Belegschaftsaktien und Aktienoptionen

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Ende letzten Jahres wurde ein Einkommensteuer-Änderungsgesetz verabschiedet, das die Besteu-erung von Belegschaftsaktien und Aktienoptionen der Mitarbeiter erheblich ändert. Da die Belegschaftsaktien oder die Aktienoptionen an Mitarbeiter meistens unter begünstigten Voraussetzungen gewährt werden, gilt bei den Mitarbeitern die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Preis, zu dem diese Belegschaftsaktien oder Aktienoptionen gewährt werden, als geldwerter Vorteil.


Diese geldwerten Vorteile wurden bis Ende 2023 mit ihrer Gewährung besteuert. Die sofortige Besteuerung und darüber hinaus oft auch die Beitragszahlungen waren insbesondere bei Mitarbeitern problematisch. Die Mitarbeiter mussten die Lohnsteuer und eventuelle Beitragszahlungen zu einem Zeitpunkt zahlen, zu dem sie noch keine Einkünfte erzielt haben. In vielen Fällen war es nicht einmal sicher, ob die Mitarbeiter, z. B. bei Neugründungen, aus der Veräußerung von Aktien überhaupt Gewinne erzielen. Ziel des Änderungsgesetzes ist es, geldwerte Vorteile erst im Zeitpunkt zu besteuern, zu dem die Mitarbeiter und die Arbeitgeber über liquide Mittel für die Steuerzahlung verfügen.

Miroslav Holoubek, Rödl & Partner Prag 

Nach dem Änderungsgesetz sind die Einkünfte erst zu den im Änderungsgesetz festgesetzten Zeitpunkten steuerpflichtig. Zu diesen Zeitpunkten gehören u.a. Übertragung oder Abtretung der Belegschaftsaktien oder einer anderen Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter, Ausübung einer Aktienoption, Beendigung der Arbeitsleistungen für den Arbeitgeber oder für verbundene Unternehmen (Konzernunternehmen), Aufhebung der unbeschränkten Steuerpflicht von Arbeitgebern oder Mitarbeitern in der Tschechischen Republik oder der Ablauf der zehnjährigen Mindesthaltedauer.  

Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, die geldwerten Vorteile um die bis zum Besteuerungszeitpunkt erfolgte Wertminderung des Aktien-, Anteils- oder Optionswertes zu vermindern. Dadurch wird das Risiko der Mitarbeiter, dass Einkünfte zu besteuern sind, die in der Zukunft nicht erzielt werden, deutlich verringert. Der Preis, den die Mitarbeiter für diese Risikominderung „zahlen" müssen, besteht im ungewissen Steuersatz, zu dem die Einkünfte besteuert werden, und in der Verpflichtung der Mitarbeiter, ihren Arbeitgebern die Übertragung der auf diese Weise erworbenen Aktien oder Aktienoptionen mitzuteilen, damit diese Einkünfte von Arbeitgebern richtig besteuert werden.

Bei Arbeitgebern ist der verwaltungstechnische Aufwand jedoch höher. Die Arbeitgeber müssen in ihren Programmen und internen Prozessen Instrumente für die Ermittlung des Besteuerungszeitpunktes definieren. Sie müssen des Weiteren überwachen, zu welchen Zeitpunkten geldwerte Vorteile erzielt werden und ob die Mitarbeiter - auch Mitarbeiter, die für andere Konzernunternehmen tätig sind - in Tschechien auch beim Besteuerungszeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Die Arbeitgeber haften auch für den Wertansatz von Belegschaftsaktien, Aktienoptionen oder einer anderen Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter nicht nur bei Erzielung, sondern auch bei Besteuerung der Einkünfte. Insbesondere bei den zum amtlichen Handel nicht zugelassenen Aktien und Anteilen drohen erhebliche Probleme und Risiken. Aus rein steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht entstehen den Arbeitgebern nur Mehrkosten, da die Lohnsteuer auf geldwerte Vorteile nicht als Betriebsausgabe gilt und eventuelle Beitragszahlungen, abweichend von der Lohnsteuer, schon mit Erzielung der Einkünfte zu leisten sind. Dies soll sich jedoch nach Angaben des Finanzministeriums in Zukunft ändern. Auch die Beitragszahlungen sollten erst zum Besteuerungszeitpunkt geleistet werden.



Kontakt

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Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 07

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