OLG Karlsruhe zur Hinweispflicht des Architekten bei Kostensteigerungen

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veröffentlicht am 15. Juni 2021

 

Die vom Architekten erstellte Kostenschätzung ist nicht selten Basis für das Schicksal eines Bauvorhabens. Sie kann beispielsweise als Entscheidungsgrundlage dafür dienen, ob ein vorhandenes Gebäude saniert oder besser abgerissen und ein Neubau errichtet werden soll. Fehlt in der Kostenschätzung ein Hinweis des Planers, wonach die konkrete Gefahr weiterer Kosten besteht, ist die Schätzung möglicherweise mangelhaft. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in seiner Entscheidung vom 30.4.2020 (Az.: 8 U 92/18) mit dem Umfang derartiger Hinweispflichten zu beschäftigen.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Das Bestehen und der Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
  • Dient die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers, muss der Architekt die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers beachten.
  • Das erfasst auch die Verpflichtung, auf die konkrete Gefahr von wesentlichen Kostensteigerungen rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung hinzuweisen.
  • Bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben muss der Architekt zwar nicht allgemein auf das Risiko von Kostensteigerungen hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können. Wirtschaftlich nicht unbedeutende Kostengruppen, mit deren Anfallen ernsthaft zu rechnen ist, darf er allerdings nicht unerwähnt lassen.

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Dr. Julia Müller

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