Rückerstattung der Provinzzuschlag zu den Verbrauchssteuern: verlängerte Verjährungsfristen und außerordentliche Legitimation in Italien

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​​​​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 11. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem Gerichtsurteil Nr. 21154 vom 29. Juli 2024 und die Verordnung Nr. 24203 vom 9. September 2024 hat der Kassationsgerichtshof, Abteilung Steuern, endgültig über die seit langem bestehende Frage der Erstattungsklage für den Provinzzuschlag auf die Verbauchssteuer auf Strom entschieden.​




Thema der beiden beim Kassationsgerichtshof anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten - die eine zugunsten des Steuerzahlers, die andere zugunsten der Staatskasse - waren zwei stillschweigende Verweigerung der Behörde für Zoll und Verbrauchssteuern („ADM“), die unter Verstoß gegen die Richtlinie 2008/118/EG erhobene Provinzzuschlag auf Strom zu erstatten, die von zwei verschiedenen Unternehmen an denselben Lieferanten gezahlt wurde, der zu einem Vergleichsverfahren zugelassen worden war. In ihren Beschwerden an die Obersten Richter machten beide Parteien geltend, dass die jeweiligen Entscheidungen - eine gab der Berufung des Steuerzahlers statt, die andere der von ADM - rechtswidrig seien, sowohl in Bezug auf das außerordentliche Klagerecht direkt gegen der Staatskasse (in einer Entscheidung stattgegeben, in der anderen verneint), als auch in Bezug auf die Anwendung einer Zehnjahresfrist für die Erhebung einer Erstattungsklage (auch dies war Gegenstand abwechselnder Entscheidungen).

Mit der ersten Begründung rügt die Rechtsmittelführerin die Urteile der Vorinstanzen, die in einem Fall die außerordentliche Klagebefugnis der klagenden Gesellschaft unmittelbar gegen die Staatskasse bejaht und im anderen Fall verneint haben, weil nicht alle Rechtsmittel gegen den Stromversorger ausgeschöpft worden seien.

Unter Hinweis darauf, dass nach dem EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erhobenen, aber nicht geschuldeten Steuern und Abgaben nach den im Recht des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensregeln zu erstatten, sofern diese Erstattung den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht, hat der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass in Fällen, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Erstattung zu erlangen, der EU-Grundsatz der Effektivität des Schutzes verlangt, dass der Endverbraucher seinen Erstattungsanspruch direkt gegen den Staat geltend machen kann.

Dies gilt unabhängig von der Anerkennung des subjektiven Zustands des Lieferanten (der im vorliegenden Fall zu einem Vergleich mit den Gläubigern zugelassen worden war), da die zu Unrecht geleistete Zahlung zusätzlicher Steuern an den Lieferanten an sich eine Voraussetzung dafür ist, dass der Endverbraucher – innerhalb der Verjährungsfristen – seinen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuern durch das Amt in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes geltend machen kann. Dies stellt an sich schon die Grundlage für eine Klage gegen ADM auf Rückforderung der objektiv zu Unrecht gezahlten Abgaben.

Die Anwendung dieses Grundsatzes erweitert die traditionelle Orientierung, nach der eine außerordentliche Legitimation des Endverbrauchers nur dann anerkannt wurde, wenn eine übermäßige Schwierigkeit im Zusammenhang mit der subjektiven Situation des Lieferanten festgestellt wurde.

Mit einer zweiten Begründung rügt die Rechtsmittelführerin die Urteile der zweiten Instanz, die eine, weil sie die zweijährige Frist – anstelle der gewöhnlichen Verjährungsfrist - für die Formulierung des Erstattungsantrags im vorliegenden Fall für anwendbar gehalten habe und die andere, weil diese Frist nur für den Lieferer gegolten habe, so dass sie nicht, wie von ADM geltend gemacht, im Wege der Auslegung auf den Verbraucher ausgedehnt werden könne.

Da es sich in diesem Fall um eine objektiv unberechtigte Zahlung handelt, kann die Klage des Verbrauchers gegen ADM nach Ansicht der Obersten Richter nicht der zweijährigen Verjährungsfrist nach Artikel 14 Absatz 2 des Einheitsgesetzes über die Verbrauchsteuer zu unterliegen, sondern der gewöhnlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren, die für Klagen wegen objektiv unberechtigter Zahlung gemäß Artikel 2033 des Zivilgesetzbuchs gilt und die dem Endverbraucher einen umfassenderen Schutz bietet, womit dem EU-Grundsatz der Effektivität in vollem Umfang entsprochen wird.​

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