Neue Größenkriterien für europäische Unternehmen: Auswirkungen auf die Anwendung der CSRD

PrintMailRate-it

 veröffentlicht am 9. November 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit der aktuellen delegierten Richtlinie vom 17. Oktober 2023 hat die Europäische Kommission (EK) offiziell die Kriterien für die Definition der Größe von Unternehmen und Konzernen in der EU geändert.

 


Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden diese Änderungen zu einer erheblichen Verringerung der Zahl der Unter­nehmen führen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) fallen werden. Die Änderung der Größenkriterien wurde von der Europäischen Kom­mission durch eine delegierte Richtlinie am 17. Oktober 2023 angenommen. Die delegierte Richtlinie wird drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Mitgliedstaaten werden dann zwölf Monate Zeit haben, um die entsprechenden Änderungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

In Anbetracht der signifikanten Auswirkungen, die die Inflation in den letzten Jahren hatte[1],  hielt es die Europäische Kommission für angebracht, die Kriterien zur Ermittlung der Unternehmensgröße zu überprüfen und folglich neu zu definieren, da diese einen großen Einfluss auf die Anwendung der neuen Rahmen­bedingungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU haben.

Ziel der Überprüfung war es, festzustellen, ob die früheren Grenzwerte zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand für einige Unternehmen führten. Nach abgeschlossener Aus­wertung entschied die Europäische Kommission, die Grenzwerte für die Bilanzsumme und den Nettoumsatz anzuheben, während das Limit für die Zahl der Beschäftigten unverändert blieb (siehe Tabelle unten). Die Unterteilung der Unternehmen in „Kleinstunternehmen“, „kleine Unternehmen“, „mittlere Unternehmen“ und „große Unternehmen“ wird nach Erfüllung von zwei der drei oben genannten Größenkriterien bestimmt.

Eine der Hauptauswirkungen der neuen Festlegung der Größenkriterien ist die erhebliche Verringerung an Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Die CSRD, welche derzeit in die nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedsstaaten aufgenommen werden, sollen in den kommenden Jahren schrittweise allen kleinen, mittleren und großen Unternehmen die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auferlegen. Die Erhöhung der Grenzwerte, anhand dessen die Einteilung der Kategorien erfolgt, schließt eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen aus, bei denen die neue Richtlinie anwendbar gewesen wäre.

In den Anwendungsbereich fallen all jene Unternehmen, welche zwei der genannten Bedingungen erfüllen: 250 Beschäftigte (unverändert) und/oder einen Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR (bisher 40) und/oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR (bisher 20).

Die neuen Kriterien führen unvermeidlich zu zwei Überlegungen: Einerseits kann sie als gerechte und verhält­nis­mäßige Maßnahme zu Gunsten all jener Unternehmen angesehen werden, die sich aufgrund der steigenden Inflation (insbesondere in den letzten beiden Jahren) unerwartet in der CSRD wiedergefunden haben; andererseits beschränkt die geringere Anzahl der Unternehmen, die der CSRD unterliegen, die Erreichung der europäischen Klimaziele und begrenzt die Verfügbarkeit von verlässlichen Nachhaltigkeitsinformationen, die Finanzinstitute oder Investoren benötigen, um ihren Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachzukommen und die Sorgfaltspflicht bei Kreditvergabe- und Investitionsentscheidungen zu erfüllen.

Die Änderungen ermöglicht es Unternehmen, die noch Lücken bei der Umsetzung konkreter ESG-Strategien und der entsprechenden Berichterstattung haben, sich auf den Zeitpunkt vorzubereiten, wo auch sie in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie fallen werden. Jedenfalls sollte hervorgehoben werden, dass konkrete ESG-Unternehmensrichtlinien (und einen klaren und korrekten Rechenschaftsbericht) von allen Stakeholdern gefordert werden und oft sogar kleinere Unternehmen als Zulieferer größerer Unternehmen, die weiterhin der CSRD unterliegen, voll eingebunden sind. Aus diesem Grund ist es ratsam, dass auch Unternehmen, die derzeit von der Anwendung der CSRD ausgenommen sind, auf ihre ESG-Strategie achten und ihrer Berichterstattung größte Bedeutung beimessen, um nicht in ernsthafte Differenzen gegenüber ihren Hauptkunden zu geraten.
Größenkriterien.png


[1] Nach Eurostat-Daten lag die kumulierte Inflationsrate im Zehnjahreszeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2023 bei 24,3 Prozent im Euroraum und 27,2 Prozent in der EU als Ganzes.

AUS DEM NEWSLETTER

Kontakt

Contact Person Picture

Stefano Damagino

Dottore Commercialista, Revisore Legale

Associate Partner

+39 02 6328 841

Anfrage senden

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu