Der zu junge Unternehmensnachfolger

PrintMailRate-it
von Lutz Günther
 
Ein Unternehmer sollte in jedem Lebensabschnitt ein Nachfolgekonzept, zumindest aber ein Testament haben. Häufig besteht der Wunsch, das Unternehmen im Todesfall direkt an die Kinder zu übertragen. Sind die Kinder aber noch zu jung, um die unternehmerische Verantwortung zu tragen, sollte das kein Hinderungsgrund sein, ein passendes Testament zu errichten. Auch die Bestimmung des Unternehmensnachfolgers zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich regeln.
 
Die Regelung der eigenen Nachfolge empfinden viele Menschen als unangenehm und schieben sie deshalb häufig vor sich her. Die Beschäftigung mit der eigenen Sterblichkeit und der Blick auf die eigene Nachfolge erzeugen auch bei Unternehmern oft Unbehagen. Aber auch wenn die eigenen Kinder noch viel zu jung für die unternehmerische Verantwortung sind, sollte der Unternehmer bewusst eine durchdachte Nachfolgeregelung treffen. Dadurch kann für die Familie (zumindest) vermieden werden, dass einem schweren persönlichen Verlust auch unerwartete Turbulenzen für das Unternehmen folgen. Nachfolgend werden Fragen aufgeworfen, die sich der Unternehmer stellen sollte, dessen Kinder noch minderjährig sind oder sich in Ausbildung befinden.
 

„Zu jung …” lässt sich regeln

Unternehmer möchten im Regelfall, dass die nächste Generation das Unternehmen fortsetzt. Haben die Kinder die Ausbildung absolviert und die nötige Reife, kann der Inhaber eines Familienunternehmens im Normalfall eines oder mehrere der Kinder als Nachfolger benennen. Sind die Kinder aber noch jung, lässt sich zumeist nicht absehen, wer der Unternehmensnachfolger werden soll. Die spätere Auswahl kann dann einer dritten Person oder einem Gremium überlassen werden. Dies könnte auch der Unternehmensbeirat sein. Die Bestimmung braucht erst dann zu erfolgen, wenn die Kinder die notwendige Reife erlangt haben. Dabei kann die Entscheidung auch mit der Bestimmung verbunden werden, in welcher Höhe der Nachfolger künftig am Unternehmen beteiligt sein wird. Es empfiehlt sich jedoch, vor der Testamentsabfassung in jedem Fall fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, denn das Erbrecht verbietet die Bestimmung des Erben durch einen Dritten. Die Praxis arbeitet deshalb mit einem besonders ausgestalteten Vermächtnis. Solche Regelungen bedürfen einer umfassenden zivil-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Prüfung, damit die erwünschten Ziele erreicht werden.
 
Gibt es mehrere Kinder, welche die Vermögensnachfolge antreten sollen, empfiehlt sich genau zu prüfen, wer davon rechtsnachfolgender Erbe wird und wer gegebenenfalls nur einen Anspruch auf einzelne Vermögensgegenstände erhält. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind damit bis zur Erbauseinandersetzung zur Zusammenarbeit gezwungen, denn die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Dies kann vor allem dann schwierig werden, wenn uneheliche Kinder oder Kinder aus erster Ehe zusammen mit Kindern aus einer späteren Ehe eine Erbengemeinschaft bilden. Spannungen und Differenzen bergen dann oft erhebliches Streitpotenzial. Um dies zu vermeiden, kann es günstiger sein, einem oder mehreren Kindern im Wege des Vermächtnisses „nur” Ansprüche zuzuwenden, die auf die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände gerichtet sind.
 
Ferner können sich vorsorgliche Anordnungen für den Fall empfehlen, dass das erbende Kind nach dem Erblasser, aber vor seiner Volljährigkeit verstirbt. Denn ein Kind, welches noch nicht volljährig ist, kann kein eigenes Testament errichten und damit seine Erbfolge selbst anordnen. Für dieses gilt immer die gesetzliche Erbfolge, was im Regelfall zur Erbschaft der Eltern bzw. des noch lebenden Elternteils führt. Dadurch kann gegebenenfalls auch ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte des Erblassers Unternehmensnachfolger werden. Häufig wird in diesem Fall gewollt sein, dass die Geschwister des Kindes das Vermögen erhalten. Testamentarisch kann man dies beispielsweise über die Anordnung einer sogenannten Nacherbfolge lösen.
 

„ … und auch noch minderjährig” will gut geplant sein

Ferner ist bei der Nachfolge zugunsten minderjähriger Kinder im Auge zu behalten, dass das deutsche Zivilrecht die Minderjährigen unter einen besonderen Schutz stellt. Erwirbt ein Minderjähriger Vermögen im Erbfall, stellt sich die Frage, wer für ihn handelt und ob ein Geschäft, an dem er beteiligt ist, der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf. Bei der Testamentserrichtung sollte dies für den Zeitraum nach dem Erbfall vorausgeplant werden. Für das minderjährige Kind handelt der Sorgeberechtigte. Das Sorgerecht umfasst auch die sogenannte Vermögenssorge und die Befugnis, das Kind im Rechtsverkehr zu vertreten. Sorgeberechtigt sind regelmäßig die Eltern gemeinsam oder der überlebende Ehegatte allein. Versterben allerdings beide Eltern, ist für das minderjährige Kind ein Vormund zu bestellen. Werden hier keine abweichenden Regelungen getroffen, erhält der überlebende Ehegatte oder ein Vormund einen möglicherweise ungewollten Einfluss in der Gesellschafterversammlung.
 
Es empfiehlt sich daher, dass jeder Elternteil des Kindes durch testamentarische Anordnung für den Fall seines Todes einen Vormund benennt, welcher für das Kind handelt. Möglich ist auch, lediglich Personen von der Bestellung zum Vormund auszuschließen oder den Vormund von gewissen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien.
 
Das Kind kann einer Vormundbestellung allerdings widersprechen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Neben der Vormundbenennung wird daher häufig die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Diese bietet zudem den Vorteil, dass ein Testamentsvollstrecker für Rechtsgeschäfte nicht der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Eine Testamentsvollstreckung kann ferner über das 18. Lebensjahr hinaus angeordnet werden. Im Testament des Unternehmers empfiehlt sich die Testamentsvollstreckung auch dann, wenn er dem sorgeberechtigten Ehegatten nicht zutraut, die unternehmerischen Entscheidungen für das Kind zu treffen, sondern diese einer geschäftlich erfahrenen nahestehenden Person übertragen will.
 
Geht es speziell darum, einen sorgeberechtigten Elternteil davon auszuschließen, dass dieser für das Nachlassvermögen handelt, sei ergänzend erwähnt, dass man dies auch durch eine sogenannte Anordnung bzw. Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge erreichen kann. Dies kann sinnvoll sein, wenn sich die Eltern des minderjährigen Kindes getrennt haben oder geschieden sind.
 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch ein Unternehmer, dessen Kinder aufgrund von Minderjährigkeit oder jugendlichen Alters noch nicht bereit sind, die Unternehmensnachfolge anzutreten, seine Nachfolgeregelung bewusst gestalten sollte. Inhaltlich unterscheidet sich diese Nachfolgeregelung jedoch von der des Unternehmers, dessen Kinder bereits in das Unternehmen eintreten könnten.
 
zuletzt aktualisiert am 28.10.2015

Kontakt

Contact Person Picture

Elke Volland

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Partner

+49 911 9193 1246

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu