Steuerliche Beurteilung von Privatfahrten mit dienstlichen Elektroautos oder Plug-in-Hybrids

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Mit der allmählichen Zunahme von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybriden auf den heimischen Straßen steigt auch die Zahl dieser Fahrzeuge in den Firmenflotten. Neue Antriebsarten, ob rein elektrisch oder eine Kombination aus Verbrennungsmotor und Elektroantrieb, bringen auch neue Fragen bei der Besteuerung und der Gehaltsabrechnung.

Miroslav Holoubek,
Rödl & Partner Prag

Bei Plug-in-Hybriden muss steuerlich zuerst beurteilt werden, ob es sich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes um „schadstoffarme" Fahrzeuge handelt. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend für die Ermittlung der steuerpflichtigen Nutzungsvorteile der Mitarbeiter, die diese Fahrzeuge auch für Privatfahrten nutzen.

Schadstoffarme Fahrzeuge sind Fahrzeuge„... der Klassen M1, M2 oder N1, die einen CO2-Emissionsgrenzwert von 50 g/km und 80 % der Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) in der aktueller Fassung nicht überschreiten."

Der CO2-Emissionsgrenzwert ist im Fahrzeugbrief enthalten. Für die Beurteilung der 80%-igen Emissionsgrenzwerte ist dagegen eine Übereinstimmungsbescheinigung mit Emissionsangaben erforderlich, die mit den entsprechenden Grenzwerten verglichen werden.

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Vorschritten für die Ermittlung von Nutzungsvorteilen - der prozentuellen Anschaffungskosten der Fahrzeuge, die bei Mitarbeitern bei einer unentgeltlichen Nutzung von Dienstwagen für Privatfahrten steuerpflichtig sind - erweitert. Während im Jahr 2023 bei Privatfahrten 0,5%-ige Anschaffungskosten der zweifelsfrei schadstoff¬arme Elektrofahrzeuge als steuerpflichtiger Nutzungsvorteil zu betrachten waren, werden steuerpflichtige Nutzungsvorteile ab 2024 nur noch 0,25%-igen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) entsprechen, da die Elektrofahrzeuge neu als emissionsfreie Fahrzeuge gelten. Für Plug-in-Hybrids, die zu den schadstoffarmen Fahrzeugen gehören, sind weiterhin 0,5%-ige Anschaffungskosten der Fahrzeuge maßgebend. Für andere Fahrzeuge gilt die Ein-Prozent-Regelung.

Ist den Arbeitgebern bekannt, welchem Prozentsatz der Nutzungsvorteil unterliegt, muss sowohl bei Plug-in-Hybrids als auch bei Elektrofahrzeugen entschieden werden, wie die privat gefahrenen Kilometer zu besteuern sind bzw. welche Kostenerstattung den Mitarbeitern für das Laden der Fahrzeuge zu Hause zusteht. Dies wird durch die zahlreichen Alternativen erschwert, die sich bieten. Die Mitarbeiter können die Fahrzeuge mit eigenem Solarstrom laden, d. h. „kostenlos", sie können den Strom von einem Versorgungsunternehmen kaufen oder sie können kommerzielle oder betriebliche Ladestationen nutzen. Kann zuverlässig ermittelt und dokumentiert werden, wie viel Strom geladen wurde? Wie lässt sich der Kraftstoffverbrauch eines Plug-in-Hybridfahrzeugs bei Privatfahrten ermitteln? Lässt er sich genau bestimmen oder kann man nur das Verhältnis von Strom zu fossilem Kraftstoff feststellen? Diese und andere Fragen müssen individuell angegangen werden, je nach den Besonderheiten der Nutzung von Plug-in-Hybrids und Elektrofahrzeugen in bestimmten Situationen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Privatfahrten Ihrer Mitarbeiter mit einem Plug-in-Hybrid  oder einem Elektroauto richtig besteuern, sind wir gern bereit, Sie beratend zu unterstützen.


Kontakt

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Ing. Miroslav Holoubek

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 07

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