Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Rödl & Partner erfolgreich

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​LG Frankfurt am Main gibt Klage auf Rückzahlung von Nutzungsentgelten für Personenbahnhöfe statt

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen für die Nutzung von Personenbahnhöfen (Stationen) und Schienenwegen Entgelte an den jeweiligen Infrastrukturbetreiber entrichten. Hierbei sind die Entgelte für die Nutzung von Personenbahnhöfen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht missbräuchlich durch den Infrastrukturbetreiber beeinträchtigt werden (vgl. § 14 Abs. 5 AEG). Der mit Abstand größte Betreiber von Personenbahnhöfen in der Bundesrepublik Deutschland ist die DB Station & Service AG, eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Bahn AG. Sie bietet etwa 5.400 Bahnhöfe zur Nutzung an.
 
Bis zum 31. Dezember 2004 galt für die Nutzung der Personenbahnhöfe ein Einzelpreismodell, wonach für jede einzelne von der DB Station & Service AG betriebene Station ein eigener Preis festgelegt wurde. Seit dem 1. Januar 2005 hat die DB Station & Service AG ein neues Kategoriepreissystem eingeführt, das sogenannte Stationspreissystem 2005 (SPS 05). Sämtliche Personenbahnhöfe der DB Station & Service AG werden seitdem Stationskategorien zugeordnet, für die jeweils ein bestimmtes Entgelt festgelegt ist. Im Jahr 2005 bspw. bestanden insgesamt sechs Kategorien, innerhalb derer aber erhebliche Preisunterschiede festzustellen waren, wie die Bundesnetzagentur bereits in einem Bescheid vom 10. Dezember 2009 bestätigte. Für jeden abfahrenden Zug haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen ein der jeweiligen Stationskategorie entsprechendes Entgelt zu entrichten. Für Züge, deren Länge 180 Meter überschreitet, verdoppelt sich darüber hinaus das Entgelt pro Zughalt.
 
So hätten sich in dem nun vom LG Frankfurt am Main entschiedenen Fall die einzelnen Nutzungsentgelte bei Anwendung des SPS 05 um das Mehrfache (gegenüber dem Einzelpreismodell) verteuert. Der Geltung des SPS 05 aber widersprach das Eisenbahnverkehrsunternehmen und zahlte die teureren Entgelte lediglich unter Vorbehalt. Der Klage auf Rückerstattung der unter Vorbehalt gezahlten Stationsentgelte gab das LG Frankfurt am Main nunmehr am 17. März 2011 (Az.: 2-04108/10) statt. Die Frankfurter Richter bestätigten damit die von Rödl & Partner im Prozess vertretene Rechtsauffassung, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen der DB Station & Service AG keine Nutzungsentgelte auf der Grundlage des SPS 05 schuldet.
 
Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main, dessen Entscheidungsgründe bei Drucklegung noch nicht vorlagen, stärkt vor allem die nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf die Nutzung der Personenbahnhöfe der DB Station & Service AG angewiesen sind. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die unterlegene DB Station & Service AG Berufung gegen die Entscheidung einlegen wird oder das Urteil in Rechtskraft erwachsen lässt.
 

Veröffentlichungspflicht und Beachtung des notwendigen Zeitvorlaufs bei Direktvergaben

Von wesentlicher Bedeutung für ein rechtskonformes Vergabeverfahren nach der VO 1370 ist die Beachtung der Jahresfrist für die Veröffentlichung nach Art. 7. Abs. 2 VO 1370. Danach ergreift jede zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder mindestens ein Jahr vor der Direktvergabe die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
 
  • der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde;
  • die Art des geplanten Vergabeverfahrens;
  • die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete.
 
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50.000 km aufweist. Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine Berichtigung zu veröffentlichen.
 
Die Veröffentlichungspflicht folgt dem im allgemeinen Vergaberecht geltenden Grundsatz der Transparenz. Nach der neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 2. März 2011 stellt die Veröffentlichung bei Direktvergaben bereits die Einleitung des Vergabeverfahrens dar. Dies beinhaltet auch, dass Konkurrenten die Vergabekammern um Rechtsschutz ersuchen können (Vgl. Besprechung von Saxinger/Schmitz in diesem Heft). Unterstützt wird diese Rechtsposition durch das Informationsrecht potenzieller Bieter, nach Art. 7 Abs. 4 VO 1370 von der zuständigen Behörde die Gründe der Entscheidung für die Direktvergabe zu erfragen.
 
Soweit eine entsprechende Direktvergabe geplant ist, sollte daher bereits mit einer angemessenen Vorlaufzeit vor Anlauf der Jahresfrist geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Direktvergabe auch tatsächlich vorliegen, um entsprechende Maßnahmen zur Herstellung der Voraussetzungen einer rechtskonformen Direktvergabe herstellen oder einleiten zu können.
 
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