Bildung des Umsatzsteuer-Plafonds und Erwerbe und Einfuhren unter Steueraussetzung in Italien: Klarstellungen der Finanzverwaltung

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​​​​​​​​​​​ veröffentlicht am 8. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Mit der Veröffentlichung des Antrags auf Rechtsberatung Nr. 3 vom 6. August 2024 nimmt die Steuerbehörde erneut Stellung zur Bildung des Umsatzsteuer-Plafonds für Unternehmer, die den Status eines gewöhnlichen Exporteurs gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe c) D.P.R. n. 633/1972 haben.




Es handelt sich um eine Regelung, die es Unternehmern, die häufig Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, ermöglicht, Einkäufe und Einfuhren ohne Entrichtung der Umsatzsteuer zu tätigen, indem sie die Schulden mit den Gutschriften aus steuerfreien Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen verrechnen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Steuererleichterung im eigentlichen Sinne, da die geschuldete Umsatzsteuer nicht gemindert wird, sondern um ein Instrument, das den Unternehmern, die fortlaufend über Umsatzsteuerguthaben verfügen, angeboten wird, um die zeitliche Verspätung bei der Zahlung von Umsatzsteuerguthaben seitens auszugleichen, die Beziehungen zwischen den Unternehmern, denen das Guthaben zusteht, und der Finanzverwaltung zu vereinfachen und das finanzielle Risiko zu verringern.

Da es sich um eine Regel zur Umsatzsteueraussetzung handelt, die von den üblichen Vorschriften abweicht, ist der Zugang zu diesem Mechanismus an die strenge Prüfung bestimmter Bedingungen gebunden. Erstens können nur Unternehmer als regelmäßige Exporteure eingestuft werden, die im Kalenderjahr oder in den vorangegangenen 12 Monaten Exportverkäufe (gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstaben a) und b) D.P.R. n. 633/1972) und innergemeinschaftliche Verkäufe (gemäß Artikel 41 D.L. n. 331/1993) in Höhe von mehr als 10 Prozent ihres Gesamtumsatzes getätigt haben. 

Dieser Schwellenwert wird nach dem Folgenden Verhältnis berechnet:
  1. Im Zähler sind die Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen anzugeben, die im vorangegangenen Jahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten verbucht wurden und zur Bildung des Plafonds beitragen; 
  2. Im Nenner ist der Umsatz des vorangegangenen Jahres oder der vorangegangenen zwölf Monate anzugeben, abzüglich des Betrags der Lieferungen von unterwegs befindlichen Waren und Gütern und der Umsätze, die in Italien nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Ist der sich aus dem obigen Verhältnis ergebende Koeffizient größer als 0,10, erhält der Unternehmer den Status eines gewöhnlichen Exporteurs und kann bis zu dem Betrag, der den in diesem Zeitraum getätigten Ausfuhren und innergemeinschaftlichen Lieferungen entspricht, Gegenstände und Dienstleistungen umsatzsteuerfrei erwerben oder einführen.

Dieser Betrag wird als „verfügbarer Plafond“ bezeichnet und entspricht dem Höchstbetrag der Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen sowie von Importen, die ohne Entrichtung der Vorsteuern getätigt werden können:
  1. Wenn der Bezugszeitraum für die Überprüfung des Schwellenwerts das vorangegangene Kalenderjahr ist, wird die Obergrenze als „fest“ definiert;
  2. Wenn der Bezugszeitraum für die Überprüfung des Schwellenwerts die vorangegangenen 12 Monate ist, wird der Schwellenwert als „beweglich“ definiert.

Der gewöhnliche Exporteur ist verpflichtet, vor der Durchführung von Käufen ohne Vorsteuerzahlung dem Vertragspartner eine sog. „Absichtserklärung“ vorzulegen, in der er bestätigt, von dieser Regelung Gebrauch machen zu wollen, und in der er den noch verfügbaren Betrag des Plafonds angibt, damit überprüft werden kann, ob der Betrag des Kaufs innerhalb der Grenzen des Plafonds liegt.

Festlegung des Plafonds: der von der Steuerverwaltung analysierte Fall​

Die Klarstellungen der Finanzverwaltung beziehen sich auf die Annahme, dass die endgültige Übertragung des Eigentums an der Ware auf einen Unternehmer außerhalb der EU zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt als die Leistung einer oder mehrerer Anzahlungen auf den Preis. Da die Zahlung des Entgelts für die Waren, die Gegenstand der Ausfuhrlieferung sind, in mehreren Stufen erfolgt, wird in der Regel eine Reihe von Anzahlungsrechnungen ausgestellt und erst nach Prüfung der Waren eine Schlussrechnung über einen Betrag, der um die zuvor erhaltenen und in Rechnung gestellten Anzahlungen berichtigt ist.

 Es stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anzahlungen bei der Berechnung des Plafonds berücksichtigt werden, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung der Anzahlungsrechnung, und somit begrenzt auf den Anzahlungsbetrag, oder erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausfuhrgeschäfts in Höhe des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises.

Zur Beantwortung der Frage hat die Finanzverwaltung kurz die Rechtsvorschriften zur Bestimmung des Zeitpunkts der Realisierung eines Umsatzes geprüft: Nach Artikel 6 Absatz 1 D.P.R. n. 633/1972 gilt die Warenlieferung mit dessen Übergabe als bewirkt. Der folgende Absatz 4 sieht jedoch vor, dass die Zahlung eines Teils des Entgelts den Erfüllungszeitpunkt der Lieferung vorwegnimmt und auf den Betrag der geleisteten Anzahlung begrenzt ist.

Bezüglich der Berechnung des Plafonds verweist die Finanzverwaltung auf ein früheres Praxisdokument (Rundschreiben Nr. 145 vom 10. Juni 1998), in dem es heißt, dass die in die Berechnung einzubeziehenden Transaktionen diejenigen sind, die verbucht werden. Da der Zeitpunkt der Registrierung der Rechnung vom Ausstellungsdatum der Rechnung und dieses wiederum vom Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung abhängt, wird in dem Rundschreiben der Grundsatz aufgestellt, dass „im Falle von Vorauszahlungen diese Beträge nicht nur zur Bestimmung des Status des gewöhnlichen Exporteurs, sondern auch zur Bestimmung des Plafonds beitragen“.

Dementsprechend kommt die Steuerverwaltung zu dem Schluss, dass bei regulären Exporteuren die Anzahlungen ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Anzahlungsrechnung betragsmäßig begrenzt zur Bildung des Umsatzsteuerplafonds beitragen. -Es ist daher nicht erforderlich, den Abschluss des Ausfuhrgeschäfts und die Ausstellung der Schlussrechnung abzuwarten, da die Zahlung der Anzahlungen dem Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts und somit dem Zeitpunkt der Ausstellung und Registrierung der Rechnung vorgreift.
Zu diesem Punkt wurde klargestellt, dass sofern das Ausfuhrgeschäft nicht tatsächlich abgeschlossen wird, z.B. aufgrund von Anomalien, die während der Testphase der Waren festgestellt werden, der Betrag des Plafonds um den Betrag der Anzahlungen reduziert werden muss. Dieser Hinweis geht auf eine frühere Entscheidung der Rechtsprechung zu diesem Thema (Corte di Cassazione, Sezione V, Urteil Nr. 30800/2022) zurück.​

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