Gilt ein Vorstandsvorsitzender als Unternehmer?

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​Das neue Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts 3 Afs 82/2019-38 vom Juni dieses Jahres befasst sich wiederum mit der Streitfrage, ob gesetzliche Vertreter bei Ausübung ihres Amts als Unternehmer gelten. Welche Schlussfolgerunen wurden gezogen?


Im Entwurf des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes aus dem Jahr 2018 wurde vorgeschlagen, den Begriff Unternehmer ab dem Jahr 2019 neu zu definieren, wodurch die Geschäftsführung in bestimmten Fällen eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darstellen würde und einige Geschäftsführer verpflichtet wären, von Kleinunternehmern zu Unternehmern zu optieren, wodurch ihre Bezüge umsatzsteuerpflichtig wä¬ren.

Nach dem Änderungsvorschlag des Senats wurde diese Neuregelung in das am 1. April 2019 in Kraft getretene Umsatzsteuer-Änderungsgesetz nicht aufgenommen. Nach UStG gelten Geschäftsführerbezüge weiterhin als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Geschäftsführer werden dann als Nichtunternehmer betrachtet.

Obwohl über den Änderungsvorschlag nicht abgestimmt wurde, wurde das Thema intensiv diskutiert, da u.a. zu klären wäre, wie andere gesetzliche Vertreter (nicht nur Geschäftsführer) behandelt werden sollten. Als Leitfaden dient nun das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts über die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden.

Das Oberste Verwaltungsgericht befasste sich damit, dass ein Vorstandsvorsitzender seine Bezüge nach einem Mandatsvertrag mit Umsatzsteuer berechnet hat, wobei das Finanzamt den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger mit dem Argument abgewiesen hat, dass der Vorstandsvorsitzende Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezieht und als Nichtunternehmer gilt.

Bezugnehmend auf seine frühere Rechtsprechung wies das Oberste Verwaltungsgericht erneut darauf hin, dass bei Vorstandsvorsitzenden Merkmale für eine selbständige Arbeit erfüllt sind, da Vorstandsvorsitzende bei Ausübung des Amts unabhängig sind, die Geschäftsleitung übernehmen und gewissermaßen für verursachte Schäden haften. Liegen diese Merkmale vor, gilt die Tätigkeit von Vorstandsvorsitzenden als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die Gesellschaft war daher berechtigt, die durch den Vorstandsvorsitzenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

In diesem Urteil sowie in einem ähnlichen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2016 über einen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde festgestellt, dass das tschechische Umsatzsteuergesetz in diesem Punkt mit der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht übereinstimmt. Es kann erwartet werden, dass dieses Thema durch den Gesetzgeber erneut eröffnet wird und entsprechende Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen werden.

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