OLG Karlsruhe: Verfahrensaufhebung erfordert Abwägung des Für und Wider

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veröffentlicht am 12. November 2013
   
Ein Vergabeverfahren „kann” von einem öffentlichen Auftraggeber aufgehoben werden. Die jeweils in Betracht kommenden Aufhebungsgründe sind abschließend in der VOB/A(-EG) und VOL/A(-EG) aufgeführt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (27.9.2013 – Az.: 15 Verg 3/13) hat hierzu entschieden, dass ein Ausschreibungsergebnis, welches knapp 20 Prozent über der Kostenberechnung liegt, nicht automatisch zur Aufhebung berechtigt. 
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Die Aufhebung einer Ausschreibung nach der VOB/A(-EG) oder VOL/A(-EG) erfordert vom öffentlichen Auftraggeber eine Ermessensentscheidung.
  • Wenn ein die Aufhebung rechtfertigender Grund vorliegt, führt dies nicht zwangsweise zur Aufhebung der Ausschreibung, sondern eröffnet der Vergabestelle erst die Möglichkeit, zu überlegen und abzuwägen, ob sie die Ausschreibung aufhebt.
  • Die Ausübung des Ermessens verlangt sämtliche für und gegen eine Aufhebung der Entscheidung sprechenden Belange gegeneinander abzuwägen.
  • Hierbei ist auch zu prüfen, ob weniger einschneidende Alternativen zur Aufhebung in Betracht kommen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weniger schwerwiegende Maßnahmen als die Aufhebung rechtfertigt.
  • Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt z.B. vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber nur auf die für (bspw. sparsame Verwendung von Steuermitteln), nicht aber auf die gegen eine Aufhebung sprechenden Interessen der Bieter eingeht.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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