Steuerliche Behandlung von Wechselkursdifferenzen in Italien: was sich ab den Jahresabschlüssen 2024 ändert

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​​​​veröffentlicht am 13. Februar​ 2025 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets (Italien „Decreto Legislativo“) 192/2024 wurde durch die Aufhebung von Artikel 110 Absatz 3 des TUIR (italienisches Steuergesetz) eine wesentliche Neuerung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Wechselkursdifferenzen eingeführt.



In Artikel 110 Absatz 3 des TUIR war festgelegt, dass Wechselkursdifferenzen, die sich aus der Bewertung am Jahresende ergeben, für steuerliche Zwecke nicht relevant sind; daher wurden Änderungen, die sich aus der Umrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung zum Wechselkurs am Jahresende ergaben, für Buchhaltungszwecke erfasst, wirkten sich aber nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage für Einkommensteuerzwecke aus. 

Die durch das Gesetzesdekret (Italien „Decreto Legislativo“) 192/2024 vorgesehene Aufhebung dieses Absatzes führte zur Abschaffung der zivilrechtlich-steuerlichen Doppelspur bei der Umrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährung zum Jahresendkurs. Diese Bestimmung gilt bereits ab dem Haushaltsjahr 2024.

Folglich sind Wechselkursdifferenzen in dem Jahrabschluss steuerlich relevant, in dem sie verbucht werden: Die Unternehmen müssen alle in den Jahresabschlüssen zum Jahresende ausgewiesenen Wechselkursänderungen als steuerpflichtig oder abzugsfähig behandeln, ohne dass ihre steuerlichen Auswirkungen aufgeschoben werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Wechselkursdifferenzen um realisierte oder Bewertungsdifferenzen handelt. 

Kurz gesagt, werden ab 2024 die buchhalterische und die steuerliche Bewertung von Wechselkursdifferenzen perfekt übereinstimmen.

Ein weiterer im Zusammenhang mit der durch das Gesetzdekret (Italien „Decreto Legislativo“) 192/2024 eingeführten Änderung zu berücksichtigender Aspekt betrifft die Behandlung von Wechselkursdifferenzen, die in früheren Jahren erfasst, aber noch nicht realisiert wurden. 

In diesem Zusammenhang ist keine Übergangszeit vorgesehen, die eine Fortführung der zivilrechtlich-steuerlichen Doppelspur über den 31. Dezember 2023 hinaus erlauben würde. Änderungen, die bis Ende 2023 vorgenommen wurden, entfalten ab 2024 unmittelbar steuerliche Wirkung.

Neben den steuerlichen Auswirkungen hat die durch das Gesetzesdekret (Italien „Decreto Legislativo“)  Nr. 192/2024 eingeführte Änderung auch wichtige buchhalterische Folgen. Es wird nicht mehr notwendig sein, aktive oder passive latente Steuern für Bewertungsdifferenzen zu bilden. Außerdem werden die zum 31. Dezember 2023 bereits gebildeten aktiven oder passiven latenten Steuern auf monetäre Posten in Fremdwährung im Jahr 2024 wieder aufgelöst. 

Die Unternehmen müssen sich nicht mehr um die gesonderte steuerliche Behandlung von Wechselkursdifferenzen kümmern, da diese direkt auf der Grundlage der buchhalterischen Bewertungen behandelt werden. 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Reform zu einer deutlichen Vereinfachung der buchhalterischen und steuerlichen Compliance führt, Komplikationen reduziert und für eine bessere Abstimmung zwischen Jahresabschluss und Steuererklärung sorgt. 

In der Tat ist es das Ziel der Reform, das Steuersystem transparenter und effizienter zu gestalten, indem die buchhalterische Bewertung von Wechselkursdifferenzen direkt in das Steuersystem übernommen wird, ohne dass nachträgliche Anpassungen oder Korrekturen erforderlich sind.
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Die AutorInnen:
Luca Pagani - Senior Associate
Carola Viola Carpanelli - Intern

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Luca Pagani

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