Anforderungen an das Tax CMS zu Spenden und Sponsoring bei steuerbegünstigten Unternehmen

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veröffentlicht am 20. November 2017


Die Einwerbung von Spenden sowie das Sponsoring stellen für steuer­be­günstigte Unter­nehmen einen elementaren Bestand­teil der Finanzierung der ideellen Sphäre dar. Steuer­be­günstigte Körperschaften sollten jedoch im Rahmen ihres Tax Compliance Management Systems konkrete An­for­de­rungen und Verant­wort­lich­keiten für die Bearbeitung von Spenden und die Behandlung von Spon­sor­ingeinnahmen definieren, um dem Risiko einer fehler­haften Deklaration in der Umsatzsteuer- bzw. Körper­schaft­steuer­er­klärung an­ge­messen zu begegnen.


Die Einwerbung von Spenden stellt für viele steuerbegünstigte Unternehmen einen elementaren Bestandteil der Finanzierung der ideellen Sphäre dar. Allerdings bildet die steuerliche Abgrenzung der erhaltenen Spenden von den Sponsoringleistungen für viele steuerbegünstigte Unternehmen eine besondere Herausforderung. Somit ist es zur Sicherung der Gemeinnützigkeit und zur Vermeidung von negativen steuerlichen Effekten unerlässlich, geeignete Maßnahmen zur Minimierung von steuerlichen Risiken bei Spenden und Sponsoring zu ergreifen. Zentraler Bestandteil eines Tax Compliance Management Systems bildet die Steuerrichtlinie. Darin sollten auch die bestehenden Maßnahmen und Regelungen zu Spenden und Sponsoring nachvollziehbar dokumentiert sein.


Spenden stellen aus Sicht der Finanzverwaltung freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft dar, die der Empfänger für seine steuerbegünstigten Zwecke einsetzen muss und hierfür keine Gegenleistung erbringt. Ob die unentgeltliche Zuwendung in Form einer Zahlung, Sachzuwendung oder einem Verzicht von Aufwandsersatz erfolgt, ist dabei grundsätzlich ohne Belang. Für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke dürfen seitens der gemeinnützigen Unternehmen Zuwendungsbestätigungen nach § 10b EStG ausgestellt werden. Sollte sich später herausstellen, dass zu Unrecht eine Spende angenommen wurde, muss die steuerbegünstigte Körperschaft, die die Zuwendungs­bestätigung ausgestellt hat, für den entstandenen Steuerschaden haften.


Demgegenüber umfasst das Sponsoring üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen – womit regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.


In Abhängigkeit der Leistungsbeziehung können hierbei unterschiedliche ertragsteuerliche bzw. umsatz- steuerliche Auswirkungen bei der gemeinnützigen Körperschaft resultieren. Die Leistungen im Rahmen des Sponsorings beruhen hierbei immer auf einer vertraglichen Vereinbarung, bei der ein Partner Geld oder einen geldwerten Vorteil gewährt und als Gegenleistung eine an diesen Partner ausgerichtete Unter­stützung seiner Kommunikations- und Marketingziele schuldet. Im Regelfall stehen sich beim Sponsoring die messbaren Leistungen jedoch nicht gleichwertig gegenüber. Für die steuerliche Zuordnung der erhaltenen Leistungen im Rahmen des Sponsorings stehen steuerbegünstigte Körperschaften jedoch vor der Heraus­forderung, die Leistungsbeziehungen zutreffend einzuordnen und gleichzeitig entsprechende Nachweise und Dokumentationen vorzuhalten. Zahlungen im Rahmen des Sponsorings können ein umsatzsteuerpflich­tiges Entgelt für Leistungen an den Sponsor im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellen, wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Gegenleistungen vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen hierbei dem Regelsteuersatz, da es sich um Leistungen im Rahmen des wirtschaf­tlichen Geschäftsbetriebes handelt. Sofern die steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des Sponsorings auf den Veranstaltungs­hinweisen ausschließlich auf die Unterstützung des Sponsors hinweist, liegt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches vor. Der Hinweis kann hierbei unter Verwen­dung des Namens sowie des Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten erfolgen.[1] Durch das Hinzufügen einer Verlinkung auf die Homepage des Sponsors oder durch das Einräumen des Rechts auf Verwendung im Rahmen eigener Werbemaßnahmen des Sponsors liegt jedoch ein steuerpflich­tiger Leistungsaustausch vor, mit der Folge dass die Leistungen in den Umsatzsteuererklärungen entsprechend deklariert werden müssen.


Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensver­waltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.[2] Auch für die ertragsteuerliche Behandlung ist daher insbesondere auf den vereinbarten Leistungsaustausch abzustellen. Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn im Rahmen des Sponsorings dem Sponsor lediglich das Recht auf einen Hinweis auf die Leistungen an die steuerbegünstigte Körperschaft eingeräumt wird. Gleiches gilt für die steuerbegünstigte Körperschaft, sofern auf den Veranstaltungshinweisen aus­schließlich auf die Unterstützung des Sponsors hingewiesen wird. Wirkt die steuerbegünstigte Körperschaft aktiv an den Werbemaßnahmen mit (z.B. durch aktive Verlinkung auf einer Homepage), liegt ertragssteuerlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der von einer Steuerbegünstigung nicht erfasst wird.


Ein häufig anzutreffendes Praxisbeispiel für Sponsoring bildet die Überlassung sogenannter Werbemobile von Werbeunternehmen an steuerbegünstigte Körperschaften. Diese Kraftfahrzeuge mit außen ange­brachter Werbung werden im Rahmen eines Miet- und Werbevertrages zur Nutzung für mehrere Jahre ohne Zahlung eines Entgelts überlassen. Die steuerliche Einordnung der Leistungen der steuerbegünstigten Körperschaften in diesem Zusammenhang folgt den Grundsätzen für das Sponsoring. Je nach Umfang der vertraglich vereinbarten werbewirksamen Verwendung des Fahrzeugs durch die steuerbegünstigten Unternehmen, kann hierbei ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer erbringt der Werbeunternehmer eine Lieferung des Fahrzeuges bei Übergabe und erhält dafür eine sonstige Leistung von der steuerbegünstigten Körperschaft am Ende der Mietvertragslaufzeit durch die Mitwirkung an den Werbeleistungen. Vielfach bleibt der hier zugrunde liegende tauschähnliche Umsatz unentdeckt, sodass nicht die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen werden können.


Daher sollten im Rahmen einer Steuerrichtlinie verpflichtende Unterlagen und Strukturen vorgegeben werden, um eine unzutreffende Deklaration der Erträge aus Sponsoring zu verhindern und dement­sprech­end eine fehlerhafte Steuererklärung abzugeben. Hierzu zählen insbesondere die Regelung von Abläufen zur Einwerbung und Freigabe von Sponsoring-Vereinbarungen sowie die Erstellung von entsprech­enden Musterverträgen durch die steuerbegünstigte Körperschaft.




[1] Vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 23 UStAE
[2] Vgl. Nr. 7 und 8 AEAO zu § 64

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