Mängelrüge per E-Mail: Verjährungsverlängerung ja oder nein?

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veröffentlicht am 14. Juni 2017 

 

​Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages die Geltung der VOB/B, ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel zu beseitigen, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind. Der Auftraggeber muss die Mängelbeseitigung jedoch vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (Aktenzeichen: 16 U 145/15) mit der Frage zu befassen, ob eine Mängelrüge per E-Mail ausreicht, um dem Schriftformgebot zu genügen und setzt sich mit seinem Urteil in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Das Schriftformerfordernis für Mängelrügen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B wird von der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert:

 

  • Das OLG Köln ist der Ansicht, die gebotene Schriftlichkeit sei durch eine E-Mail gewahrt, weil es sich um eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form handle. Soweit kein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen sei, genüge in diesem Fall die telekommunikative Übermittlung (sog. „gewillkürte Schriftform” nach § 127 Abs. 2 BGB).

 

  • Andere Oberlandesgerichte, wie z.B. das OLG Jena oder das OLG Frankfurt, erachten eine Mängelrüge per E-Mail hingegen als nicht ausreichend, um dem Schriftformgebot der VOB/B zu entsprechen.

 

  • Die Mängelrüge muss – unabhängig von ihrer Form – inhaltlich immer so bestimmt sein, dass der Auftragnehmer erkennen kann, welche Mängel der Auftraggeber rügt und demzufolge nachgebessert werden sollen.

 

  • Der Auftraggeber ist immer dann auf der sicheren Seite, wenn er seine Mängelrüge nicht in einer E-Mail, sondern in einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück verfasst.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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