China kündigt bahnbrechende Änderung für ausländisch investierte Unternehmen („FIE-Recht”) an

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Am 19. Januar 2015 verkündete das Handelsministerium der VR China den Gesetzentwurf über ausländische Investitionen („Law on Foreign Investments in Draft for Comments”) (nachstehend als „Entwurf” bezeichnet) und bat um öffentliche Stellungnahmen bis zum 17. Februar 2015. Damit wird in Aussicht gestellt, dass die geltenden Regelungen für ausländisch investierte Unternehmen („Foreign Invested Enterprise”, „FIE”) durch ein einheitliches Gesetz ersetzt werden.

 
Die angekündigte Gesetzgebung verfolgt das Ziel, zum einen die bestehenden Konflikte zwischen den geltenden Gesetzregelungen: 
  • „PRC Sino-Foreign Equity Joint Venture Law” („EJV Law”)
  • „PRC Sino-Foreign Cooperative Joint Venture Law” („CJV Law”) und
  • „PRC Wholly Foreign Owned Enterprise Law” („WFOE Law”)

 
und dem später verabschiedeten Gesellschaftsgesetz der VR China zu beseitigen. Zum anderen sollen das Verfahren der Unternehmensgründung mit ausländischer Beteiligung sowie das behördliche Aufsichtssystem vereinfacht werden. Im Vergleich zu dem geltenden „FIE-Recht” weist der Gesetzesentwurf folgende wesentliche Änderungen auf:
 

1. Anwendungsbereich und Umgehungsverbot

Unter den persönlichen Anwendungsbereich des Entwurfs fallen die ausländischen Investoren, die ihren Sitz im Ausland haben und Investitionen in China tätigen. Einem ausländischen Investor steht ein inländisches Unternehmen gleich, wenn es von einem ausländischen Investor tatsächlich kontrolliert wird. Andererseits lässt sich das Investment eines ausländischen Investors in China als inländisches Investment bewerten, wenn der ausländische Investor – trotz  ausländischem Sitz – tatsächlich von einem inländischen Investor kontrolliert wird. Neben der Neugründung einer „FIE” und der Akquisition der Anteile an einem inländischen Unternehmen umfasst der Begriff „ausländische Investition” insbesondere auch langfristige Finanzierungen (> 1 Jahr) eines inländischen Unternehmens und den Erwerb von Immobilien-Eigentum (z.B. Landnutzungsrechte und Häuser), die in die Zuständigkeit von anderen Behörden – z.B. Fremdwährungs- und Landverwaltungsbehörden – fallen.

 
Die Einbeziehung des inländischen Unternehmens mit dem dahinterstehenden ausländischen wirtschaftlichen Inhaber in den Geltungsbereich würde dazu führen, dass das neue Gesetz über ausländische Investitionen erweiterte Anwendung findet und einige in der bisherigen Praxis häufig vorkommende Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der rechtlichen Schranken für ausländisch investierte Unternehmen künftig  unzulässig würden. Der Entwurf sieht ein Umgehungsverbot vor und stellt die Unternehmen, die mittels Umstrukturierungen, u.a. durch Treuhandvereinbarung, oder auf andere Weise das Gesetz über ausländische Investition zu umgehen versuchen, unter Haftung. Darüber hinaus ergibt sich die Frage, inwiefern diese Regelung einen Effekt, rückwirkend oder nicht, auf die bereits vorhandenen Unternehmen haben soll.
 

2. Reform des Genehmigungssystems

Im Anschluss an die Reform in der Freihandelszone hebt der Entwurf das vom „FIE-Recht” etablierte Genehmigungssystem auf. Die behördliche Kontrolle wird sich künftig nur auf die Prüfung und Zulassung der Investition in bestimmten Geschäftsbereichen nach einem Sonderkatalog („negative Liste”) beschränken. Folglich wird das Gründungsverfahren für die meisten ausländisch investierten Unternehmen weitgehend vereinfacht und beschleunigt werden.
 

3. Organisatorische Struktur der „FIE”

Um die Konflikte zwischen den geltenden Gesetzregelungen zu beseitigen, enthält der Entwurf keine Details über die Rechtsform und organisatorische Struktur einer „FIE”. Anhand der Rechtsform einer „FIE” finden die entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsgesetz, dem Gesetz über Partnerschaftsunternehmen sowie Gesetz über Einzelpersonunternehmen auf die organisatorische Struktur direkte Anwendung.
 

4. Etablierung des nationalen Sicherheitsaufsichtssystems

Kapitel 4 des Entwurfs befasst sich mit dem einheitlichen nationalen Sicherheitsaufsichtssystem, das in der Tat bereits seit einiger Zeit in der Praxis vorhanden ist. Die Bewertung, ob ein ausländisches Investment die staatliche Sicherheit gefährdet, wird von einer sog. Sitzung der Allianz für staatliche Sicherheitsaufsicht durchgeführt, gegen deren Entscheidung keine Verwaltungsbeschwerde oder -klage zugelassen wird.
 

5. Berichtspflicht

Nach dem Entwurf unterliegen die ausländischen Investoren und die ausländisch investierten Unternehmen der Pflicht, regelmäßig und ggf. einzelfallbezogenen Bericht an die zuständige Behörde zu erstatten. Die Berichtspflicht erstreckt sich auf die allgemeinen Informationen der ausländischen Investoren und die ausländisch investierten Unternehmen, u.a. Name, Sitz, Gesellschafter, wirtschaftlicher Inhaber, Geschäftsgegenstand etc., und die Informationen über ihre Investitionen und geschäftlichen Tätigkeiten in China. Eine schwere Verletzung der Berichtspflicht wird mit Strafen geahndet.
 

6. Investitionsschutz und -förderung

Der Entwurf enthält Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung ausländischer Investitionen (Kapitel 6, 7, 8 und 9). Danach soll u.a. eine neue Verwaltungsstelle („Complaint Management and Mediation Cente”) gegründet werden, um Beschwerden von ausländischen Investoren entgegenzunehmen und die Streitigkeiten zwischen den Investoren und Behörden zu schlichten. Der Gesetzgeber bemüht sich wohl, damit ein investorenfreundlicheres und berechenbares Investitionsumfeld zu schaffen. Die Frage bleibt, ob und inwiefern sich solche Maßnahmen mit Wirkung für die Praxis umsetzen lassen.
 

Fazit

Basierend auf unserer bisherigen Erfahrung mit der Gesetzgebung in der VR China gehen wir davon aus, dass es eine Weile dauert, bis das Gesetz in seiner finalen Version durch den Gesetzgeber der VR China, den Nationalen Volkskongress, erlassen und offiziell verkündet wird. Der vorliegende Entwurf ist vom Handelsministerium vorbereitet worden mit Rücksicht auf die vielfältigen Änderungen, die eklatante Wirkungen in der Praxis entfalten könnten. Zu erwarten ist, dass im Gesetzgebungsprozess andere Mächte und Stimmen involviert werden, die Einfluss auf die Gesetzesgestaltung nehmen. Der Entwurf setzt daher den Prozess zur Änderung erst in Gang – ein Ende ist damit noch nicht in Sicht.
 
zuletzt aktualisiert am 11.02.2015
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