Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

10.7.2024

24.7.2024
 26.9.2024 
27.9.2024

Gegenäußerung
Breg: 2.10.2024
Öffentl. Anhörung:
7.10.2024

Beschluss-empfehlung:
18.12.2024

19.12.2024
20.12.2024
30.12.24

 

Dokumente:

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​aktualisiert am 11. Februar​ 2025​ | Lesedauer ca. 8 Minuten

 

Mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des inkommensteuertarifs“ (Steuerfortentwicklungsgesetz) (ursprünglich: „2. Jahressteuer­gesetz 2024“) werden Änderungen im Steuertarif zur Abmilderung der inflations­beding​­ten kalten Progression umgesetzt. Die Notwendigkeit einer solchen Änderung des Steuertarifs ergibt sich aus dem jeweils im Herbst 2024 veröffentlichten 6. Steuer­progressionsbericht und 15. Existenzminimumbericht des Bundesfinanzministeriums. Zudem erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes. Weitere im Gesetzentwurf ursprüng­lich geplante Maßnahmen fielen hingegen dem Ampel-Aus zum Opfer und konnten nicht umgesetzt werden, z.B. die Abschaffung der Steuerklassen III und V im Splitting­tarif von Ehegatten und Lebenspartnerschaften sowie die ersten Umsetzungsmaß­nahm­en aus dem Wachstumspaket der Bundesregierung. Erfreulicherweise ebenfalls nicht umgesetzt wurde die Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, die in einem ersten – allerdings ebenfalls gescheiterten – Anlauf bereits im Wachstums­chancen­gesetz enthalten war. 

Nach dem Ampel-Aus drohte der Gesetzentwurf zunächst insgesamt zu scheitern. Nachdem jedoch der Bundeskanzler am 16. Dezember 2024 die Vertrauensfrage im Bundestag gestellt hatte, fand sich zumindest für die verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen sowie die Kindergelderhöhung eine Mehrheit in Bundestag und Bundes­rat. So konnte das Gesetzgebungsverfahren in Form eines „Rumpf-SteFeG“ noch im Jahr 2024 abgeschlossen werden.​

 

 

 

   

In unserer anschließenden Übersicht erfahren Sie, welche Maßnahmen das Steuerfortentwicklungsgesetz im Einzelnen enthält. Lesen Sie gerne weiter, um mehr zu erfahren.​

​Vorschrift
Änderung​
Geplanter Anwendungszeitpunkt​

​Einkommensteuergesetz

​​§§ 32, 32a ​EStG



​Anhebung des Kinderfreibe­trags um 60 Euro auf 6.672 Euro sowie​ Anhebung des Grundfrei­betrags um 312 Euro (Regierungsentwurf: 300 Euro) auf 12.096 Euro (Regierungsentwurf: 12.084 Euro)(Einzelver​­anlagung, eine rück­wirkende Anhebung des Grund­freibetrags zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro ist durch das Gesetz zur steuerlichen Frei­stellung des Existenz​­minimums 2024 erfolgt) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkom­men​­steuertarifs​ ​​(mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).​

​Anwendung ab 1. Januar 2025.​
​Anhebung des Kinderfreibetrags um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro sowie ​Anhebung des Grund​­frei​­betrags um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro (Regierungs­ent­wurf: 12.336 Euro) (Einzelveran­lagung) und Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommen​­steuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. ​  „Reichen­steuer“).
​​Anwendung ab 1. Januar 2026.




​§ 66 Absatz 1 EStG
​​
​Anhebung des Kindergelds von 250 Euro auf 255 Euro je Kind monatlich.
​Ab Januar 2025.
​Anhebung des Kindergelds um weitere 4 Euro auf dann 259 Euro je Kind monatlich. Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz veran­kert, dass Kindergeld und Kinder­frei​­betrag weiter zeitgleich steigen.
​Ab Januar 2026.

​SOLIDARITÄTSZUSCHlaGSGESETZ

​§ 3 SolZG 1995

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag von 18.130 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.260 Euro (Zusammen​­veran­lagung) auf 19.950 Euro bzw. 39.900.
Anwendung ab 1. Januar 2025.
​Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag auf 20.35​0 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammen​­veran­lagung).​
​Anwendung ab 1. Januar 2026.


​WEITERE MASSNAHMEN​​

Neu: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Zensus 2022)
Anhebung des Kindersofortzuschlags von 20 auf 25 Euro ab Januar 2025



Folgende Inhalte waren ursprünglich im Gesetzentwurf enthalten, wurden jedoch nach dem Ampel-Aus nicht mehr verabschiedet:

​Vorschrift
Änderung​
Geplanter Anwendungszeitpunkt​
​EINKOMMENSSTEUERGESETZ
NICHT UMGESETZT
Formulierungshilfe: § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E
Der Höchstbetrag, der für die 0,25 Prozent-Regelung für die private Nutzung von Elektrofahr­zeugen gilt, soll von 70.000 Euro auf 95.000 Euro Bruttolisten­preis des angeschafften Kraft­fahrzeugs erhöht werden.
​Die Änderung soll erstmals für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 angeschafft werden. 
NICHT UMGESETZT
§ 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 EStG-E -aufgehoben
​Die Pflicht, geringwertige Wirt­schaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzu­nehmen, soll ersatzlos gestrich­en werden.
​Letztmalige Anwendung der bisherigen Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2025 enden.​
NICHT UMGESETZT
§ 6 Absatz 2a EStG-E
​Gruppen- bzw. Pool-Abschrei-bung: Eine Nutzung des GWG-Sammelpostens soll für Wirt-schaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 Euro und höch­stens 5.000 Euro netto möglich sein. Statt über fünf Jahre soll der Aufwand über drei Jahre verteilt werden.​Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten, die in nach dem 31. Dezember 2024 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft, hergestellt oder in das Betriebs­vermögen eingelegt werden.
NICHT UMGESETZT
§ 7 Absatz 2 EStG-E
​Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagevermögens und Anhebung des AfA-Satzes auf das Zweieinhalbfache der line­aren AfA, maximal 25 Prozent.
​Anwendung für nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirt­schaftsgüter des Anlagevermö­gens.
NICHT UMGESETZT
Formulierungshilfe: § 7 Absatz 2a -neu- EstG-E
​Einführung einer degressiven Abschreibung für Elektrofahr­zeuge: Mit der Regelung soll für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Ab­schrei­bung mit fallenden Staffel­sätzen gelten (im Jahr der An­schaffung 40 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr 24 Pro­zent, im zweiten darauf folgen­den Jahr 14 Prozent, im dritten darauf folgenden Jahr 9 Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr 7 Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr 6 Prozent). Eine Kumulierung mit Sonderab­schreibungen soll hierbei nicht zulässig sein.
​Die Änderung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2029 angeschafft werden. 
NICHT UMGESETZT
§§ 32 Absatz 6 Satz 4, 33a Absatz 2 Satz 2, 62 Absatz 1a EStG-E
​Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (C-328/20 vom 16. Juni 2022, C-411/20 vom 1. August 2022) zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger. Künftig ist der Kindergeldanspruch von Staats­angehörigen eines anderen EU- /EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossen­schaft nicht mehr an die Erziel­ung inländischer Einkünfte, son­dern nur noch an den rechtmäß­igen Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Freizügigkeitsbe­recht­​igung sowie die Voraus­setzungen des § 62 Absatz 1 EStG geknüpft. Für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen EU- /EWR-Staat sollen die ungekürz­ten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden.
​Anwendung in allen offenen Fällen.
NICHT UMGESETZT
§§ 38b, 39f EStG-E
​Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren (Steuerklassen IV mit Faktor).
​Umstellungsstichtag 1. Januar 2030.
​​FORSCHUNGSZULAGENGESETZ​
NICHT UMGESETZT
§ 3 Absatz 5 FZulG-E
​Erhöhung der maximalen Bemes­sungsgrundlage der Forschungs­zulage für förderfähige Aufwen­dungen von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro.
​Anwendbar für nach dem 31. Dezember 2024 entstehende förderfähige Aufwendungen.
​​ ​ABGABENORDNUNG
NICHT UMGESETZT
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 AO-E -aufgehoben-
​Gemeinnützigkeit:
Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. 
​Inkrafttreten am 1. Januar 2025.
NICHT UMGESETZT
§ 58 Nummer 11 -neu- AO-E

​Gemeinnützigkeit:
Klarstellung, dass steuer-begünstigte Körperschaften außer­halb ihrer Satzungszwecke gelegentlich auch zu tages-politischen Themen Stellung be­ziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik ist immer gemein­nützigkeitsschädlich, auch wenn es nur gelegentlich erfolgt.
​Anwendung ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
NICHT UMGESETZT
§ 68 Nummer 2 AO-E
​Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisa­tionen: Photovoltaikanlagen gelten unabhängig vom Umfang der Lieferungen an Außen-stehende als Selbstversor­gungs­einrichtungen, wenn die Ein­nahmen hieraus nach § 3 Num­mer 72 EStG steuerfrei sind (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen). Fällt der Betrieb von Photo­voltaikanlagen nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 72 EStG, können diese – wie andere Selbstversorgungs-einrichtungen auch – als Zweck­betrieb anerkannt werden, wenn sie überwiegend (> 80 Prozent) eigengenutzt werden.
​Inkrafttreten am 1. Januar 2025.
NICHT UMGESETZT
§§ 138l -neu- bis 138n -neu- AO-E
​Einführung von Mitteilungs­pflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen: enge Orientier­ung an den gesetzlichen Bestimmungen zu grenzüber​­schreit­enden Steuergestaltung­en. Die innerstaatliche Melde­pflicht sollte bereits in inhaltlich identischer Form im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (Stand: Bundestagsbeschluss, siehe Drucksache 20/9341) eingeführt werden. Siehe hierzu ausführlich unser Artikel zur nationalen Meldepflicht beim Wachstumschancengesetz: Eskalation der Bürokratie droht.
​Der erstmalige Anwendungszeitpunkt ist durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr vorher bekanntzugeben, spätestens erfolgt die Anwendung jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.​
​​ ​ERBSCHAFTSTEUERGESETZ
NICHT UMGESETZT
§ 34 Absatz 3 -neu- ErbStG-E
​Elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen.
​Inkrafttreten wird vom BMF im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
​​ ​WEITERE MASSNAHMEN
NICHT UMGESETZT​​
Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital​

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