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veröffentlicht am 19. März 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute
Am 11. März hat die EU-Kommission eine neue Durchführungsverordnung (DVO EU-2021/433) im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen.
Die Kommission verabschiedet Ende Januar die DVO EU-2021/11, in der die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gem. Art. 5 der Verordnung EU-2015/479 bei der Ausfuhr von Covid-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde.
Da sich die Produktion für Covid-19-Impfstoffen noch in der Aufbauphase befindet und einige Impfstoffhersteller nach wie vor hinter den Liefererwartungen zurückbleiben, hat die Kommission mit der aktuellen DVO EU-2021/433 eine Verlängerung der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Impfstoffe geregelt. Das soll in erster Linie der Sicherung der vertraglichen Ansprüche gegen die Pharmaindustrie sowie der angemessenen Versorgung der Bevölkerung innerhalb der EU dienen.
Die in der aktuell erlassenen DVO geregelten Beschränkungen sind befristet, werden in regelmäßigen Abständen neu bewertet und entsprechend angepasst.
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Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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