Polen: Krisenschutzschild und Arbeitsrecht

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veröffentlicht am 26. März 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Wir haben den inoffiziellen Entwurf des sog. Krisenschutzschildes kennengelernt. Der Entwurf sieht im Bereich des Arbeitsrechts und der Unterstützung der Unternehmer bei der Auszahlung der Löhne und Gehälter u.a. Folgendes vor:

 

  1. Ermöglichung, die Gewährung eines zusätzlichen Betreuungsgelds für Eltern, die Kinder betreuen, durch den Ministerrat im Wege einer Verordnung zu verlängern.
  2. Wegen des Zustands der Epidemiegefahr bzw. der Epidemie wird die Pflicht zur Durchführung der Regeluntersuchungen der Arbeitnehmer ausgesetzt.
  3. Die Unternehmer können Leistungen zum Schutz von Arbeitsplätzen aus den Mitteln des Garantieleistungsfonds beantragen.
  4. Den Unternehmern stehen auch Mittel für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitnehmer zu, die vom Arbeitgeber auf die o.g. Leistungen zu decken sind.
  5. Leistungen und Mittel stehen für einen Zeitraum von insgesamt drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung zu.
  6. Um Mittel aus dem Garantieleistungsfonds zu erhalten, hat der Unternehmer folgende Kriterien zu erfüllen:
     
    a. grundsätzlich ist er bei der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten sowie Beiträgen zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, zum Garantieleistungsfonds bzw. zum Arbeitsfonds nicht im Rückstand;
     
    b. es liegen keine Voraussetzungen vor, um über den Unternehmer ein Insolvenzverfahrens zu eröffnen;
  7. Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften sind auch Personen, die aufgrund von Auftrags- und Dienstleistungsverträgen beschäftigt sind.
  8. Die Leistungen und Mittel werden in Zeiten eines wirtschaftlichen Stillstands oder der Kurzarbeit (nicht mehr als bis zur Hälfte der Vollzeitanstellung) ausgezahlt.
  9. Einem Arbeitnehmer, der vom wirtschaftlichen Stillstand betroffen ist, zahlt der Arbeitgeber eine maximal um 50 Prozent geminderte Vergütung – die jedoch nicht unter dem Mindestlohn, der aufgrund der Vorschriften über den Mindestlohn bestimmt wurde, liegt – unter Berücksichtigung der Arbeitszeit aus.
  10. Diese Vergütung wird aus den Mitteln des Garantieleistungsfonds bis zu 50 Prozent des Mindestlohns bezuschusst.
  11. Unternehmer, deren Umsätze durch COVID-19 eingebrochen sind, können die Arbeitszeit um 20 Prozent, höchstens jedoch auf eine halbe Stelle herabsetzen, wobei die Vergütung nicht unter den Mindestlohn sinken darf.
  12. Die Vergütung nach Reduzierung der Stelle wird aus den Mitteln des Garantieleistungsfonds bis zur Hälfte der Vergütung – jedoch maximal bis zu 40 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im vorigen Quartal – bezuschusst.
  13. Die Bedingungen sowie die Art und Weise der Arbeitsleistung bei wirtschaftlichem Stillstand oder Kurzarbeit regelt der Arbeitgeber in einem Tarifvertrag oder in einer Vereinbarung mit den betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen.
  14. Ist bei dem betreffenden Arbeitgeber keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation tätig, so werden die Bedingungen sowie die Art und Weise der Arbeitsleistung bei wirtschaftlichem Stillstand oder Kurzarbeit in einer Vereinbarung mit den Vertretern der Arbeitnehmer, die nach dem beim Arbeitgeber üblichen Verfahren gewählt wurden, festgelegt.
  15. Die Bedingungen sowie die Art und Weise der Arbeitsleistung bei wirtschaftlichem Stillstand oder Kurzarbeit werden binnen zwei Tagen ab Mitteilung des Arbeitgebers über die Absicht, wirtschaftlichen Stillstand bzw. Kurzarbeit einzuführen, festgelegt. Werden die Bedingungen sowie die Art und Weise der Arbeitsleistung bei wirtschaftlichem Stillstand oder Kurzarbeit nicht innerhalb dieser Frist festgelegt, so hat der Arbeitgeber sie selbstständig zu bestimmen.
  16. Bei der Festlegung der Bedingungen sowie der Art und Weise der Arbeitsleistung bei wirtschaftlichem Stillstand oder Kurzarbeit findet Art. 42 § 1-3 ArbGB-PL („Änderungskündigungen”) keine Anwendung.
  17. Anträge auf Leistungen und Mittel werden nach dem Eingangsdatum geprüft – bis die Mittel vollständig verteilt sind (800 Mio. PLN mit der Möglichkeit einer Erhöhung).


Die obigen Regelungen befinden sich in der Anfangsphase der Erarbeitung durch die Regierung und den Sejm, weshalb noch erhebliche Änderungen möglich sind.

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