Schärfere größenabhängige Befreiungen von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufzustellen. Aufstellungspflicht

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Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz wurden neue Größenklassen eingeführt, die schärfere größenabhängige Befreiungen enthalten. Der Kreis von Unternehmen, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, wird erweitert.
​Die Größenklassen von Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, sind durch § 1c RlG Nr. 563/1991 Gbl. geregelt. Der Konzernkreis umfasst die Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften. Nach größenabhängigen Merkmalen bestehen nunmehr folgende Größenklassen:

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Ein kleiner und mittelgroßer Konzernkreis ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss aufzustellen, befreit, wenn er zum Abschlussstichtag zwei der drei größenabhängigen Merkmale nicht überschreitet. Ein großer Konzernkreis muss einen Konzernabschluss aufstellen, wenn zum Abschlussstichtag mindestens zwei der drei größenabhängigen Merkmale zutreffen.
 
Die Bilanzsumme setzt sich aus den zu Buchwerten (früher zu Anschaffungskosten) angesetzten Bilanzposten zusammen. Die Umsatzerlöse setzen sich aus Erträgen abz. Ertragsschmälerungen zusammen, die bei einem Rumpfgeschäftsjahr auf zwölf Monate hochgerechnet werden. Größenabhängige Merkmale werden für den „Konzernkreis” ermittelt – maßgebend sind die Werte des Konzernabschlusses, abz. der Forderungen, Verbindlichkeiten und Umsätze aus Lieferungen mit verbundenen Unternehmen. Obwohl die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach größenabhängigem Merkmalen des Konzernkreises zuerst fraglich war, wurde sie richtig verstanden. Um feststellen zu können, ob der Konzernabschluss aufzustellen ist, müssen zuerst die Forderungen, Verbindlichkeiten und Umsätze aus Lieferungen mit verbundenen Unternehmen eliminiert werden – es muss zuerst der Konzernabschluss aufgestellt werden.

Größenabhängige Befreiungen

Seit dem 1. Januar 2016 sind nur wenige Mutterunternehmen (ausgenommen von öffentlich rechtlichen Gesellschaften) von der Pflicht befreit, einen Konzernabschluss aufzustellen.

​Folgende Tochtergesellschaften sind in den Konzernabschluss nicht einzubeziehen:

  • Die Tochterunternehmen brauchen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie einzeln oder kumuliert von untergeordneter Bedeutung sind oder die Voraussetzungen nach § 22a Abs. 2 RlG nicht erfüllen (z.B. wenn die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden oder die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind oder erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen).
  • ​Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss nicht aufzustellen, wenn die Anforderungen des § 22aa, Abs. 1 und Abs. 2 RlG erfüllt sind – u.a. dann, wenn der Konzernabschluss des Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks in tschechischer Sprache offengelegt wird. Die Befreiung kann in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen mindestens 10 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts nicht beantragt haben.

Konzernabschluss im Einzelnen

Die Mutterunternehmen haben ihre Tochterunternehmen rechtzeitig zu informieren, dass sie in den Konzernabschluss einbezogen werden. Da der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzernkreises zu vermitteln hat, müssen die Einzelabschlüsse nach einheitlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden aufgestellt werden. Den Tochtergesellschaften müssen die anzuwendenden Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden gut bekannt sein.

 

Das Mutterunternehmen ist verpflichtet, einen Konzernlagebericht aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Der Konzernlagebericht ist nach denselben Grundsätzen wie der Lagebericht aufzustellen. Darüber hinaus ist im Konzernlagebericht auf den Konsolidierungskreis, die einbezogenen Unternehmen, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik die Muttergesellschaft einen maßgeblichen Einfluss hat, und die assoziierten Unternehmen einzugehen.

 

Bei Erstellung des Konzernabschlusses muss beachtet werden, dass die Einzelabschlüsse von einbezogenen Unternehmen zu demselben Abschlussstichtag zu erstellen sind. Werden die Einzelabschlüsse von einbezogenen Unternehmen zu einem anderen Abschlussstichtag erstellt, sollte ein Zwischenabschluss aufgestellt werden.

 

Bei Erstellung des Konzernabschlusses ist auch die Darstellungsstetigkeit zu beachten – es muss die Konzerneröffnungsbilanz erstellt werden. Ist die Muttergesellschaft zur Aufstellung des Konzernabschlusses zum ersten Mal zum 31.12.2016 verpflichtet, müssen für die Darstellungsstetigkeit der Konzernabschluss zum 31.12.2015 und die Konzerneröffnungsbilanz zum 01.01.2015 erstellt werden.


Zusammenfassung

Obwohl man für die Erstellung des Konzernabschlusses auf den ersten Blick noch viel Zeit hat, ist dies vor allem bei Muttergesellschaften, die den Konzernabschluss zum ersten Mal aufzustellen haben, nicht der Fall, da die Muttergesellschaft für die Darstellungsstetigkeit die Konzerneröffnungsbilanz zu erstellen hat. Die Muttergesellschaft hat des Weiteren dafür zu sorgen, dass die Einzelabschlüsse von Tochtergesellschaften zu demselben Abschlussstichtag erstellt werden. Noch vor diesen Schritten muss geprüft werden, ob der Konzernabschluss überhaupt zu erstellen ist. Und auch weitere Schritte – Informationen an Tochtergesellschaften, einheitliche Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden oder geänderte Kontenpläne – sind zeitaufwendig und auch verwaltungstechnisch nicht einfach.

Kontakt

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Ing. Lenka Kudrnová

Auditor (Tschechische Rep.)

+420 236 1633 20

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