Steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögenswerten: Neuerungen durch das Haushaltsgesetz 2023

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veröffentlicht am 15. März 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Der italienische Gesetzgeber hat mit dem Haushaltsgesetz 2023 spezifische Leitlinien für die steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögenswerten eingeführt.

Für steuerliche Zwecke werden Krypto-Vermögenswerte definiert als „eine digitale Darstellung von Werten oder Rechten, die elektronisch übertragen oder gespeichert werden können, unter Verwendung einer sog. Distributed-Ledger- oder ähnlichen Technologie“.

Die Paragraphen 126-146 des Gesetzes 197/2022 (das sogenannte „Haushaltsgesetz 2023“) führten zu einer Ex-novo-Formulierung der Steuerregelung für Krypto-Vermögenswerte durch spezielle Ergänzungen des TUIR und des Gesetzesdekrets 461/97.

Das Haushaltsgesetz 2023 regelt insbesondere die steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögenswerten in Bezug auf:
  1. Besteuerung in den Händen von Nichtunternehmern;
  2. Steuerregelung in den Händen von Unternehmern;
  3. Steuerliche Überwachung;
  4. Neubestimmung des Wertes von Krypto-Vermögenswerten;
  5. Legalisierung von Krypto-Vermögenswerten;
  6. Stempelsteuer und Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE).

Besteuerung von Nicht-Unternehmern

Was die steuerliche Behandlung von Krypto-Vermögenswerten für Nicht-Unternehmer betrifft, so wurde mit Artikel 1, Absatz 126 des Haushaltsgesetzes 2023 der Artikel 67, Absatz 1, Buchstabe c-sexies) des TUIR eingeführt. 

Dieser neue Artikel des TUIR sieht vor, dass Veräußerungsgewinne und andere Einkünfte, die von Nicht-Unternehmern durch die Rücknahme, den entgeltlichen Verkauf, den Tausch oder den Besitz von Krypto-Vermögenswerten erzielt werden, unter sonstige Einkünfte finanzieller Natur fallen. 

Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c-sexies genannten Veräußerungsgewinne werden auf der Grundlage der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung (oder dem sogenannten Normalwert der getauschten Vermögenswerte) und den Anschaffungskosten/dem Anschaffungswert der Krypto-Vermögenswerte ermittelt.

Gemäß Artikel 68 Absatz 9-bis der TUIR müssen die Kosten oder der Anschaffungswert, die vom Steuerpflichtigen zu bestimmen sind, auf bestimmten und präzisen Elementen beruhen. Andernfalls sind die Kosten mit Null anzusetzen.

Kapitalerträge und andere in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c) des TUIR genannte Einkünfte unterliegen der Ersatzsteuer von 26 Prozent. 

Der neue Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c-sexies des TUIR sieht außerdem Folgendes vor:
  1. Einkünfte aus Krypto-Vermögenswerten sind nicht steuerpflichtig, sollten Sie im Besteuerungszeitraum einen Gesamtbetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten;
  2. Ein Austausch zwischen Krypto-Vermögenswerten, die dieselben Merkmale und Funktionen aufweisen, stellt keinen Steuertatbestand dar.

Zu den durch die neue Verordnung geregelten Vermögenswerten gehören daher sowohl klassische virtuelle Währungen als auch nicht-fungible Token (NFT), wobei davon ausgegangen wird, dass diese Vermögenswerte dezentral unter Verwendung der Blockchain-Technologie ausgegeben, registriert, übertragen und gespeichert werden können.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung bestimmter Transaktionen mit Krypto-Vermögenswerten:

​Operation
​Steuerregelung
​Umtausch zwischen virtuellen Währungen
​Befreit
​Verwendung eines Krypto-Vermögenswertes zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung
​Versteuert
​Verwendung einer virtuellen Währung zum Kauf eines NFT
​Versteuert
​Umrechnung einer virtuellen Währung in Euro oder andere FIAT-Währungen
​Versteuert

Besteuerung von Unternehmern

Für Personen, die ein gewerbliches Einkommen erzielen, wurde durch Artikel 1, Absatz 131 des Haushaltsgesetzes 2023 der Absatz 3-bis in Artikel 110 des TUIR eingefügt. 

Dieser Absatz bestimmt, dass die positiven und negativen Komponenten, die sich aus der Bewertung von Krypto-Vermögenswerten am Ende des Steuerzeitraums ergeben, unabhängig von deren Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung, nicht zur Ermittlung des Einkommens beitragen. 

Der Gesetzgeber hat somit für Krypto-Vermögenswerte einen ähnlichen Ansatz gewählt wie für Währungsgeschäfte. Hingegen regelt die neue Gesetzgebung nicht ausdrücklich die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in Bezug auf Veräußerungsgeschäfte von Unternehmern.

Steuerliche Überwachung

Artikel 1 Absatz 129 des Gesetzes Nr. 197/2022 enthält einige Änderungen des Gesetzes Nr. 167/90 zur steuerlichen Überwachung von Krypto-Vermögenswerten. Diese Änderungen betreffen:
  1. Bei Überweisungen durch Bank- und Finanzintermediäre und andere Marktteilnehmer wird die Überwachung auf Anbieter von digitalen Geldbörsen ausgedehnt, wobei neben den virtuellen Währungen auch andere Kryptowährungen einbezogen werden. In jedem Fall betrifft diese Überwachung Transaktionen von 5.000 Euro oder mehr;
  2. Bei Überweisungen durch Gebietsfremde werden durch eine Änderung des Art. 2 des DL 167/90 die Anbieter von digitalen Geldbörsen ebenfalls erfasst, für die Daten über die betreffenden Transaktionen angefordert werden können;
  3. Überwachung in der Steuererklärung. Die neue Gesetzgebung sieht ausdrücklich die Aufnahme von Krypto-Vermögenswerten unter die meldepflichtigen Vermögenswerte vor, die im RW-Panel der Steuererklärung anzugeben sind. Für die Bewertung von Krypto-Vermögenswerten ist jedoch nichts vorgesehen, so dass auf die in der Verordnung Nr. 151663/2013 des Finanzamtes über Finanzanlagen enthaltenen Grundsätze verwiesen werden muss. Der Wert der Krypto-Vermögenswerte würde sich insbesondere aus den Anschaffungskosten ergeben, als einziger objektive Wert, der dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht.

Neubestimmung des Wertes von Krypto-Vermögenswerten

Das Haushaltsgesetz 2023 sieht auch einen fakultativen Mechanismus zur Neubestimmung des Wertes von Krypto-Vermögenswerten vor, die zum 1. Januar 2023 gehalten werden. 

Diese optionale Regelung, welche lediglich Personen betrifft, die die Krypto-Vermögenswerte nicht im Rahmen eines Geschäftsbetriebs halten, ermöglicht es ihnen, anstelle des Anschaffungswerts den normalen Wert der Krypto-Vermögenswerte zum 1. Januar 2023 anzunehmen, indem sie eine Ersatzsteuer von 14 Prozent zahlen.

Die Steuerbemessungsgrundlage für die Ersatzsteuer ist demnach der Normalwert der Krypto-Vermögenswerte, der gemäß den in Artikel 9 des TUIR festgelegten Kriterien ermittelt wird. Als Normalwert könnte der Wert herangezogen werden, welcher am 1. Januar 2023 der Handelsplatz angibt.

Für die Neubestimmung des Wertes ist die vorgenannte Ersatzsteuer alternativ zu entrichten:
  1. in Form einer Einmalzahlung bis spätestens zum 30. Juni 2023;
  2. in Raten, genauer gesagt in höchstens drei gleichen Jahresraten, wobei die auf die erste Rate folgenden Raten mit 3 Prozent pro Jahr zu verzinsen sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Neubewertung der Krypto-Vermögenswerte nur für die sonstigen Einkünfte finanzieller Art wirksam ist. Gemäß Artikel 1 Absatz 136 des Gesetzes 197/2022 ermöglicht die Annahme des neu bewerteten Wertes keine Realisierung von Kapitalverlusten, die gemäß dem neuen Artikel 68 Absatz 9-bis des konsolidierten Einkommensteuergesetzes abzugsfähig sind.

Legalisierung von Krypto-Aktivitäten

Personen, die der steuerlichen Überwachungspflicht unterliegen (d.h. natürliche Personen, nicht gewerbliche Einrichtungen, einfache und gleichgestellte Gesellschaften mit Wohnsitz in Italien), können ein Regularisierungsverfahren für frühere Verstöße im Bereich der Einkommens- und Steuerüberwachung von Krypto-Vermögenswerten in Anspruch nehmen.

Die Regularisierung erfolgt durch die Einreichung eines Antrags durch die betroffenen Steuerpflichtigen, dessen Muster in einer bald zu veröffentlichenden Bestimmung der Steuerbehörde festgelegt wird.

Die für die Regularisierung zu zahlenden Strafen unterscheiden sich je nachdem, ob:
  1. der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum keine Einkünfte erzielt hat, aber in der RW-Erklärung Kryptowährungen angeben muss. In diesem Fall beträgt die Strafe 0,5 Prozent des Wertes der nicht deklarierten Vermögenswerte für jeden betroffenen Steuerzeitraum;
  2. der Steuerpflichtige in dem betreffenden Besteuerungszeitraum Einkünfte erzielt hat, ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 3,5 Prozent des Wertes der am Ende eines jeden Jahres (oder zum Zeitpunkt der Realisierung) gehaltenen Vermögenswerte zu entrichten sowie ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent desselben Wertes (in Form von Strafen und Zinsen) für Verstöße gegen die Steueraufsicht.

Die Regularisierung ermöglicht Auswirkungen von Einkommensverstößen zu bereinigen und schließt die Verhängung von Sanktionen für die Steuerüberwachung aus.

Stempelsteuer und Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE)

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde Artikel 13 Absatz 2 des Tarifs im Anhang des Präsidialdekrets 642/72 ergänzt, indem die Stempelgebühr zum proportionalen Satz von 2 Promille auf Krypto-Tätigkeiten ausgedehnt wurde. Die Stempelsteuer auf Krypto-Tätigkeiten wird zu einem Satz von 2 Promille pro Jahr erhoben.

Ab 2023 soll die sog. Vermögenssteuer (IVAFE) für Finanzvermögen im Ausland auch auf Krypto-Vermögenswerte erhoben werden, die bei einem nicht gebietsansässigen Vermittler gehalten werden oder die auf Speichersticks, PCs oder Smartphones gespeichert sind. Alle Gebietsansässigen sind zur Zahlung der IVAFE verpflichtet.

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