BPO-Änderungen in Polen

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veröffentlicht am 18. Oktober 2017

 

In Polen wurden die Gesetzgebungsarbeiten an der Änderung und Präzisierung der Steuervor­schriften intensiviert. Sie sollen u.a. zur Abdichtung des Steuersystems beitragen und Werkzeuge zur Verifizierung der steuerlichen Zuverlässigkeit der Geschäftspartner zur Verfügung stellen. Zudem werden Steuerpflichtigen neue Berichterstattungspflichten auferlegt. Die neuen Pflichten sollen es den Steuerbehörden ermöglichen, Unregelmäßigkeiten schneller und präziser aufzudecken und die zu kontrollierenden Unternehmen treffsicherer herauszufinden. Damit die Unternehmen ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können, wird es notwendig sein, einen effektiven Infor­mations­fluss unter Teilnahme von Entscheidungsträgern zu gewährleisten und eine entsprechende Planung einzuführen.

 

 


 

Änderungen im polnischen Körperschaftsteuergesetz: Uneinbringliche Forderungen als abzugsfähige Betriebsausgaben

Am 1. Januar 2018 soll das Gesetz über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körper­schaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf einige von natürlichen Personen erzielten Einkünften in Kraft treten. Der jetzige Gesetzesentwurf vom 6. Juli 2017 hat zum Ziel, das Einkommen- und Körperschaftsteuersystem abzudichten und Änderungen u.a. in Bezug auf die Einstufung von uneinbringlichen Forderungen, Verlusten aus der Veräußerung von Forderungen sowie erlassenen Forderungen als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben einzuführen.
 

Gegenwärtiger Wortlaut der Vorschriften

Gemäß dem gegenwärtigen Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) und des Einkommen­steuergesetzes (EStG-PL) gelten nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben:
  • Forderungen, die als uneinbringlich erfasst wurden, mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die zuvor auf Grundlage von Art. 12 Abs. 3 KStG-PL als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden und deren Uneinbringlichkeit gemäß Art. 16 Abs. 2 dokumentiert wurde;
  • Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Forderungen – es sei denn, diese Forderungen wurden zuvor gemäß Art. 12 Abs. 3 KStG-PL den zustehenden Einnahmen zugerechnet;
  • erlassene Forderungen – ausgenommen solche, die zuvor gemäß Art. 12 Abs. 3 KStG-PL als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden.
     

Die obigen Vorschriften wurden von den Verwaltungsgerichten so ausgelegt, dass unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben auch die mit der jeweiligen Forderung verbundene Umsatzsteuer erfasst werden kann (u.a. Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016, Az. II FSK 421/14, Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2012, Az. I FPS 3/11).

 

Vorgeschlagener Wortlaut der Vorschriften

Die Änderungen in den Vorschriften ab dem 1. Januar 2018 sehen Ausnahmen vor, die es erlauben sollen, Folgendes unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben zu erfassen:
  • uneinbringliche Forderungen – gilt für Forderungen, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden und deren Uneinbringlichkeit auf die im Gesetz niedergelegte Art und Weise dokumentiert wurde (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 25 Buchst. a) KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 20 EStG-PL);
  • Verluste aus der entgeltlichen Veräußerung von Forderungen – gilt für Forderungen oder deren Teile, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 39 KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 34 EStG-PL);
  • erlassene Forderungen – gilt für Forderungen, die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden (Änderung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 44 KStG-PL und von Art. 23 Abs. 1 Pkt. 41 EStG-PL).

  

Aus der Begründung zum Gesetzesentwurf ergibt sich, dass diese Änderungen Zweifel darüber ausräumen sollen, ob in den o.g. Fällen die Forderungen einschließlich der Umsatzsteuer unter den steuerlich abzugs­fähigen Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Es soll eine Situation herbeigeführt werden, in der es nicht möglich ist, die mit der jeweiligen Forderung verbundene uneinbringliche Umsatzsteuer als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe auszuweisen.
 
Die obigen Änderungen bedeuten, dass die gesamten uneinbringlichen Forderungen (also ihr Bruttobetrag), die zuvor als zustehende Einnahmen geltend gemacht wurden, nur noch bis Ende 2017 als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft werden können. Die geplanten Änderungen haben außerdem auch zum Ziel, die Verluste aus der Veräußerung der Forderungen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat vor, die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben, die mit der Veräußerung der Forderungen verbunden ist, bis zu ihrem Marktwert vom Tag der entgeltlichen Veräußerung zu beschränken. Unseres Erachtens werden Steuerpflichtige, die eine Forderung veräußern, aufgrund dieser Änderung ab nächstem Jahr keinen Verlust mehr daraus ausweisen können.
 
Vor dem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, nicht beglichene Forderungen zu analysieren, da sich deren Veräußerung oder Einstufung als uneinbringlich nächstes Jahr wahrscheinlich weniger lohnen wird.

Gesetzesentwurf über die Änderung der Abgabenordnung

Der Ministerrat hat auf der Sitzung am 12. September 2017 den Gesetzesentwurf über die Änderung der Abgabenordnung angenommen. Gemäß den geplanten Gesetzesänderungen zur Abgabenordnung werden auf ausgewählte, den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellte Informationen über deren Geschäftspartner die Vorschriften über das Steuergeheimnis nicht angewandt. Die Aufhebung des Geheimnisses wird es dem Steuerpflichtigen erlauben, glaubwürdigere Informationen über die Zuverlässigkeit, die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen durch die Geschäftspartner sowie über die Erfüllung von Steuerpflichten einzuholen.      

 

Der interessierte Steuerpflichtige wird bei der Steuerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschei­nigung über den Geschäftspartner stellen können, in der mitgeteilt wird, dass der Steuerpflichtige:   
  • die Steuererklärung oder andere Dokumente nicht eingereicht/eingereicht hat, wozu er aufgrund der Steuervorschriften verpflichtet war;
  • Geschäftsvorfälle in der eingereichten Steuererklärung bzw. in anderen Dokumenten nicht erfasst/erfasst hat, wozu er aufgrund der Steuervorschriften verpflichtet war;
  • keine Steuerrückstände/Steuerrückstände gemäß den Steuererklärungen oder anderen aufgrund der Steuervorschriften eingereichten Dokumente aufweist.

 

Im Gesetzesentwurf über die Änderung der Abgabenordnung wurde die Definition des Rechtsträgers, der die Ausstellung der Bescheinigung beantragen kann, nicht eingeführt. In der Begründung zum Gesetzes­entwurf wurde jedoch darauf hingewiesen, dass jeder Rechtsträger die Ausstellung der Bescheinigung beantragen kann, der Partei eines Finanzgeschäfts ist, das auf den Tausch einer Ware oder Dienstleistung abzielt und, der Geschäftspartner des Steuerpflichtigen ist.

Im Gesetzesentwurf wird angenommen, dass die neuen Vorschriften 30 Tage nach der Bekanntgabe in Kraft treten.

Der Entwurf des o.g. Gesetzes wurde nun dem Sejm vorgelegt.

Der Entwurf hat zum Ziel, den Schutz der Steuerpflichtigen vor negativen Konsequenzen der Handlungen unredlicher Geschäftspartner zu stärken. Die Möglichkeit, die steuerliche Zuverlässigkeit eines Geschäfts­partners zu überprüfen, wird es den Steuerpflichtigen erleichtern, bei Handelsgeschäften und bei mit den Geschäften verbundenen Steuerabrechnungen die gehörige Sorgfalt zu wahren.

  

Neue Berichtspflicht: CIT/TP und PIT/TP

Ende Juni sind 2 Verordnungen des Ministers für Entwicklung und Finanzen in Kraft getreten, mit denen ein neues Formular für den vereinfachten Bericht über die Körperschaftsteuer, d.h. CIT/TP, (vom 8. Juni 2017, Dz. U. [poln. GBl.] Pos. 1190) sowie über die Einkommensteuer, d.h. PIT/TP (vom 8. Juni 2017, Dz. U. Pos. 1205) festgelegt wird.
 

Die Pflicht zur Vorlage der Formulare CIT/TP und PIT/TP betrifft Steuerpflichtige:
  • die zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind;
  • deren Erträge oder Aufwendungen im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes in dem betreffenden Steuerjahr den Gegenwert von 10 Mio. Euro überschritten haben;
  • die direkt oder indirekt Zahlungen an Unternehmen leisten, die in sogen. Steueroasen ansässig sind.

  

Lt. Art. 10 des Gesetzes über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuer­gesetzes sowie einiger anderer Gesetze (vom 9. Oktober 2015, Dz.U. 2015, Pos.1932) gilt die Pflicht zur Einreichung der o.g. Formulare das erste Mal für das Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2016 beginnt. Ein Bericht, der von Steuerpflichtigen erstellt wurde, welche der o.g. Pflicht unterliegen, muss zusammen mit der Jahres-Steuererklärung (CIT-8 oder PIT-36) vorgelegt werden.

  

Die endgültige Version der Formulare CIT/TP und PIT/TP hat sich gegenüber den Entwürfen, die im November 2016 öffentlich diskutiert wurden, wesentlich geändert.

  

Die Berichte werden u.a. folgende Informationen enthalten müssen:
  • Zahl der verbundenen Unternehmen, mit denen der Steuerpflichtige Geschäfte/sonstige Geschäftsvorfälle getätigt hat;
  • Kerngeschäft und funktionales Profil des Steuerpflichtigen;
  • Art der Geschäfte und sonstige Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen (oder solche, bei denen Zahlungen mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen aus sog. Steueroasen geleistet werden) einschließlich der Bestimmung ihres Wertes (netto), des prozentualen Anteils an den Gesamteinnahmen des Steuerpflichtigen sowie des Ansässigkeitsstaats der Geschäftsparteien.

  

Außerdem ist in der endgültigen Version der Formulare anzugeben, ob das betreffende Geschäft/der sonstige Geschäftsvorfall ausschließlich mit verbundenen Unternehmen realisiert wird. Neu eingeführt wurde auch die Pflicht zu Informationen über den unentgeltlichen Erhalt oder die unentgeltliche Weitergabe von Sachanlagevermögen oder immateriellen Aktiva.

  

Die Pflicht zur Einreichung der Formulare CIT/TP und PIT/TP soll es den Finanzbehörden ermöglichen, das Risiko zu identifizieren und zu bewerten, dass der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Geschäften und sonstigen Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen zu niedrig angibt.

  

Die Einführung der neuen Berichtserstattungspflicht wird einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen und es notwendig machen, im ganzen Konzern einen effektiven Informationsfluss sicherzustellen. Die Berichte CIT/TP und PIT/TP werden ein umfassendes Bild des Steuerpflichtigen in Bezug auf Verrechnungspreise ergeben und ein wichtiges Instrument der Steuerbehörden sein, wenn es darum geht, Unternehmen zu suchen und zu benennen, in denen eine steuerliche Außenprüfung angezeigt ist.

  

Fazit

Es ist sinnvoll, Instrumente zu schaffen, die es ermöglichen, einen effektiven Informationsfluss zwischen den verbundenen Unternehmen zu gewährleisten, damit die o.g. Formulare ordnungs- und fristgemäß ausgefüllt werden können.

Die vollständigen Fassungen der Verordnungen finden Sie unter folgendem Links:

  

Urteil des EuGH über die Steuerumgehungsklausel

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 8. März 2017 in der Rechtssache C-14/16 Euro Park Service betrifft die Fusion von Gesellschaften im Sinne der Vorschriften über die Steuerumgehungsklausel. Es handelte sich um Sonderregelungen für Fusionen, infolge deren die Gesellschaft weder Netto-Kapitalgewinne noch Gewinne aus den in die Gesellschaft eingebrachten Vermögenswerten mit der Körperschaftsteuer besteuert hat.
 

Infolge einer Prüfung stellte die Steuerbehörde die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Fusionen in Frage, da der Vorgang nicht durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt gewesen sei, sondern einen Steuerhinterziehungs- oder -umgehungszweck verfolgt habe.

Die Gesellschaft stimmte der Meinung der Steuerbehörde nicht zu und hat die Sache vor den EuGH gebracht.

Im Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorsehen dürfen. Es ist auch nicht möglich, allgemeine Kriterien anzuwenden; für jeden Einzelfall ist eine Gesamtuntersuchung vorzunehmen. Der Gerichtshof hat dabei Folgendes festgestellt: bei der Prüfung, ob der betreffende Vorgang Steuer­hinterziehung oder -umgehung als Beweggrund hat, können sich die Mitgliedstaaten nicht darauf beschränken, vorgegebene allgemeine Kriterien anzuwenden; sie müssen vielmehr in jedem Einzelfall eine Gesamtuntersuchung dieses Vorgangs vornehmen. Denn eine generelle Vorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Vorgängen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliegt, automatisch vom Steuervorteil ausgeschlossen werden, ginge über das zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder -umgehung Erforderliche hinaus und beeinträchtigte das mit der Richtlinie 90/434 verfolgte Ziel.

  

Konsequenzen für polnische Steuerpflichtige

Obwohl das Urteil des Europäischen Gerichtshofes das französische Recht betrifft, ist es auch für pol­nische Steuerpflichtige von Bedeutung.

Gemäß den seit dem 1. Januar 2017 geltenden Änderungen im Körperschaftsteuergesetz unterschieden sich die steuerlichen Folgen bei Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften oder beim Austausch von Anteilen, falls das Hauptziel die Steuerhinterziehung oder -umgehung ist, von dem Fall, in dem wirtschaftliche Gründe das Hauptziel sind.

Eine der Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes (Art. 10 Abs. 4) besagt Folgendes: Die Vorschriften über die Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften oder über den Austausch von Anteilen (Abs. 2 Pkt. 1 und Art. 12 Abs. 4 Pkt. 12 und Abs. 4d) finden dann keine Anwendung, wenn Hauptziel oder eines der Hauptziele dieser Maßnahmen die Steuerhinterziehung oder -umgehung ist.

Aus dem nächsten Absatz des Körperschaftsteuergesetzes geht Folgendes hervor: Ist die Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften oder der Austausch von Anteilen nicht aus berechtigten wirtschaftlichen Gründen erfolgt, so wird vermutet, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele dieser Tätigkeiten die Steuerhinterziehung oder -umgehung ist.

Gemäß dem Urteil des EuGH haben die Steuerbehörden die tatsächlichen Umstände der Sache eingehend zu analysieren. Um den Steuerpflichtigen die steuerlichen Vorteile zu versagen, müssen die Steuer­behörden nachweisen, dass Voraussetzungen eingetreten sind, die es ermöglichen, die Anwendung der steuerlichen Vergünstigungen auszuschließen.

Das Urteil des EuGH hat nicht zur Folge, dass Art. 10 Abs. 4 und 4a des Körperschaftsteuergesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Die Zulässigkeit der Beschränkungen ergibt sich aus den Vorschriften der Richtlinie.

Das Urteil des EuGH stellt ein Argument dar, wenn es zu Streitigkeiten mit der Steuerbehörde kommt, bei denen es um die Grundsätze geht, nach denen das Verfahren bezüglich der steuerlichen Vorteile bei Verschmelzung oder Spaltung von Gesellschaften oder beim Austausch von Anteilen zu führen ist.

  

Weitere Pflichten hinsichtlich der Standard Audit File for Tax (SAF-T) ab 2018

Ab 2018 beginnt eine weitere Phase der Einführung von Standard Audit File for Tax (SAF-T) für polnische Unternehmer. Die Änderungen betreffen die Erweiterung des Kreises der Unternehmen, die verpflichtet sind, entsprechende Informationen in elektronischer Form zu übersenden (ab dem 1. Januar 2018) sowie die Erweiterung des Umfangs der Berichterstattung (ab dem 1. Juli 2018).
 

Was ist SAF-T?

Das Standard Audit File for Tax ist eine Datensammlung, die Informationen über den Steuerpflichtigen und seine Gewerbetätigkeit enthält und die aufgrund der Daten aus dem IT-System eines Unternehmens durch direkten Datenexport erstellt wird. SAF-T wird in einem standardisierten Format erstellt und hat eine Struktur, die die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten ermöglicht.

  

Gründe für die Änderungen der Berichterstattungspflichten

Zweck der Umsetzung der weiteren Phase ist die Verpflichtung aller Unternehmen, Steuerinformationen in elektronischer Form unter Anwendung einer entsprechenden logischen Syntax zu erstellen. Die größere Menge von Daten, die bei den Steuerbehörden eingehen werden, kann dazu beitragen, dass Unregelmäßigkeiten schneller und präziser aufgedeckt werden – nicht nur in Hinblick auf die Umsatzsteuer, sondern auch auf die Ertragsteuern (insbesondere Körperschaftsteuer). Die Steuerbehörden erlangen damit einen umfassenderen Überblick über die Änderungen, die in der betreffenden Gesellschaft erfolgen (z.B. hinsichtlich der Aktiva und Umsätze der Gesellschaft über mehrere Jahre hinweg), und es wird ihnen möglich sein, eine kompliziertere Analyse potenzieller Bereiche, die von Unregelmäßigkeiten betroffen sein können, durchzuführen.

Es ist zu erwähnen, dass gegenwärtig Konsultationen über die Änderungen der Datei JPK_VAT (sie betrifft die Umsatzsteuerregister über Einkauf und Verkauf) abgehalten werden. Das Finanzministerium hat einen Entwurf der Erweiterung der Berichterstattungspflichten im Rahmen von JPK_VAT u.a. um Informationen zu der Art des Geschäfts und Informationen über Zahlungsabwicklung, darunter Zahlungsfristen und -modi, vorgelegt. Die Maßnahmen werden aber nicht unbedingt dazu beitragen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsvorfälle besser identifizierbar sein wird und es können dabei gleichzeitig wesentliche Verwaltungsprobleme für Unternehmer entstehen.

  

Bisherige und neue Pflichten

Die Pflicht, die JPK_VAT-Datei monatlich bis zum 25. des Folgemonats zu übermitteln, gilt für Klein-, mittelständische und Großunternehmen. Ab dem 1. Januar 2018 wird sie auch Kleinstunternehmen obliegen.

 

Auf Verlangen der Steuerbehörden sind folgende Arten von SAF-T-Dateien zu erstellen:
  • Handelsbücher – JPK_KR
  • Kontoauszüge – JPK_WB
  • Lagerbestände – JPK_MAG
  • USt-Rechnungen – JPK_FA
  • Einnahmen- und Ausgabenbuch – JPK_PKPIR
  • Aufzeichnungen über Erträge – JPK_EWP

 

Da die einzelnen Berichtspflichten hinsichtlich der auf Verlangen übersandten SAF-T-Dateien zu verschiedenen Terminen in Kraft treten, finden Sie nachfolgend eine tabellarische Zusammenfassung der Fristen für die Entstehung neuer Pflichten unter Hinweis auf die Art der zu übersendenden Informationen.

   


 

Um den Status des Steuerpflichtigen für die Zwecke der obligatorischen Vorschriften über SAF-T zu ermitteln, sind die Definitionen aus dem Gesetz vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit zugrunde zu legen (konsolidierte Fassung aus 2016, Pos. 1829 m.Ä.):
  • Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das mind. in einem der letzten 2 Geschäftsjahre Umsätze erzielt hat, die den PLN-Gegenwert von 2 Mio. Euro nicht überschreiten oder bei dem die Summe der Aktiva in der Bilanz nicht den Betrag überstieg und das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt hat.
  • Ein Kleinunternehmen ist ein Unternehmen, das mind. in einem der letzten 2 Geschäftsjahre Umsätze erzielt hat, die den PLN-Gegenwert von 10 Mio. Euro nicht überschreiten oder bei dem die Summe der Aktiva in der Bilanz nicht den Betrag überstieg und das weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt hat.
  • Ein mittelständisches Unternehmen ist ein Unternehmen, das in einem der letzten 2 Geschäftsjahre Umsätze erzielt hat, die den PLN-Gegenwert von 50 Mio. Euro nicht überschreiten oder bei dem Summe der Aktiva in der Bilanz nicht den PLN-Gegenwert von 43 Mio. Euro überstieg und das weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt hat.

  

Die übrigen Unternehmer werden aufgrund des Gesetzes über die Gewerbefreiheit als Großunternehmen eingestuft. Dabei ist zu beachten, dass die mit der Konjunktion „und" verbundenen Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sind, d.h. der betreffende Unternehmer muss entsprechende Ergebnisse erzielen und gleichzeitig eine bestimmte Anzahl von Personen beschäftigen.  
 

Konsequenzen des Fehlens der SAF-T

Die Steuerbehörden können während einer steuerlichen Außenprüfung oder eines Steuerverfahrens die SAF-T-Dateien in vollem Informationsumfang oder nur einige der Dateien verlangen. Der Steuerpflichtige muss darauf vorbereitet sein, sie in elektronischer Form auf jede Aufforderung der Steuerbehörden hin zu übersenden. Werden die Unterlagen nicht termingemäß vorgelegt, so kann das finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 

Nachfolgend weisen wir auf rechtliche Grundlagen unter Aufteilung in Kriterien für die finanzstrafrechtliche Haftung hin.

  

Sanktionen

Die verlangten SAF-T-Dateien (ausser der JPK_VAT) werden nicht übersandt

  • Ordnungsstrafe – Art. 262 § 1 Pkt. 2a der Abgabenordnung – Strafe i.H.v. 2.800 PLN
  • Alternativ: die Ausführung der Handlungen der Steuerbehörden wird erschwert, oder sie werden vereitelt (Art. 83 § 1 FinStrGB-PL): Geldstrafen i.H.v. bis zu 720 Tagessätzen.


Die JPK_VAT-Dateien werden nicht vorgelegt

  • Die nicht termingemäße Übermittlung von Informationen (Art. 80 § 1 FinStrGB-PL) ist mit einer Geldstrafe i.H.v. bis zu 120 Tagessätzen bedroht.
  • Die bewusste Übermittlung unwahrer Angaben (Art. 80 § 3 FinStrGB-PL) ist mit einer Geldstrafe i.H.v. bis zu 240 Tagessätzen bedroht.

 

Kontakt

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Renata Kabas-Komorniczak

Certified Tax Consultant (Polen)

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Attorney at Law (Polen)

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