EuGH: Vermittlung einer Garantie gilt als steuerfreie sonstige Leistung, die einen Vorsteuerabzug ausschließt

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​In seinem Urteil in der Rechtssache C-695/19 befasste sich der EuGH mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Vermittlung einer Garantie und dem Abzug der Vorsteuer für Vorleistungen.


Radio Popular, eine portugiesische Gesellschaft, verkaufte Haushaltsgeräte und EDV-Anlagen. Sie bot ihren Kunden über die Gewährleistungsdauer hinaus eine Garantie an, wobei sie sich bei Lieferung von mangelhaften Waren zu einer Nachbesserung (Reparatur) oder einer Nachlieferung (Ersatzlieferung) verpflichtet hat. Diese Leistungen ergaben sich aus einem Versicherungsvertrag, der von einer Versicherungsgesellschaft mit Kunden der Radio Popular abgeschlossen wurde.

Die Radio Popular hat den vollen Vorsteuerabzug für alle an sie erbrachten sonstigen Leistungen vorgenommen, da sie die Garantie als Vermittlungsleistung betrachtete, die umsatzsteuerfrei ist und bei Ermittlung des Verhältnisses zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen, nach dem eine Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgt, nicht zu berücksichtigen ist.

Bei der Außenprüfung der Radio Popular hat das Finanzamt jedoch festgestellt, dass die Vermittlung der Garantie bei Ermittlung des Verhältnisses zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen zu berücksichtigen ist, da es sich um keine Vermittlungsleistung, sondern um eine Versicherungsleistung handelt. Der volle Vorsteuerabzug wurde abgewiesen.

In diesem Zusammenhang sollte der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden, ob die Vermittlung von Versicherungsleistungen zu „Nebenumsätzen des Geldverkehrs" gehört, die bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden.

Vermittlung einer Garantie ist als Versicherungsumsatz zu verstehen

Der EuGH bestätigte zuerst, dass es sich tatsächlich um eine steuerfreie sonstige Leistung handelt, da durch die Radio Popular im Wesentlichen eine Garantie für gekaufte Waren übernommen wird, die durch einen Versicherungsvertrag vereinbart wird. Die Gesellschaft Radio Popular ist daher berechtigt, ihre Umsätze steuerfrei auszuführen. Andererseits kann die Vermittlung einer Garantie keine Gewährung oder Vermittlung von Krediten darstellen, da es sich um eine Versicherungsleistung handelt. Aus diesem Grund bestätigte der EuGH die Auffassung des Finanzamtes, dass die Übernahme der Garantie nicht als Nebenumsatz des Geldverkehrs gelten kann, der bei der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht berücksichtigt wird.

Die Entscheidung des EuGHs ist auch in Tschechien anwendbar, da die Vermittlung einer Garantie als steuerfreie Versicherungsleitung gilt, die einen Vorsteuerabzug ausschließt. Die Unternehmer sind nicht berechtigt, die Vorsteuer für zurechenbare Vorleistungen abzuziehen und müssen auch für sonstige Leistungen, die für eigene steuerpflichtige und steuerfreie sonstige Leistungen beansprucht werden, einen teilweisen Vorsteuerabzug vornehmen.

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