Alte und neue Zäune – vielleicht gehört Nachbars Grundstücks schon lange Ihnen

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In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Grundstücksgrenze nicht mit der im Grundbuch eingetragenen Grenze übereinstimmt. Solche Fälle werden häufig vor allem im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Katasterkarten entdeckt. Ein typisches Beispiel wäre eine Situation, in der vor Jahren ein Zaun falsch gesetzt wurde, wobei ein Grundstückseigentümer seit langem einen Teil eines Nachbargrundstücks „besetzt“ hält und diesen ungestört nutzt. Er weiß dabei nicht einmal, dass es sich dabei um fremdes Eigentum handelt - und dass er möglicherweise bereits Eigentümer dieses Grundstücks geworden ist.

Martin Švéda,
Rödl & Partner Prag

Was ist eine Ersitzung?

Eine Person, die begründet davon ausgehen kann, Eigentümer zu sein, und die ein Grundstück längere Zeit als ihr Eigentum behandelt hat, obwohl sie kein Eigentümer ist, kann das Eigentum durch eine sog. Ersitzung erwerben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn jemand einen Garten erbt, der keine geodätisch genau vermessene Grenze hat, sondern nur eine durch die Landschaft gebildete „Grenze“ oder z.B. einen alten Zaun.

Durch Ersitzung kann das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache erworben werden, aber auch ein Recht, das einer Dienstbarkeit entspricht, z.B. ein Wegerecht über ein fremdes Grundstück.
Im Folgenden soll die Ersitzung des Eigentums an unbeweglichen Sachen (Immobilien) näher betrachtet werden. Dieser Fall dürfte in der Praxis am häufigsten vorkommen.

Ordentliche (eigentliche) Ersitzung


Eine Ersitzungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre.


Die ordentliche (eigentliche) Ersitzung eines Grundstücks setzt voraus, dass der Besitzer das Grundstück zehn Jahre lang wie ein Eigentümer besaß. Der Besitz kann unterbrochen werden, wenn er länger als ein Jahr lang nicht ausgeübt wird. Ein früherer Besitz eines Rechtsvorgängers wird auf die Dauer des Besitzes angerechnet. Der Besitz muss redlich und echt sein.

Redlich ist ein Besitz, wenn der Besitzer einen triftigen Grund zu der Annahme hat, dass ihm das von ihm ausgeübte Recht zusteht, dass er also glaubt, der Eigentümer zu sein. Der Besitz gilt als echt, wenn ein Rechtsgrund vorliegt, der anderenfalls zur Begründung eines Eigentumsrechts ausreichen würde. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass der Besitzer den Besitz durch Diebstahl, Täuschung oder Betrug erlangt hat.

Außerordentliche (uneigentliche) Ersitzung

Es gibt auch Fälle, in denen kein Erwerbstitel mehr vorhanden ist, z.B. wenn sich das Grundstück seit Jahrzehnten in Familienbesitz befindet. Oder aber es können Zweifel an der Gültigkeit früherer Verträge aufkommen oder Unstimmigkeiten bei der geodätischen Vermessung der Grundstücksgrenzen auftreten.
Aus diesem Grund hat das Bürgerliche Gesetzbuch die außerordentliche (uneigentliche) Ersitzung wieder in das tschechische Recht eingeführt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Eigentümer einen Rechtstitel besitzt. Es genügt, dass er keine unlauteren Absichten hat. Das Gesetz kompensiert diese „Vereinfachung“ einer solchen Ersitzung für Immobilien durch eine Verdoppelung der Ersitzungsfrist auf zwanzig Jahre.

Wie ist vorzugehen?

Wenn eine Ersitzung geltend gemacht werden soll und keine Einigung zwischen den betroffenen Eigentümern erzielt werden kann, muss ein Gericht entscheiden. Der Nachweis einer Ersitzung kann schwierig sein, auch aufgrund der langen Zeiträume, um die es geht. Es können gegebenenfalls zeitgenössische Fotos oder Dokumente vorgelegt werden – wie historische Karten, Pläne oder Korrespondenz; es ist aber auch möglich, Zeugen zu benennen oder in Archiven des Grundbuches nach historischen Verwaltungsentscheidungen oder Dokumenten zu suchen.

Wenn Sie glauben, ein Eigentumsrecht oder ein anderes Recht durch Ersitzung erworben zu haben, scheuen Sie sich nicht, dieses Institut in Anspruch zu nehmen, wenn Sie über ausreichende Beweise verfügen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.


Kontakt

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JUDr. Martin Švéda

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

Partner

+420 236 1637 41

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