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Im Rahmen des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) wurden die Schwellenwerte für die Einteilung von Kapitalgesellschaften oder gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften in kleine, mittlere und große Gesellschaften erhöht (siehe Artikel „Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften”). Diese Klassifizierung ist wiederum maßgeblich für die Inanspruchnahme bestimmter Erleichterungen hinsichtlich Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung. Da die Größenklassenkriterien bereits (rückwirkend) für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, angewendet werden dürfen, wenn gleichzeitig auch die Neudefinition der Umsatzerlöse angewandt wird (siehe Artikel „Alles Umsatzerlöse? Änderungen in der GuV durch das BilRUG”), stellt sich die Frage, inwieweit die angehobenen Schwellenwerte auf bereits aufgestellte, aber noch nicht offengelegte Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2014 angewandt werden können. Nach Auffassung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer gilt hierbei folgendes:
Für die Größenklassenbestimmung ist grundsätzlich zu prüfen, ob mindestens 2 der 3 Schwellenwerte an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten wurden. Entsprechend der Handhabung bei früheren Bilanzrechtsänderungsgesetzen sollen die neuen Schwellenwerte grundsätzlich für den Zweijahresvergleich zurückbezogen angewandt werden. Damit sind die geänderten Schwellenwerte zum Erstanwendungszeitpunkt der §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB n.F. auf das jeweilige Vorjahr und ggf. das Vor-Vorjahr zurückzubeziehen.
zuletzt aktualisiert am 15.06.2016
Dr. Andreas Schmid
Wirtschaftsprüfer
Associate Partner
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