schuldner angewandt, die die nicht beglichenen Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Ertragssteuervorauszahlungen zu berücksichtigen haben. 
  • Möglichkeit, 2020 auf die vereinfachte Leistung der Vorauszahlungen zu verzichten und die monatlichen Vorauszahlungen auf die laufenden Einkünfte zu berechnen. Von diesem Verzicht werden die „kleinen Steuerpflichtigen“ Gebrauch machen können. Die Steuerpflichtigen, die auf vereinfachte Vorauszahlungen verzichten, werden die Vorauszahlungen für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 monatlich von den tatsächlichen Einkünften berechnen.
  • Vergünstigung aufgrund von Schenkungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Einführung der Möglichkeit, Schenkungen (in Geld- oder Sachform) für die Zwecke der Vorbeugung oder der Bekämpfung des Coronavirus. von der Einkommen- bzw. von der Körperschaftsteuer abzuziehen.

Umsatzsteuer

  • Stundung der Pflicht der Großunternehmer zur Abgabe der neuen SAF-T-Dateien (JPK_VDEK) bis zum 1. Juli 2020. Es wird geplant, die Pflicht zur Abgabe der neuen SAF-T-Datei (JPK_VDEK), die ab dem 1. April 2020 für Großunternehmer gelten sollte, bis zum 1. Juli 2020 zu stunden.

Sonstiges

  • Information über die Verrechnungspreise (TP-R) je nach der angenommenen Variante. Ein Unternehmer (der zur Einreichung von TP-R vor dem 30. September 2020 verpflichtet ist), hat bis zum 30. September zusätzlich Zeit, um die Information über die Verrechnungspreise für 2019 einzureichen.
  • Stundung der Meldungen beim Zentralen Register der Wirtschaftlich Berechtigten (CRBR) bis zum 13. Juli 2020.
  • Möglichkeit der Aussetzung von steuerlichen Außenprüfungen, Steuerverfahren sowie Finanz- und Zollkontrollen für die Dauer der Epidemie.
  • Verzicht auf die Erhebung der Prolongationsgebühr Zeitlich begrenzte Aufteilung der Zahlungen bzw. Stundung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Steuerrückständen
  • Möglichkeit der Aussetzung von verwaltungsrechtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren über Geldforderungen.
  • Möglichkeit für Gemeinden, Befreiungen von der Immobiliensteuer einzuführen Der Rat der jeweiligen Gemeinde kann für einen Teil des Jahres 2020 über die Befreiung von der Steuer auf Grundstücke, Gebäude und Bauten, die zur Ausübung der Gewerbetätigkeit genutzt werden, beschließen.
  • Möglichkeit für Gemeinden, die Zahlungsfristen für Immobiliensteuerraten zu verlängern Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Oberbürgermeister) kann die Zahlungsfristen für Immobiliensteuerraten, die im April, Mail und Juni 2020 fällig werden, bis spätestens 30. September 2020 verlängern. 
  • Aussetzung der Einzelhandelssteuer Steuerpflichtige werden für die Abrechnungsperioden Juli bis Dezember 2020 keine Steuer zahlen müssen. 

Vom Finanzministerium bereits ergriffene Maßnahmen

  1. Unternehmer, die im Zusammenhang mit dem Auftreten des Coronavirus Schwierigkeiten mit der fristgerechten Begleichung ihrer Steuerforderungen haben, können einen Antrag auf eine Vergünstigung oder auf Erlass der Rückstände stellen.
  2. Die Bank BGK (Landeswirtschaftsbank, Bank Gospodarstwa Krajowego) kann die Rückzahlung von Krediten durch eine de-minimis-Beihilfe an Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen garantieren. Garantien können bis zu 80% der Kredite abdecken. 

Steuerpflichtige und Unternehmer haben die Möglichkeit, Vorschläge auf Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Portal „Głos podatnika” [Stimme des Steuerpflichtigen] zu melden.
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