Steuerreformgesetz: Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren

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​​​​​Steuerreformgesetz: Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren

Das Steuerreformgesetz bringt auch erhebliche einkommensteuerliche Änderungen mit sich. Zu diesen Änderungen gehört die Einführung eines Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Martin Zeman, Rödl & Partner Prag

Das Steuerreformgesetz, das erhebliche Änderungen zahlreicher Steuergesetze mit sich bringt, enthält auch einen Freibetrag für einkommensteuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Dem Steuerreformgesetz hat der Senat zugestimmt, das Gesetz muss nur noch vom Präsidenten unterzeichnet und im Gesetzblatt verkündet werden. Nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf sollte die Neuregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bereits am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Im Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch entschieden, dass die neue Vorschrift um ein Jahr später in Kraft tritt - am 1. Januar 2025.

Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen die Spekulationsfrist von fünf oder drei Jahren nach § 4 Abs. 1) Buchst. s) oder (w) EStG überschritten wird, sind ab dem 1. Januar 2025 steuerfrei. Der kumulative Veräußerungsfreibetrag von 40 Millionen Kronen gilt für Veräußerungserträge (nicht Veräußerungsgewinne), die dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zuzurechnen sind und nach dem 1. Januar 2025 erzielt werden. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird auch § 10 Abs. 9) EStG geändert, nach dem von Erträgen aus der Veräußerung der vor dem 1. Januar 2025 erworbenen  Anteile und Wertpapiere nicht die steuerrechtlichen Anschaffungskosten dieser Anteile und Wertpapiere, sondern deren Teilwerte nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung zum 31. Dezember 2024 abgezogen werden können.

Unserer Ansicht nach wird diese Neuregelung in der Praxis zahlreiche Auslegungsprobleme mit sich bringen. So ist z.B. nicht ganz klar, wie der Veräußerungsfreibetrag von Mio. 40 CZK bei verschiedenen Möglichkeiten der Bezahlung des Kaufpreises ermittelt wird, wobei es vorkommen kann (und oft vorkommt), dass der Kaufpreis in mehrere Teilbeträge über mehrere Jahre aufgeteilt oder kein fester Kaufpreis vereinbart wird, da er z.B. von zukünftigen Jahresüberschüssen abhängig ist. Wir werden die Entwicklung bei der Auslegung dieser Neuregelung prüfen und Sie über die aktuelle Lage informieren.

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​Jan Holeček

Steuerberater (Tschechische Republik)

Associate Partner

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