OLG Stuttgart zum einstweiligen Rechtsschutz bei Unterschwellenvergaben

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Leitsatz: Gegen eine im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangene Zwischenverfügung, mit der zeitlich beschränkt dem Antrag entsprochen wird (keine Zuschlagserteilung vor abschließender erstinstanzlicher Entscheidung), ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft.
Ein Landgericht hatte im Wege einer einstweiligen Zwischenverfügung der ausschreibenden Stelle aufgegeben, befristet bis zur Entscheidung des Landgerichtes auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung u.a. eine unterschwellige Auftragsvergabe zu unterlassen. Gegen dieses vorläufige Zuschlagsverbot hat die Vergabestelle sofortige Beschwerde erhoben. Ohne Erfolg. Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 21.7.2015 – 10 W 31/15) hält die sofortige Beschwerde nach der ZPO insoweit für kein statthaftes Rechtsmittel.
  

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Eine einstweilige Zwischenverfügung des Zivilgerichtes ist zwar von der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen, aber von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.
  • Eine wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung getroffene richterliche Anordnung, einer Vergabestelle die Zuschlagserteilung zeitlich beschränkt zu untersagen, stellt selbst eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO dar. Die gerichtliche Anordnung ist zeitlich begrenzt bzw. auflösend bedingt und gilt nur bis zur erstinstanzlichen Entscheidung, die nach der mündlichen Verhandlung ergeht.
  • Der Gesetzgeber hat bis zur Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung das Eilverfahren allein der ersten Instanz zugeordnet, weshalb auch die einstweilige Zwischenverfügung nicht im Wege einer sofortigen Beschwerde vor der zweiten Instanz angegriffen werden kann.
 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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