OLG Köln: Schadensersatz wegen Mängeln zwingend für Mangelbeseitigung einzusetzen?

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veröffentlicht am 15. Mai 2017

 

Wird das bestellte Werk mangelhaft errichtet, kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn er insbesondere dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.11.2016 (Aktenzeichen: 7 U 97/15) mit der Frage zu befassen, ob der Besteller das aufgrund eines Schadensersatzanspruchs erlangte Geld zwingend für die Mangelbeseitigung verwenden muss oder nicht.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Begehrt der Besteller Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung seines Werkes, ist Folgendes zu beachten:

 

  • Der Besteller eines mangelhaften Werks hat auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht beseitigt, die Beseitigung aber noch möglich ist.

 

  • Der Einwand des Unternehmers, ohne Schadensbeseitigung könne kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, verfängt nicht. Das Gegenteil ist richtig.

 

  • Der Mangel selbst stellt den Schaden dar. Der Besteller kann verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten abgegolten wird.

 

  • Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten Geldbetrag für die Mangelbeseitigung einsetzt oder nicht.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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