ESRS E1 – Klimawandel – Allgemeines

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​​​​​​​​​​ESRS E1 – Klimawandel - ist der erste der themenbezogenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Er regelt nicht nur die Angabepflichten in Bezug auf Strategien von Unternehmen zur Eindämmung des Klimawandels, sondern auch wesentliche Auswirkungen, Risiken, Chancen, Ziele und Maßnahmen, die für die Erreichung der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen erforderlich sind. 


Radim Botek, Rödl & Partner Prag 

Alle themenbezogenen ESRS haben eine vergleichbare Gliederung, die wir Ihnen an dieser Stelle darstellen möchten. Jeder Standard ist wie folgt aufgebaut:
  • ​Ziele 
  • Verknüpfung mit anderen Standards 
  • Angabepflichten
- Unternehmenspolitik
- Strategie 
- Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen
- Parameter und Ziele
  • ​Anlage A: Anwendungsanforderungen 

Einige Unterthemen sind in einigen ESRS weggelassen, z. B. nach dem ESRS E3 - Wasserres-sou¬r¬¬cen - sind keine Informationen über Governance, Strategie und Management erforderlich. 

EINLEITUNG

Der Klimawandel, der durch den ESRS E1 geregelt wird, galt zuerst als einziges Thema, das ungeachtet der Wesentlichkeit berichtspflichtig war (siehe ESRS 1 und ESRS 2). In der endgültigen Fassung der Standards ist die Auswertung der doppelten Wesentlichkeit auch nach ESRS E1 erforderlich. 

Wird von Unternehmen festgestellt, dass der Klimawandel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht wesentlich ist und der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Unternehmens den Klimawandel nicht verursacht oder dem Unternehmen keinen Risiken des Klimawandels drohen, muss dies im Nachhaltigkeitsbericht begründet und erläutert werden. Nach anderen Standards ist dies nicht erforderlich.

Die wichtigsten Grundlagen des Klimawandels sind der Green Deal und der darauf aufbauende europäische Klimarechtsrahmen, die Strategie für nachhaltige Finanzierung sowie das Pariser Abkommen, das darauf abzielt, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten, bzw. den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur sogar auf 1,5 °C zu begrenzen.  

Der ESRS E1 enthält Angabepflichten für insgesamt 217 Datenpunkte - die meisten in allen ESRS. Dem entspricht auch der Umfang der Anlage A, die 81 Absätze mit erweiterten Angabepflichten, erläuternden Kommentaren oder Tabellen enthält.

Nach ESRS 1 können einige Angabepflichten stufenweise erfüllt werden - zum Beispiel Angaben über THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 3 sowie THG-Gesamtemissionen nach E1-6 können im ersten Jahr der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes ausgelassen werden.  

ZIEL DES STANDARDS UND ALLGEMEINE BERIFFE​

Ziel des Standards ist es, Angabepflichten festzulegen, die es den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichte ermöglichen, die Auswirkungen des Unternehmens auf den Klimawandel, seine Bemühungen zur Emissionsreduzierung, Pläne zur Anpassung seiner Strategie, Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung der Auswirkungen, wesentliche Risiken und Chancen sowie die mit dem Klimawandel verbundenen finanziellen Auswirkungen zu verstehen.

Der Standard unterscheidet zwischen dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel.
 
Risiken 
Nach dem Standard sind von Unternehmen klimabezogene physische Risiken oder klimabezogene Übergangsrisiken zu erläutern, die sich aus der notwendigen Anpassung an den Klimawandel ergeben.  

Physische Risiken werden unterteilt in akute (Stürme, Überschwemmungen, Brände) und chronische (Anstieg des Meeresspiegels). Übergangsrisiken ergeben sich aus einer Diskrepanz zwischen der Strategie, bzw. dem Management des Unternehmens und dem sich ändernden rechtlichen, politischen oder sozialen Umfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. 

THG-Emissionen
Der Standard umfasst Angabepflichten in Bezug auf die sieben Treibhausgase, die das Erwärmungspotential haben:
  • ​Kohlendioxid (CO2) 
  • Methan (CH4) 
  • Distickstoffoxid (N2O) 
  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ((HFKW) 
  • perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PCF) 
  • Schwefelhexafluorid (SF6)  
  • Stickstofffluorid (NF3) 

Nach den Treibhausgasemissionen werden CO2-Äquivalente (CO2) berechnet, eine allgemeine Berechnungseinheit, die die CO2-Menge angibt, die zum Treibhauseffekt wie die jeweilige Menge des betreffenden CO2-Gases auf der Grundlage eines Zeithorizonts von 100 Jahren beiträgt.

Z. B. Methan (CH4) kommt erheblich nicht nur bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe, sondern z. B. auch in der Landwirtschaft vor, hat einen 28-mal stärkeren Einfluss auf den Treibhauseffekt als CO2.

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Emissionsfaktoren
Dies sind Werte, die die Menge an Treibhausgasen (z. B. Kohlendioxid, Methan, Stickstoffnitrat) ausdrücken, die durch Tätigkeiten oder Prozesse freigesetzt werden. Bei Berechnung der THG-Emissionen muss von lokalen Werten ausgegangen werden, die aktuell sind und die jeweilige Tätigkeit so nah wie möglich betreffen. Sie sind für die Berechnung der Treibhausgasemissionen unerlässlich.

QUELLEN FÜR METHODEN UND EMISSIONSFAKTOREN

Der Standard verweist auf Unterlagen für Methoden, Informationen und Angaben, die der Ermittlung der THG-Emissionen dienen. Zu den wichtigsten Unterlagen gehören dabei: 
  • Das Greenhouse Gas Protocol – zahlreiche methodische Leitlinien, die Unternehmen einen Standard für die Messung und die Verwaltung von Treibhausgasemissionen bieten und unter dem folgenden Link verfügbar sind: Standards & Guidance | GHG Protocol.
Das GHG Protocol ist ein etablierter Standard, der die Methoden für die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen nach Sektoren erläutert und viele konkrete Beispiele und Berechnungsformeln enthält - zum Beispiel die Festlegung von Unternehmensgrenzen oder konzerninterne Änderungen einschließlich der Berechnung von Vergleichsdaten.
  • Quellen für Emissionsfaktoren - wie z.B. das Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC

ERMITTLUNG DER TREIBHAUSGASEMISSIONEN  ​

ESGR verlangen stets die Offenlegung der Treibhausgasemissionen auf Unternehmensebene, einschließlich der Wertschöpfungskette. Die Treibhausgasemissionen werden manchmal mit den Treibhausgasemissionen von Produkten verwechselt, die im Lieferverkehr relativ oft angegeben werden.

Die Ermittlung der Treibhausgasemissionen ist scheinbar einfach, jedoch recht kompliziert. Sie sollte durch das GHG-Protokoll erleichtert werden. Bei der Ermittlung bestehen de facto zwei Variablen – Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren.

Die wahrscheinlich größte Herausforderung ist die Beschaffung von Tätigkeitsdaten, für die mehr oder weniger zuverlässige Informationsquellen bestehen - von gemessenen oder von Lieferanten gemeldeten Angaben bis hin zu Fachschätzungen. Wird von geschätzten Angaben ausgegangen, sollte das Unternehmen sicherstellen, dass die Schätzungen laufend präzisiert, bzw. eventuelle Schätzungsfehler minimiert werden und die Schätzungen im Nachhaltigkeitsbericht erläutert werden. 

Die THG-Gesamtemissionen werden nach Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen aufgeschlüsselt.

Es müssen die Berichtserstattungsgrenzen festgelegt werden, wofür drei mögliche Methoden bestehen: finanzielle Kontrolle, operative Kontrolle und Anteile - einheitlich für die ganze Unternehmensgruppe.

Der THG-Gesamtemissionen sind nach drei Scopes auszuweisen: 
  • ​Scope 1-Emissionen sind direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die dem Unternehmen gehören oder von ihm kontrolliert werden.
  • Scope 2-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen aus der Produktion des gekauften oder erzeugten Stroms, Dampfs, der gekauften oder erzeugten Wärme oder Kälte, die vom Unternehmen verbraucht werden.
  • ​Scope 3-Emissionen sind indirekte Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des Unternehmens entstehen. Scope 3 kann in Segmente der Wertschöpfungskette unterteilt werden, wobei zwischen Kategorien von Aktivitäten unterschieden wird.  

Die Scope-Emissionen veranschaulicht die folgende einfache Abbildung des GHG-Protokolls: 

​​esg2.jpg


Um die Entwicklung und die Vergleichbarkeit zu zeigen, muss auch ein Bezugszeitraum festgelegt werden.

Um die erforderliche Qualität der Informationen zu gewährleisten, werden drei grundlegende Parameter für die Daten und Annahmen festgelegt, die bei der Berechnung der THG-Gesamtemissionen zu berücksichtigen sind: Relevanz, Vollständigkeit und Konsistenz. 

Fazit ​

Die Treibhausgasemissionen, die Berichterstattung über THG-Gesamtemissionen und die damit verbundenen Informationen sind ein komplexes Thema, der ESRS E1 allein ist sicherlich keine ausreichende Grundlage. Die Verwendung von Standards und Leitfaden des GHG-Protokolls und die Einbeziehung eines erfahrenen – internen oder externen - Spezialisten mit ausreichender Erfahrung sind unentbehrlich.

Unser nächster Artikel informiert über wesentliche Angabepflichten nach ESRS E1. ​


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