Besteuerung von Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen - Entwicklung im Jahr 2025

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​​​​​​​​Die Besteuerung von Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen wurde in der Tschechischen Republik im Jahr 2025 wieder erheblich geändert. Das Änderungsgesetz bringt Flexibilität, ermöglicht den Arbeitgebern die Wahl zwischen sofortiger und aufgeschobener Besteuerung und führt neue verwaltungstechnische Aufgaben ein. Was sind die wichtigsten Änderungen und was ist zu beachten?


Miroslav Holoubek, Rödl & Partner Prag

Nach einigen Monaten wurde die Besteuerung von Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen wieder geändert. Das Parlament der Tschechischen Republik hat ein Änderungsgesetz verabschiedet, das neue Grundsätze für die Besteuerung dieser Vergütungen einführt und den Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Besteuerung bietet. 


Kurzer Überblick über die Entwicklung 

Bis 2024 enthielt das Einkommensteuergesetz keine gesonderten Regelungen für Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen. Die Besteuerung dieser vermögenswirksamen Leistungen erfolgte nach allgemeinen Grundsätzen und war ziemlich transparent – die Einkünfte waren mit ihrer Erzielung steuerpflichtig.

Im Jahr 2023 waren jedoch insbesondere Existenzgründer an einer aufgeschobenen Besteuerung von Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen interessiert. Die Antwort darauf war ein im Jahr 2024 in Kraft getretenes Änderungsgesetz, das ermöglichte, die Besteuerung von Belegschaftsaktien und Mitarbeiteroptionen um bis zu zehn Jahre aufzuschieben. Dieses Änderungsgesetz brachte jedoch verwaltungstechnische Schwierigkeiten und Unklarheiten mit sich, von denen sowohl Arbeitgeber als auch Finanzbehörden betroffen waren. Darüber hinaus war es trotz der aufgeschobenen Besteuerung weiterhin erforderlich, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. 

Diese Probleme wurden Mitte 2024 teilweise durch Änderungsgesetze abgeschafft, die eine Stundung nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Beitragszahlungen ermöglichten. Dennoch blieben viele Punkte offen, so dass weitere Änderungsgesetze verabschiedet werden mussten.

Neue Besteuerungsgrundsätze ab dem Jahr 2025

Nach dem aktuellen Änderungsgesetz können die Arbeitgeber ein Wahlrecht ausüben: 
  • ​​Sofortige Besteuerung im Jahr, in dem die Einkünfte erzielt werden - Rückkehr zum ursprünglichen Besteuerungsverfahren, das bis 2023 galt und von traditionellen Arbeitgebern bevorzugt wird.
  • Aufgeschobene Besteuerung – Möglichkeit, die Einkünfte in der Zukunft zu besteuern, jedoch mit einer neuen Verpflichtung, dem Finanzamt anzuzeigen, dass das Wahlrecht ausgeübt wird. Die Meldungen sind bis zum 20. Tag des Monats abzugeben, der den Monat der Erzielung der Einkünfte folgt. Es ist zu erwarten, dass die Form der Meldung noch spezifiziert wird.

Das aktuelle Änderungsgesetz tritt zwar erst 2025 in Kraft, hat aber erhebliche Auswirkungen auch auf das Jahr 2024.

Auswirkungen des Änderungsgesetzes auf die Besteuerung der Einkünfte aus dem Jahr 2024

Das Änderungsgesetz enthält Regelungen für Arbeitgeber, die sich im Jahr 2024 für die Stundung entschieden haben:
  • ​Wenn die aufgeschobene Besteuerung, die von Arbeitgebern im Jahr 2024 beschlossen wurde, fortgesetzt werden soll, muss dies dem Finanzamt angezeigt werden.
  • Wird die Anzeige nicht fristgemäß erstattet, ist die aufgeschobene Besteuerung unzulässig, die Einkünfte werden im Mai 2025 besteuert. 
Für ausländische Gesellschaften, die an ihre Mitarbeiter in der Tschechischen Republik Belegschaftsaktien ausgeben oder ihren Mitarbeitern Mitarbeiteroptionen gewähren, gelten die gleichen Grundsätze wie für inländische Arbeitgeber. Auch ein ausländischer Arbeitgeber hat seinem Finanzamt die aufgeschobene Besteuerung anzuzeigen. Wird diese Anzeige nicht erstattet, müssen die Mitarbeiter die Einkünfte im Jahr 2025 besteuern. Die Finanzverwaltung sollte klären, wie ausländische Arbeitgeber den Finanzämtern die Entscheidung über die aufgeschobene Besteuerung melden sollten.  

Empfehlungen für Arbeitgeber und -nehmer  

  • Alle Schreiben der Finanzverwaltung über die Umsetzung der neuen Vorschriften sind sorgfältig zu prüfen. 
  • Die aufgeschobene Besteuerung ist dem Finanzamt fristgemäß anzuzeigen
  • Unterstützung durch Experten, insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Besteuerung oder dann, wenn die Arbeitgeber an der steuerlich vorteilhaften Besteuerungsmethode interessiert sind.

Bei Ihrem Interesse stehen Ihnen die Steuerberater von Rödl & Partner gerne zur Verfügung. 
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Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 07

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