Das Oberste Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Beweislast von Finanzbehörden zu tragen ist

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​​​​​​​​Am 28. Februar 2025 fällte das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil über die Anwendung des § 23 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und bestätigte, dass die Beweislast primär von Finanzbehörden zu tragen ist.


Martin Koldinský, Patrik Púdelka, Rödl & Partner  

Die geprüfte Gesellschaft übernahm die Montage und die Konfiguration von Festplattenlaufwerken (HDD) für ein verbundenes Unternehmen. Der Gesellschaft wurde keine Verfügungsmacht über die Festplattenlaufwerke verschafft, das Entgelt für die Fertigungsaufträge wurde nach der Kostenaufschlagsmethode kalkuliert. Im geprüften Veranlagungszeitraum wurde der Gesellschaft jedoch die Verfügungsmacht über einige Festplattenlaufwerke verschafft, wobei das Entgelt – ohne Berücksichtigung der Eigentumsrechte der Gesellschaft - weiterhin nach der Kostenaufschlagsmethode kalkuliert wurde.

Die Gesellschaft behandelte eigene Festplatten und Festplatten, über die das verbundene Unternehmen verfügte, auf die gleiche Weise. Nach Beurteilung des Finanzamtes waren jedoch Aufwendungen für die Herstellung von Festplatten, über welche die Gesellschaft verfügte, erheblich höher, da in den Festplatten liquide Mittel gebunden waren. Dies sollte durch einen höheren Gewinnzuschlag berücksichtigt werden.

Das Finanzamt stellte fest, dass die liquiden Mittel der Gesellschaft unter diesen Umständen in Vorräten gebunden waren und veranlagte die Steuer auf nicht erzielte Erträge, indem es die liquiden Mittel mit dem USD-LIBOR-Referenzsatz verzinste. Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass der USD-LIBOR als Zinssatz für kurzfristige internationale Interbankenkredite gilt.

Würden die in den Vorräten gebundenen liquiden Mittel für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verwendet, würden sie nach Beurteilung des Finanzamtes um Zinsen erhöht. Das Finanzamt verteidigte die Verwendung des oben genannten Referenzzinssatzes lediglich damit, dass er auf US-Dollar lautet – eine Währung, in der die Gesellschaft Festplatten kaufte und verkaufte. 

Das Amtsgericht, das die Maßnahmen des Finanzamtes prüfte, argumentierte, dass weder die Gesellschaft noch das verbundene Unternehmen Kreditinstitute sind und die Anwendung des LIBOR-Zinssatzes problematisch sei. Diese Beurteilung wurde vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt.  

Das Oberste Verwaltungsgericht war mit der Schlussfolgerung des Finanzamtes einverstanden, dass erworbene Festplatten, über welche die Gesellschaft verfügte, nach § 23 Abs. 7) EStG beurteilt werden sollten. Das Oberste Verwaltungsgericht stimmte auch der Beurteilung des Finanzamtes zu, dass die in Vorräten gebundenen liquiden Mittel mit einem marktüblichen Zinssatz verzinst werden sollten, betonte jedoch, dass das Finanzamt die Anwendung des USD-LIBOR-Referenzzinssatzes unzureichend begründete. Das Oberste Verwaltungsgericht wies des Weiteren darauf hin, dass vom Finanzamt kein Vergleich mit vergleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten vorgenommen wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass die Beweislast vom Finanzamt nicht getragen wurde, da das Finanzamt seine Entscheidung nicht begründete, wobei es aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich war, dass vom Finanzamt eine ordnungsgemäße Ermittlung des Referenzzinssatzes vorgenommen wurde.

Nach dem Oberstem Verwaltungsgericht muss das Finanzamt bei Ermittlung des Referenzzinssatzes von objektiven, gerechten und überprüfbaren Kriterien ausgehen, die auf wirtschaftlich vernünftigen Überlegungen beruhen.

Wie ersichtlich, ist die Beweislast bei einer Prüfung von Verrechnungspreisen vom Finanzamt zu tragen. Wird die Beweislast vom Finanzamt jedoch erfolgreich getragen, liegt der Ball wieder bei Steuerpflichtigen, die nachzuweisen haben, dass die vereinbarten Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Weichen die Verrechnungspreise von marktüblichen Preisen ab, haben die Steuerpflichtigen diese Abweichungen zu begründen. Wir empfehlen Ihnen, die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes rechtzeitig zu prüfen. Die Verrechnungspreise sind unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu kalkulieren, bzw. die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist noch vor einer Außenprüfung zu prüfen. 

Sind Sie sich nicht sicher, dass das Entgelt für Ihre konzerninternen Geschäfte richtig kalkuliert wurde, stehen Ihnen unsere Verrechnungspreis-Experte gerne zur Verfügung. ​

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