Phasengleiche Gewinnvereinnahmung: Änderungen durch das BilRUG?

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Wann sind Erträge aus Beteiligungen im Jahresabschluss zu erfassen?

Bei einer Personengesellschaft, die nach dem gesetzlichen Regelstatut organisiert ist, entsteht der Gewinnanspruch eines Gesellschafters rechtlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Unter Zugrundelegung der für die Bilanzierung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kann der Gewinnanteil beim Gesellschafter jedoch bereits vor Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung im Jahresabschluss erfasst werden, wenn das künftige Entstehen eines Gewinnanspruchs hinreichend sicher ist. Sofern keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen getroffen sind, ist dies der Fall, wenn zum einen das Geschäftsjahr der Personengesellschaft gleichzeitig mit dem des Gesellschafters endet. Zum anderen muss die Forderung innerhalb des für den Abschluss des Gesellschafters maßgeblichen Wertaufhellungszeitraums der Höhe nach hinreichend konkretisiert sein, d.h. sämtliche Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen, die auf die Höhe des Gewinnanteils einen wesentlichen Einfluss haben, müssen innerhalb dieses Zeitraums verbindlich festgelegt worden sein (näheres hierzu siehe IDW RS HFA 18: Bilanzierung von Anteilen an Personengesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss, Tz. 12 ff.).
 
Bei Kapitalgesellschaften entsteht der Anspruch des Gesellschafters auf Beteiligungserträge rechtlich mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der (Tochter-)Gesellschaft und damit auch grundsätzlich die Aktivierungspflicht für diese Erträge. Jedoch hat der EuGH entschieden, dass bei übereinstimmendem Geschäftsjahr die Ausschüttung des Tochterunternehmens bei der Obergesellschaft phasengleich vereinnahmt werden muss, wenn die Obergesellschaft zu 100 Prozent beteiligt ist, es sich bei dem Tochterunternehmen um ein abhängiges Konzernunternehmen im Sinne des AktG handelt und die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung der Tochtergesellschaft vor Beendigung der Jahresabschlussprüfung des Mutterunternehmens beschlossen wurde. Entsprechendes wird in der Literatur auch bei einer Mehrheitsbeteiligung unter 100 Prozent angenommen, wenn das Mutterunternehmen allein in der Lage ist, den entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss durchzusetzen. Faktisch führen diese Regelungen zu einem Wahlrecht, da die genannten Voraussetzungen seitens der Obergesellschaft gestaltbar sind.
 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Obergesellschaft in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne sowohl aus der Beteiligung an Personengesellschaften als auch an Kapitalgesellschaften für das Geschäftsjahr des Tochterunternehmens, das zeitgleich mit ihrem eigenen Geschäftsjahr endet, „phasengleich” vereinnahmen kann bzw. muss.
 

BilRUG: Ausschüttungssperre auf Beteiligungserträge, die noch nicht eingegangen sind oder auf die kein Anspruch besteht

Mit dem BilRUG wurde in § 272 Abs. 5 HGB die folgende Regelung aufgenommen: „Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Ergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil bereits eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.” Damit wurde eine entsprechende Vorschrift in Art. 9 Abs. 7 Buchst. c der europäischen Bilanzrichtlinie umgesetzt. Auch aufgrund entsprechender Formulierungen in der Begründung zum Regierungsentwurf löste dies die Befürchtung aus, dass eine phasengleiche Gewinnausschüttung bei der Beteiligung und dem beteiligten Unternehmen (insbesondere im Mutter-Tochter-Verhältnis) zwar weiterhin möglich sei, jedoch für die betreffenden Beträge eine ausschüttungsgesperrte Rücklage zu bilden wäre. Insbesondere für mehrstufige Konzernstrukturen, die auch im Mittelstand weit verbreitet sind, hätte eine solche Ausschüttungssperre bei phasengleicher Gewinnvereinnahmung gravierende Folgen gehabt. Am Markt erzielte Gewinne von Tochterunternehmen könnten dann erst nach einem mehrjährigen Zeitraum an die Gesellschafter des Mutterunternehmens ausgeschüttet werden.
 

Rechtsausschuss: Anspruch nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist ausreichend

In der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde jedoch darauf hingewiesen, dass es für die Entstehung eines Anspruchs der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 272 Absatz 5 HGB genügt, dass die Kapitalgesellschaft den Beteiligungsertrag so gut wie sicher vereinnahmen wird, auch wenn ein Beschluss des Beteiligungsunternehmens zur Gewinnverwendung noch aussteht. Das dürfte in der Regel anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft Erträge aus einem Tochterunternehmen vereinnahmt. Auf einen Anspruch im Rechtssinne kommt es dabei nach Auffassung des Ausschusses nicht an. Allerdings wurde die Bundesregierung von dem Ausschuss gebeten, auf europäischer Ebene das Verständnis von Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU auf europäischer Ebene noch einmal anzusprechen und ggf. ein Verfahren zur Korrektur der Richtlinie anzuregen.
 
Auch nach BilRUG ist somit die phasengleiche Vereinnahmung der Gewinne von Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft und die Ausschüttung dieser Beträge an die Gesellschafter des Mutterunternehmens weiterhin möglich; es verbleibt allenfalls ein geringfügiges Restrisiko, dass sich das Verständnis der europarechtlichen Vorschriften durch den Bundestagsrechtsausschuss vor Gericht als unzutreffend erweisen könnte.
 
zuletzt aktualisiert am 15.06.2016

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