Italien: Die Kernpunkte der zweijährigen Vergleichsvereinbarung

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​​​​​​​​​ veröffentlicht am 9. Juni 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten


​​Mit dem italienischen Gesetzesdekret (Italien: „Decreto Legislativo“) 13/2024 wurde die neue Regelung eingeführt und festgesetzt, doch was ist die wirkliche Tragweite dieser Einrichtung? Die zweijährige Präventivregelung kann als eine Compliance-Einrichtung zur Förderung der spontanen Erfüllung der Steuererklärungspflichten definiert werden, die sich in erster Linie an Steuerpflichtige richtet, die unter die ISA fallen und nur für das Jahr 2024 versuchsweise an Steuerpflichtige, die der Pauschalregelung unterliegen.​




Dementsprechend gilt die in Frage stehende Regelung für kleinere Steuerpflichtige, die Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit oder selbstständiger Tätigkeit erzielen, die aus der Ausübung des Berufs in Italien hervorgehen. Die Gesetzgebung unterscheidet nicht nach der Rechtsform der Steuerpflichtigen; daher können sowohl Steuerpflichtige, die der IRPEF unterliegen (z. B. Selbstständige, Einzelunternehmer, Unternehmer, Personengesellschaften und gleichgestellte Einrichtungen) als auch Rechtssubjekte, die der IRES unterliegen (z. B. Kapitalgesellschaften), das zweijährige Vergleichsverfahren in Anspruch nehmen. Entsprechend der der Auslegung des Verordnungstextes scheinen auch italienische Niederlassungen von ausländischen Unternehmen in den Anwendungsbereich des Dekrets zu fallen.

Damit die oben genannten Steuerpflichtigen das Zweijahresabkommen mit dem Internal Revenue Service eingehen können, müssen sie die folgenden Erfordernisse erfüllen:
  • Das Fehlen von endgültig festgesetzten Steuer- und Sozialversicherungsschulden; die Erläuterungen zum Gesetzesdekret 13/2024 stellen klar, dass es sich bei den Schulden aus den italienischen „Agenzia delle Entrate“ handelt, die aus der Mitteilung von:
  1. Steuerakten, die aus der Prüfungstätigkeit der Ämter resultieren;
  2. Steuerakten, die sich aus der Abrechnungstätigkeit der Ämter ergeben;
  3. Zahlungsbescheide über Steuerforderungen, vorbehaltlich der Bescheide über Unregelmäßigkeiten, die infolge der automatisierten oder formellen Kontrolle der Erklärung gemäß Artikel 36-bis und 36-ter des Präsidialdekrets 600/73 und Artikel 54-bis des Präsidialdekrets 633/72 erlassen wurden;
  • bis zum Ende der Frist für die Annahme des Vorschlags alle endgültig veranlagten Steuer- und Sozialversicherungsschulden in Höhe von 5.000,00 EUR oder mehr (einschließlich Zinsen und Strafen) beglichen haben.

Im Gegensatz zu den o.g. Punkten sieht das Gesetzesdekret vor, dass Steuerpflichtige die zweijährige Vergleichsvereinbarung nicht in Anspruch nehmen können wenn:
  • in mindestens einem der letzten drei Steuerzeiträume keine Steuererklärung abgegeben haben;
  • in den letzten drei Steuerzeiträumen wegen Steuervergehen im Sinne des Gesetzesdekrets 74/2000 oder wegen falscher Unternehmensangaben, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Verwendung von Geld, Gütern oder Vorteilen rechtswidriger Herkunft verurteilt worden sind (oder einen Vergleich geschlossen haben)
  • im vorangegangenen Steuerzeitraum eine Tätigkeit aufgenommen haben.

Der Ministerrat wird prüfen, ob weitere Ausschlussgründe aufgenommen werden sollen, um den Zugang zum Vergleichsverfahren für diejenigen Personen zu beschränken, die:
  1. die der Pauschalregelung für den ersten Steuerzeitraum, auf den sich der Vergleichsvorschlag bezieht, unterliegen;
  2. in dem ersten Jahr, auf das sich der Vergleichsvorschlag bezieht, von Änderungen in der Unternehmensstruktur betroffen sind;
  3. in dem ersten Jahr …, auf das sich der Vergleichsvorschlag bezieht, an einer Fusion, Spaltung oder Übertragung beteiligt sind;
  4. im Rahmen der Ausübung des Handwerks oder des Gewerbes Einkünfte oder Teile von Einkünften erzielt haben, die bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage ganz oder teilweise befreit, ausgeschlossen oder nicht konkurrenzfähig sind, und/oder in einem Umfang, der 40 % der Einkünfte aus Gewerbe oder selbständiger Tätigkeit übersteigt.

Die zweijährige Regelung stellt einen Versuch dar, die Steuerbehörde und den Steuerpflichtigen bei der Einkommensermittlung näher zusammenzubringen. Der Einigungsvorschlag wird von der Steuerbehörde am Ende eines Verfahrens auf der Grundlage, der vom Steuerpflichtigen zu liefernden Informationen formuliert.

Diese Informationen müssen durch das Ausfüllen:
  • des Schemas P des ISA-Formulars 2024, soweit es sich um ISA-Subjekte handelt;
  • des Abschnitts VI des Schemas LM des Formulars „REDDITI 2024“, soweit es sich um Steuerpflichtige handelt, die der Pauschalregelung unterliegen.

In diesem Rahmen wird es möglich sein, den von der Steuerbehörde unterbreiteten Vorschlag für die vereinbarten Einkünfte einzusehen und ihn gegebenenfalls durch Einreichung des Formulars „REDDITI 2024" zu akzeptieren.

Die Annahme des unterbreiteten Vorschlags durch den Steuerpflichtigen bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich nämlich:
  1. Zugang zur Bonusregelung gemäß Artikel 9-bis Ziff. 11 der DL 50/2017;
  2. die Befreiung von der Pflicht gemäß Artikel 39 des Präsidialerlasses 600/73 für die von der Vereinbarung erfassten Steuerzeiträume. Kontrollen und Nachprüfungen, die möglicherweise zur Verwirkung der Vereinbarung führen könnten, bleiben jedoch möglich;
  3. Für die Einkommenskategorien, die der Vereinbarung unterliegen, führt die mögliche Erzielung eines höheren steuerpflichtigen Einkommens als das mit der Steuerbehörde vereinbarte, nicht zu einer Änderung der Bedingungen der Vereinbarung.

Es ist jedoch sinnvoll, die tatsächliche Vorteilhaftigkeit der Einleitung des oben beschriebenen Verfahrens zusammen mit der Steuerbehörde zu begutachten da:
  • das Einkommen, welches Gegenstand der Vereinbarung ist, einseitig von der Steuerbehörde unter Berücksichtigung einer Reihe von Faktoren (einschließlich der Indikatoren für Zuverlässigkeit und Auffälligkeiten der Bewertung der Betriebsführung der letzten drei Geschäftsjahre, des intersektoralen Vergleichs und der Neubewertung unter Berücksichtigung der makroökonomischen Wachstumsprognosen des BIP des Landes) bestimmt wird, um ein vereinbartes Einkommen zu definieren, das eine ISA-Punktzahl von 10 bestimmt. Bei der Festlegung des Einkommens gibt es kein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde; folglich kann sich der Steuerpflichtige ausschließlich darauf beschränken, den erhaltenen Vorschlag zu akzeptieren oder abzulehnen;
  • Steuerzahler mit niedrigen ISA-Werten würden einen Vergleichsvorschlag mit deutlich höheren Einkünften (sogar bis zum Achtfachen des erklärten Einkommens) erhalten, um einen ISA-Wert von 10 zu erreichen, was kurzfristig deutliche wirtschaftlich-finanzielle Auswirkungen hätte. Andererseits dürften Steuerpflichtige mit hohen ISA-Werten (gleich oder höher als 8) keine großen Anreize haben, sich an die zweijährige Regelung zu halten, da das angegebene Einkommen nicht wesentlich vom Vorschlag das italienische Finanzamt (Italien: „Agenzia delle Entrate“) abweichen würde.

Insgesamt scheint das zu prüfende Institut nur für diejenigen Steuerpflichtigen besonders geeignet ist, die in den nächsten Steuerzeiträumen mit einem erheblichen Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens rechnen, das unter die Regelung fällt.

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