Der neue italienische Rechnungslegungsstandard OIC34: Wie man sich auf den neuen Standard vorbereiten sollte

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 veröffentlicht am 15. November 2023 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Bei Wirtschaftsjahren die ab dem 1. Januar 2024 oder später beginnen, ist die Anwendung des neuen Rechnungslegungsstandards OIC34 für die Erfassung von Erträgen verpflichtend.




Der Rechnungslegungsstandard OIC34 findet auf alle Erlöse aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, unabhängig von ihrer Klassifizierung in der Gewinn- und Verlustrechnung  (Position A1- Umsatzerlöse und A5 – Sonstige betriebliche Erlöse ) Anwendung. Keine Änderungen bestehen dagegen in Bezug auf die Bilanzierung von unfertigen Leistungen, da der Rechnungslegungsstandard OIC23 in diesen Fällen weiterhin anwendbar ist. Ebenso findet der neue OIC34 für Erlöse aus der Veräußerung von Unternehmen, Mieteinnahmen, Gewinnzuteilungen und anderen Transaktionen, sofern diese nicht auf einen Verkauf gerichtet sind, keine Anwendung.

Der neue Rechnungslegungsstandard sieht einen ähnlichen Ansatz, wie der auf internationaler Ebene  bereits angewendete IFRS15 vor und stützt sich auf  das sogenannte “5 Schritte Modell“, welches wie folgt darstellt werden kann.

Zusammenfassung  von Verträgen

Eine Gruppe von Verträgen wird als ein einziger Vertrag behandelt, wenn sie gleichzeitig mit demselben Kunden ausgehandelt werden und einen einzigen Geschäftszweck verfolgen oder wenn der Preis eines Vertrags von den Preisen oder der Leistung der anderen abhängt.

Bestimmung des Transaktionspreises

Enthält der Preis variable Bestandteile, so ist es notwendig, die Bewertung dieser variablen Bestandteile vorzunehmen. Im Speziellen:
  • Zusätzliche Einnahmen (variable Aufschläge) werden nur dann in den Gesamtpreis einbezogen, wenn sie hinreichend sicher sind;
  • Komponenten zur  Verringerungen der Einnahmen wie Preisnachlässe, Skonti bei Sofortzahlung, Rabatte, Vertragsstrafen, Prämien und Rückgaben sind immer als Verringerung der Einnahmen auf der Grundlage von Erfahrungswerten des Unternehmens zu verbuchen. 

Bei Zahlungsfristen von mehr als 12 Monaten ohne Zinsvereinbarung  oder  bei Vereinbarung von Zinsen, die erheblich von den marktüblichen Zinssätzen abweichen, ist der Gesamtpreis unter Berücksichtigung der Abzinsung der Zahlungsströme mit dem marktüblichen Zinssatz zu ermitteln.

Identifizierung und Bestimmung von eigenständigen Leistungsverpflichtungen 

Einzelne Güter, Dienstleistungen oder andere Leistungen, die dem Kunden durch den Vertrag zugesagt werden, sind getrennt zu behandeln.  

Eine Trennung der einzelnen Bestandteile wird in der Rechnungslegung nicht vorgenommen, wenn:
  • die einzelnen Güter oder Dienstleistungen voneinander abhängig sind (mit anderen Worten, wenn die einzelnen Güter oder Dienstleistungen vom Kunden nicht getrennt genutzt werden können);
  • eine oder mehrere Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht zu den charakteristischen Tätigkeiten des Unternehmens gehören und unentgeltlich erbracht werden (Premiumgeschäfte);
  • es sich um einen Verkauf einschließlich Gewährleistungsgarantiehandelt, wobei diese nicht von den verkauften Waren getrennt werden kann. Im Falle des Verkaufs von Waren mit einer Gewährleistungsgarantie müssen daher die Einnahmen in dem Moment erfasst werden, in dem die Risiken und Chancen im Wesentlichen auf den Kunden übertragen werden. Gleichzeitig ist eine Gewährleistungsrückstellung in Höhe der geschätzten Kosten für einen eventuellen Ersatz und/oder eine Reparatur zu bilden. Alle anderen gewährten Garantien sind dagegen separat zu bilanzieren  und  als gesonderte Einnahmen zu erfassen. 

Verteilung des Transaktionspreises auf die Leistungsverpflichtungen  

Der Gesamtpreis ist auf die einzelnen Leistungsverpflichtungen im  Verhältnis zwischen dem Verkaufspreis der einzelnen Leistungsverpflichtung und der Summe der Verkaufspreise aller in den Vertrag einbezogenen Leistungsverpflichtungen aufzuteilen. Die Verkaufspreise sind abzüglich der üblicherweise angewandten Rabatte, die vertraglich vereinbart sind, zu berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind  Vertragspreise sofern sie erheblich vom Listenpreis abzüglich der gewährten Skonti abweichen.

Zeitpunkt der Erfassung der Erlöse: bei Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch das Unternehmen

Bei Verkauf von Gütern wenn:
  • der wesentliche Übergang der mit dem Verkauf verbundenen Risiken und Chancen stattgefunden hat (auch unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte des Unternehmens, z. B. Rücksendungen);
  • die Höhe der Einnahmen zuverlässig bestimmt werden kann;
  • der Herstellungsprozess der Güter abgeschlossen ist.

Bei Erbringung von Dienstleistungen: Diese werden nur dann nach dem Leistungsfortschritt erfasst, wenn:
  • die Vereinbarung zwischen den Parteien vorsieht, dass der Anspruch auf die Gegenleistung mit Leistungsfortschritt entsteht;
  • und die Höhe der Erlöse auf der Basis von Sachkompetenz verlässlich gemessen werden.

Es ist zu beachten, dass die Erlöse erst bei vollständig erbrachter Leistung erfasst werden können, sofern das Unternehmen nicht in der Lage ist, eine Bewertung nach Leistungsfortschritt vorzunehmen. 

Für Kleinunternehmen, die den Jahresabschluss in verkürzter Form oder in Mikro-Form erstellen, sind bestimmte Vereinfachungen vorgesehen, insbesondere:
  1. die Möglichkeit, Forderungen nicht um den Marktzinssatz abzuzinsen (selbst wenn Zahlungsfristen von mehr als 12 Monaten ohne Zinszahlung oder unter Ansatz von Zinssätzen, die erheblich von den Marktzinsen abweichen, gewährt werden);
  2. die Möglichkeit, von der Identifizierung der einzelnen Leistungsverpflichtungen abzusehen, sofern eine  solche Trennung nur unwesentliche Auswirkungen hätte. So dass kleinere Unternehmen den Gesamterlös zum Zeitpunkt der Veräußerung erfassen und  eine Rückstellungsbildung,  für in Folgejahren im Zusammenhang mit diesen Einnahmen voraussichtlich anfallenden Kosten, in Erwägung ziehen können;
  3. vereinfachte Verbuchung von Verkäufen mit Rückgaberecht, wobei vermieden wird, dass die verkauften Waren, die voraussichtlich zurückgegeben werden, in den Lagerbestand wieder aufgenommen werden müssen.

Es sollte beachtet werden, dass der neue Rechnungslegungsstandard für die Verbuchung von Erträgen auch für steuerliche Zwecke Anwendung findet und somit steuerliche Auswirkungen mit sich ziehen kann.

Um sich auf den bevorstehenden 1. Januar 2024 vorzubereiten, ist es unerlässlich schon jetzt  die bestehenden Verträge zu analysieren und die möglichen Auswirkungen der Einführung des Rechnungslegungsstandard OIC34 zu verstehen.

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Giorgia Cavallari

Dottore Commercialista, Revisore Legale

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