OLG Düsseldorf zum Angebotsausschluss im Verhandlungsverfahren

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Handelt es sich um unverbindliche Angebote in einem Verhandlungsverfahren, so ist ein Angebotsausschluss nicht bei jeder Abweichung von den Vergabeunterlagen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (bzw. § 16 EU Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A) zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2017 – VII-Verg 7/17).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Sinn und Zweck sowie Besonderheit eines Verhandlungsverfahrens ist es, dass der Angebotsinhalt nicht von vornherein feststehen muss, sondern – im Gegensatz zum offenen und nicht offenen Verfahren – im Rahmen von Verhandlungsrunden mit den Bietern fortentwickelt, konkretisiert und verbessert werden kann (§ 119 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 10 Satz 1 VgV, § 3b EU Abs. 3 Nr. 6 VOB/A).

 

  • Dementsprechend kann ein Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren so gestalten, dass Abweichungen von einzelnen Vergabeunterlagen erlaubt sind. Maßgeblich sind daher die vom Auftraggeber für das Verhandlungsverfahren insoweit aufgestellten Bedingungen, soweit ihnen Vergaberecht nicht entgegensteht.

 

  • Abweichungen vom gewünschten Angebotsinhalt bzw. Angebotsmängel können demnach unter Umständen in nachfolgenden Angebotsrunden beseitigt werden.

 

  • Soweit der Auftraggeber allerdings zwingende Anforderungen an die Angebote aufstellt, sind diese als Mindestanforderungen nach § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV (bzw. § 3b EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A) zwingend zu beachten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Mindestanforderungen eindeutig und unmissverständlich aufgestellt wurden.

 

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