Lieferungen von Schutzmasken sind weiterhin steuerfrei

PrintMailRate-it

​Wegen der anhaltenten Corona-Krise hat das Finanzministerium entschieden, dass Lieferungen von Schutzmasken weiterhin umsatzsteuerfrei sind.


Atemschutz-Halbmasken sowie FFP2- und FFP3-Masken, Filter und Mundschutz-Zubehör können im Zeitraum vom 4. bis zum 30. Juni 2021 nach dem Finanzanzeiger Nr. 23/2021 umsatzsteuerfrei geliefert werden.

Im Finanzanzeiger wurde des Weiteren betont, dass medizinische Gesichtsmasken, selbstgemachte Mund- und Nasenmasken oder kommerzielle Mund- und Nasenmasken aus Baumwolle oder anderen Stoffen umsatzsteuerpflichtig sind.

Umsatzsteuerfrei sind inländische Lieferungen, das vor der Ausführung von Lieferungen vereinnahmte Entgelt, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie die Einfuhr von Atemschutzmasken. Wird die Lieferung mit Umsatzsteuer berechnet, hat der Lieferer die Umsatzsteuer zu erklären, wobei der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Soll die Umsatzsteuer an den Lieferer erstattet werden, ist eine berichtige Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Klára Sauerová

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Associate Partner

+420 236 163 280

Anfrage senden

Contact Person Picture

Ing. Johana Imbr

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

Senior Associate

+420 236 1632 49

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu