Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

10.7.2024

24.7.2024
voraussichtlich: 26.9.2024 (TO) voraussichtlich:
27.9.2024 (TO)

 

Dokumente:

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​aktualisiert am 24. September​ 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

 

Ursprünglich unter dem wenig originellen Titel „2. Jahressteuergesetz 2024“ in Umlauf, soll das nun als „Gesetz zur Fortentwicklung der Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz) bezeichnete Vorhaben die anstehenden Änderungen im Steuertarif zur Abmilderung der inflationsbedingten kalten Progression umsetzen. Dabei stützt sich das Bundesfinanzministerium auf den im Herbst erwarteten 6. Steuerprogressionsbericht und den ebenfalls im Herbst anstehenden 15. Existenzminimumbericht. Die im Gesetzentwurf angesetzten Werte für Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und die Anpassung des Steuertarifs sind daher bisher reine Prognosewerte, die gegebenenfalls nach Veröffentlichung der genannten Berichte noch entsprechend korrigiert werden könnten. Gleichzeitig begegnet uns ein alter (nicht gern gesehener) Bekannter wieder: die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die in einem ersten – allerdings gescheiterten – Anlauf bereits im heiß umkämpften Wachstumschancengesetz enthalten war. Weitere Punkte sind u.a. die Abschaffung der Steuerklassen III und V im Splittingtarif von Ehegatten und Lebenspartnerschaften sowie die ersten Umsetzungsmaßnahmen aus dem Wachstumspaket der Bundesregierung. Nicht zuletzt ist auch eine Erhöhung des Kindergeldes vorgesehen. Der Gesetzentwurf wurde inzwischen an den Bundesrat weitergeleitet, dessen Stellungnahme für den 27. September 2024 erwartet wird. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 26. September 2024 angesetzt. Neu hinzugekommen sind außerdem Anfang September zwei Formulierungshilfen des​​Bundesfinanzministeriums, die der Förderung des Absatzes an Elektro-Fahrzeugen, insbesondere im Dienstwagensektor, dienen sollen und vom Bundeskabinett verabschiedet wurden. Ob es noch in diesem Jahr zu einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kommt, bleibt abzuwarten – erinnern wir uns doch noch gut an die Querelen beim Wachstumschancengesetz, die sich bis ins Frühjahr dieses Jahres hinzogen.

 

 

 

   

In unserer anschließenden Übersicht erfahren Sie, welche wichtigen Maßnahmen der Regierungsentwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz im Einzelnen enthält. Lesen Sie gerne weiter, um mehr zu erfahren. ​ 

​Vorschrift
Änderung​
Geplanter Anwendungszeitpunkt​

​Einkommensteuergesetz

​Formulierungshilfe: § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E
​Der Höchstbetrag, der für die 0,25 Prozent-Regelung für die private Nutzung von Elektro​­fahrzeugen gilt, soll von 70.000 Euro auf 95.000 Euro Brutto­listen­preis des angeschafften Kraftfahrzeugs erhöht werden.
​Die Änderung soll erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 angeschafft werden. 
​§ 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG-E -aufgehoben-

Die Pflicht, geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, soll ersatzlos gestrichen werden.​ 
Letztmalige Anwendung der bisherigen Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 enden.
§ 6 Absatz 2a EStG-E​​Gruppen- bzw. Pool-Abschrei​­bung: Eine Nutzung des GWG-Sammelpostens soll für Wirt​­schafts​­güter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 Euro und höchstens 5.000 Euro netto möglich sein. Statt über fünf Jahre soll der Aufwand über drei Jahre verteilt werden.
​​Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die in nach dem 31. Dezember 2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.​
​§ 7 Absatz 2 EStG-E
​Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschafts​­güter des Anlagevermögens und Anhebung des AfA-Satzes auf das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal 25 Prozent.​
Anwendung für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
​Formulierungshilfe: § 7 Absatz 2a -neu-​ EstG-E
​Einführung einer degressiven Abschreibung für Elektro­fahrzeuge: Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen gelten (im Jahr der Anschaffung 40 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr 24 Prozent, im zweiten darauf folgenden Jahr 14 Prozent, im dritten darauf folgenden Jahr 9 Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr 7 Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr 6 Prozent). Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll hierbei nicht zulässig sein.
​Die Änderung soll für Kraftfahr­zeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft werden. ​
​​§§ 32, 32a ​EStG-E



​Anhebung des Kinder​­frei​­betrags um 60 Euro auf 6.672 Euro sowie​ Anhebung des Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro (Einzelver​­anlagung, eine rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro ist im Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenz​­minimums 2024 vorgesehen) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommen​­steuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).​

​Anwendung ab 1. Januar 2025.​
​Anhebung des Kinderfreibetrags um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro sowie ​Anhebung des Grund​­frei​­betrags um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro (Einzelveranlagung) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommen​­steuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).
​​Anwendung ab 1. Januar 2026.
​§§ 32 Absatz 6 Satz 4, 33a Absatz 2 Satz 2, 62 Absatz 1a EStG-E
Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (C-328/20 vom 16. Juni 2022, C-411/20 vom 1. August 2022) zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger. Künftig ist der Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeitsberechtigung sowie die Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 EStG geknüpft. Für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU-/EWR-Staat sollen die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden.
Anwendung in allen offenen Fällen.
§§ 38b, 39f EStG-E
Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklassen IV mit Faktor).
Umstellungsstichtag 1. Januar 2030.
​§ 66 Absatz 1 EStG-E
​​
​Anhebung des Kindergelds von 250 Euro auf 255 Euro je Kind monatlich.
​Ab Januar 2025.
​Anhebung des Kindergelds um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro je Kind monatlich. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfrei​­betrag weiter zeitgleich steigen.
​Ab Januar 2026.

​SOLIDARITÄTSZUSCHlaGSGESETZ

​§ 3 SolZG 1995-E

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag von 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammen​­veranlagung) auf 19.950 Euro bzw. 39.900.
Anwendung ab 1. Januar 2025.
​Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 20.35​0 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammen​­veranlagung).​
​Anwendung ab 1. Januar 2026.

​FORSCHUNGSZULAGENGESETZ​

​§ 3 Absatz 5 FZulG-E
​Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der Forschungszulage für förderfähige Aufwendungen von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro.​ 
Anwendbar für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende förderfähige Aufwendungen.

ABGABENORDNUNG

§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO-E -aufgehoben-
Gemeinnützigkeit:
Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. 
​Inkrafttreten am 1. Januar 2025.
§ 58 Nummer 11 -neu- AO-E
​Gemeinnützigkeit:
Klarstellung, dass steuer​­begünstigte Körperschaften außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich auch zu tages​­politischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemeinnützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolgt. 
Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
§ 68 Nummer 2 AO-E
Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisa​­tionen: Photovoltaikanlagen gelten unabhängig vom Umfang der Lieferungen an Außen​­stehende als Selbstversorgungs​­einrichtungen, wenn die Einnahmen hieraus nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen). Fällt der Betrieb von Photovoltaik​­anlagen nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 72 EStG, können diese – wie andere Selbstversorgungs​­einrichtungen auch – als Zweckbetrieb anerkannt werden, wenn sie überwiegend (> 80 Prozent) eigengenutzt werden.
​Inkrafttreten am 1. Januar 2025.


§§ 138l -neu- bis 138n -neu- AO-E
​Einführung von Mitteilungs​­pflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen: enge Orientierung an den gesetzlichen Bestimmungen zu grenzüber​­schreitenden Steuer​­gestal​­tungen. Die innerstaatliche Meldepflicht sollte bereits in inhaltlich identischer Form im Rahmen des Wachstums​­chancen​­gesetzes (Stand: Bundestagsbeschluss, siehe Drucksache 20/9341) eingeführt werden.

Der erstmalige Anwendungs​­zeitpunkt ist durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr vorher bekanntzugeben, spätestens erfolgt die Anwendung jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

​ERBSCHAFTSTEUERGESETZ

§ 34 Absatz 3 -neu- ErbStG-E
Elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen.
Inkrafttreten wird vom BMF im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

​WEITERE MASSNAHMEN​​

​​Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital​​

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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