Die VO untersagt Verkehrsmanagementgesellschaften

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In zahlreichen Kommunen werden die Nahverkehrsleistungen durch sog. Verkehrsmanagementgesellschaften wahrgenommen. Hierunter sind zum Beispiel Stadtwerke zu verstehen, die zwar über die erforderlichen Liniengenehmigungen verfügen, jedoch weder eigene Busse noch eigenes Personal für die Durchführung der Nahverkehrsleistungen vorhalten. Die Nahverkehrsleistungen werden vollumfänglich durch Subunternehmer erbracht.
 
Die VO 1370 sieht in der Finanzierung solcher Verkehrsmanagementgesellschaften einen Beihilferechtsverstoß, der zu Rückzahlungsverpflichtungen führen kann. Nach der VO 1370 ist von den Betreibern die Erfüllung einer Eigenerbringungsquote gefordert. Dabei muss zumindest ein „bedeutender Teil” durch den Betreiber selbst erbracht werden. Andernfalls sind die mittelbar oder unmittelbar an den Betreiber geleisteten öffentlichen Mittel nicht beihilfekonform.

Dies umfasst auch die Mittel aus dem kommunalen Querverbund. Die Neuregelung trifft insbesondere kleinere Stadtwerke und Gemeinden. Sie haben häufig das Modell der Verkehrsmanagementgesellschaften gewählt, um die steuerlichen Verluste aus dem ÖPNV mit den Gewinnen aus anderen Versorgungsbereichen zu verrechnen. Diese Querverbundmittel stellen damit einen wesentlichen Beitrag für die Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung dar. Würden diese Mittel zukünftig nicht mehr dem ÖPNV zur Verfügung stehen oder käme es zu einer Rückzahlungsverpflichtung, könnte das heutige Verkehrsangebot langfristig nicht mehr erbracht werden. Aufgrund der jetzt geltenden europarechtlichen Regelung sollten Verkehrsmanagementgesellschaften eine Anpassung ihrer Organisationsstruktur prüfen.
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