„Guideline” zur strafrechtlichen Verantwortung der juristischen Personen in Tschechien

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veröffentlicht am 22. November 2018


Im August 2018 gab die Oberste Staatsanwaltschaft bereits die 2., ergänzte Ausgabe ihrer metho­dischen Weisung über die Anwendung des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Verant­wortlichkeit juristischer Personen aus. Obwohl diese „Guideline” v.a. als praktische Ori­en­tie­rungs­hilfe für die tschechischen Staatsanwälte dienen soll, richtet sie sich gleichzeitig auch an die breite Öffen­tlichkeit und stellt einen starken Impuls für die Weiterentwicklung der Corporate Compliance in der Tschechischen Republik dar.

 

In der Tschechischen Republik wurde eine strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen zum 1. Januar 2012 eingeführt – und zwar mit dem Gesetz Nr. 418/2011 Slg. über die strafrechtliche Verant­wortlichkeit juristischer Personen und Verfahren gegen diese. Es handelt sich dabei um eine sog. echte strafrechtliche Verantwortlichkeit, auf deren Grundlage juristische Personen für Straftaten in Einklang mit dem Straf­gesetz­buch der Tschechischen Republik strafrechtlich belangt werden können, gegen diese Strafverfahren geführt und Strafen für Straftaten auferlegt werden können.

Seit 2012 wurden in der Tschechischen Republik bereits mehrere hundert Unternehmen für diverse Straf­taten strafrechtlich verfolgt – v.a. wegen Korruptions- und Steuerstraftaten.

Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit gründet dabei auf dem Prinzip der sog. Zurechenbarkeit, bei der einer juristischen Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein widerrechtliches Handeln eines Arbeitnehmers, eines Mitgliedes des satzungsmäßigen Organs, eines Kontrollorgans oder eines Organs eines herrschenden Unternehmens zugerechnet wird. Es muss sich dabei immer um eine widerrechtliche Tat handeln, die im Interesse oder im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangen wurde.


Bedingungen für eine Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Die im Dezember 2016 in Kraft getretene Novelle des tschechischen Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ermöglicht in § 8 Abs. 5 unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung einer juristischen Person von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Grundbedingung hierfür ist, dass die juristische Person nachweist, alle Anstrengungen unternommen zu haben, die berechtigter­weise von ihr verlangt werden können, damit ein Begehen von Straftaten durch Arbeitnehmer oder andere angeführte Personen verhindert wird.

Es ist offenkundig, dass die Formulierung des § 8 Abs. 5 des gegenständlichen Gesetzes sehr allgemein gehalten ist. Von Anfang an bestand die Notwendigkeit einer verbindlichen Auslegung oder eines methodischen Hilfsmittels – diese Aufgabe übernahm die Oberste Staatsanwaltschaft. Noch Ende 2016 erging eine metho­dische Anleitung für Staatsanwälte mit der Bezeichnung „Anwendung des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und Verfahren gegen diese”.

Diese methodische Guideline der Obersten Staatsanwaltschaft definiert die Bedingungen, unter denen sich eine juristische Person von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Straftat befreien kann, die durch einen Arbeitnehmer oder eine andere im Gesetz aufgeführte Person begangen wurde, die jedoch der juristischen Person zurechenbar ist. Bereits bei der 1. Ausgabe der methodischen Weisung lag der Nachdruck auf der Notwendigkeit eines Nachweises solcher präventiven Bemühungen, konkret auf der Existenz eines Management- und Kontrollsystems im Rahmen der juristischen Person und einer wirksamen Compliance.

Der Nachdruck auf die interne Funktion der Compliance sollte ursprünglich eine wirksame Motivation für Unternehmen sein, zum Zwecke einer Prävention einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit interne Regeln, Maßnahmen oder Verfahren im Rahmen der Corporate Compliance einzuführen und durchzusetzen. Diese Art der Motivation lief jedoch ins Leere, u.a. weil die Anforderungen der 1. methodischen Anleitung noch sehr allgemein und vage formuliert waren und sie keine hinreichend konkrete bzw. relevante Grundlage für die Umsetzung eines „akzeptablen” Compliance Management Systems (CMS) boten.


Auswirkung auf die Corporate Compliance

Eine grundsätzliche Änderung in dieser Hinsicht brachte erst die 2., ergänzte Ausgabe der gegenstän­dlichen methodischen Weisung der Obersten Staatsanwaltschaft vom August 2018: Sie beschreibt  und legt nun bereits genau und konkret die Bedingungen methodisch aus, unter denen sich eine juristische Person von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien kann.

Die Oberste Staatsanwaltschaft deklariert dabei eindeutig und ausdrücklich, dass grundlegende Bedingung für eine mögliche Befreiung einer juristischen Person von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Existenz eines funktionierenden Systems miteinander verbundener präventiver Maßnahmen ist, also ein funktionierendes CMS.

Diese methodische Anleitung verweist dabei ausdrücklich auf ISO 19600: 2014 (Compliance Management Systeme – Guidelines). Damit ein CMS tatsächlich wirksam ist und durch die Strafverfolgungsbehörden „anerkannt” wird, muss es die Anforderungen dieses Standards erfüllen.

Die neue Ausgabe der methodischen Weisung der Obersten Staatsanwaltschaft legt einen Nachdruck auf die 3 Säulen eines CMS: Vermeidung – Früherkennung – Reaktion. Sie verlangt auf dieser Grundlage, dass Gesell­schaften innerhalb ihrer CMS konkrete Maßnahmen in Bezug darauf einführen.


Ausdrücklich werden folgende grundlegende Maßnahmen gefordert:
  • eine Minderung von Risiken im Bereich Compliance,
  • Compliance Programme und Verhaltensregeln,
  • Prüfungen (Monitoring) von Geschäftspartnern,
  • Maßnahmen innerhalb der internen Kommunikation und interner Schulungen,
  • eine Integrierung von Personaltätigkeiten und Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenskonflikten von Arbeitnehmern,
  • als auch ein System der Meldung eines verdächtigen widerrechtlichen Handelns (Whistleblowing) und einer internen Untersuchung bei einer Verletzung von Compliance Regeln.


Fazit: Bedeutung eines CMS zur Prävention einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Die neue Ausgabe der methodischen Guideline der Obersten Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zur Auslegung des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen ist ein sehr deutlicher Impuls und eine Motivation für die Einführung, Durchsetzung und Weiterentwicklung von Maßnahmen im Rahmen von CMS tschechischer Unternehmen.

Die Staatsanwaltschaft deklariert mit diesem Dokument eindeutig und ausdrücklich, dass die tschechischen Strafverfolgungsbehörden für die Zukunft keine lediglich allgemein formulierten und formellen Compliance Programme akzeptieren werden, die die Unternehmen nicht durch konkrete Maßnahmen untermauern bzw. umsetzen.

In der Hinsicht kann die neue Ausgabe der methodischen Anleitung der Obersten Staatsanwaltschaft im Alltagsgeschäft eine sehr praktische Anwendung finden, da konkrete Anleitungen und Beispiele gegeben werden, wie ein funktionierendes CMS aussehen muss, damit es für Strafverfolgungsorgane als eine Grundlage für eine Befreiung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit akzeptiert werden kann.

Kontakt

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JUDr. Pavel Koukal

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Associate Partner

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