Ist das Laden von Elektrofahrzeugen als Lieferung von Elektrizität oder sonstige Leistung anzusehen?

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat vor Kurzem über die umsatzsteuerliche Beurteilung des Betriebs von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entschieden. Die Stromentnahme zum Aufladen der Batterien von Elektrofahrzeugen ist nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie als Lieferung von Gegenständen anzusehen. Gilt jedoch diese Regelung auch dann, wenn der steuerpflichtige Umsatz aus mehreren Leistungen besteht, zu der auch die Stromentnahme gehört?

In diesem Fall beabsichtigte eine polnische Gesellschaft, eine Geschäftstätigkeit auszuüben, die in der Errichtung und dem Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge besteht. Die beim Ladevorgang erbrachte Leistung sollte folgende Umsätze umfassen: Bereitstellung von Ladevorrichtungen (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs), Eispeisen der Batterie von Elektroautos, technische Unterstützung und Bereitstellung von Anwendungssoftware. Daher lag ein komplexer, aus mehreren Teilleistungen bestehender Umsatz vor, bei dem die Lieferung von Gegenständen (Elektrizität) und die sonstigen Leistungen eng miteinander verbunden waren.

Besteht ein Umsatz aus mehreren Teilleistungen, ist zu bestimmen, ob nach UStG zwei oder mehrere gesonderte Umsätze oder ein einziger Umsatz vorliegen und dieser Umsatz im letztgenannten Fall als Lieferung von Gegenständen oder als sonstige Leistung zu betrachten ist.
Nach Auffassung des EuGH sei die Tätigkeit der polnischen Gesellschaft als einziger Umsatz anzusehen. Ein einziger Umsatz liege vor, wenn zwei oder mehr Teilleistungen, die von einem Unternehmer erbracht werden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv als wirtschaftlich untrennbarer Umsatz zu betrachten sind.

Anschließend hat der EuGH beurteilt, ob dieser einzige Umsatz als Lieferung von Gegenständen oder eine sonstige Leistung anzusehen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass mehrere Umsätze vorliegen, die in der Lieferung von Elektrizität zum Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Erbringung verschiedener Leistungen wie der Einrichtung des Zugangs zu Ladepunkten und der Erleichterung ihrer Nutzung, der notwendigen technischen Unterstützung und IT Anwendungen, die die Reservierung eines Anschlusses ermöglichen, bestehen.

Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt es im Allgemeinen, dass ein Umsatz, der in der Eispeisung der Batterie eines Elektrofahrzeugs besteht, eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Die Eispeisung der Batterie stelle darüber hinaus den üblichen und dominierenden Bestandteil des einzigen Umsatzes (der Hauptleistung) dar. Ziel eines solchen Umsatzes sei es nicht, Elektrizität anzubieten, sondern den Kunden die Ladevorrichtungen zur Verfügung zu stellen und ihnen somit zu ermöglichen, einen Nutzen aus der Hauptleistung zu erzielen. Leistungen, die im Rahmen eines einzigen Umsatzes erbracht werden, gelten als Nebenleistungen, die mit der Hauptleistung eng verbunden sind.
Daraus lasse sich schlussfolgern, dass der Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladestationen für Elektrofahrzeuge umsatzsteuerrechtlich als einziger Umsatz – Lieferung von Gegenständen - anzusehen ist, ungeachtet dessen, dass zu dieser Lieferung auch Teilleistungen gehören.


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Mgr. Jakub Šotník

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