Brandenburgisches OLG zur Bedeutung technischer Spezifikationen bei Bauvergaben

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veröffentlicht am 16. April 2014

 

Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7 Absatz 3 VOB/A(-EG) abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist [vgl. § 13 Absatz 2 Satz 1 VOB/A(-EG)]. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (30.1.2014 – Az.: Verg W 2/14) hat hierzu entschieden, dass unter technischen Spezifikationen technische Regelwerke, Normen oder allgemeine Eigenschafts- oder Funktionsbeschreibungen zu verstehen sind, aber keine individuellen auf ein konkretes Bauvorhaben bezogene technische Angaben.

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:


  • Die technischen Spezifikationen sind in Anhang TS zur VOB/A definiert. Keine technischen Spezifikationen sind spezielle Vorgaben für eine konkrete Einzelleistung.
     
  • Die Abweichung von einer technischen Spezifikation stellt weder ein Nebenangebot (vgl. § 16 Absatz 9 VOB/A-EG bzw. § 16 Absatz 7 VOB/A) noch eine Änderung an den Vergabeunterlagen [vgl. § 1  Absatz 1 Nummer 5 VOB/A(- EG)] dar.
     
  • Fehlt im Angebot die eindeutige Bezeichnung der Abweichung [§ 13 Absatz 2 Satz 2 VOB/A(-EG)] oder der Nachweis der Gleichwertigkeit [§ 13 Absatz 2 Satz 3 VOB/A(-EG)], so hat der öffentliche Auftraggeber diese nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 VOB/A(-EG) nachzufordern.

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Holger Schröder

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