Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

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zuletzt aktualisiert am 21. Februar 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (eigentlich „Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“) stellt einen ersten Schritt im Rahmen der Mittelstandsstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dar. Es soll vor allem der Entlastung von Unternehmen dienen, sowohl in finanzieller (mehr als 1,1 Mrd. Euro sind angestrebt) als auch in zeitlicher Hinsicht, indem es insbesondere im Bereich der Digitalisierung verschiedene Verbesserungen und Erleichterungsmöglichkeiten aufnimmt.

 

 

Im Gesetz sind folgende Maßnahmen enthalten:
  • Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung:
    Elektronischer Abruf der Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie dem Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen nach Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer möglich statt Einreichung der papierenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“); Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
  • Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen:
    Statt einer Aufrechterhaltung der Datenverarbeitungssysteme über die gesamte zehnjährige Aufbewahrungsfrist genügt es, wenn der Steuerpflichtige fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung aus dem Produktivsystem lediglich einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält, sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde. Das soll neben einer Entlastung für die Unternehmen gleichzeitig einen Anreiz für zeitnahe Betriebsprüfungen schaffen. Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
  • Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe statt der bisherigen Meldescheine in Papierform; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
  • Reduzierung der Statistikpflichten:
    Vereinfachungen im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Einzelstatistiken: Monatsbericht im Bauhauptgewerbe, Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern, Statistik über den Material- und Wareneingang) (Inkrafttreten: 1. Juli 2020) sowie im Insolvenzstatistikgesetz (Inkrafttreten: 1. Januar 2021).
  • Überprüfung von Schwellenwerten vor allem im Steuer- und Sozialrecht:     
    • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung; erstmalige Anwendung für den Lohnsteuerabzug 2020.
    • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für betriebliche Gesundheitsförderung von 500 Euro auf 600 Euro; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Anhebung der Arbeitslohngrenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung (Erhöhung der Tageslohngrenze von 72 Euro auf 120 Euro, Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 Euro auf 15 Euro); erstmalige Anwendung für den Lohnsteuerabzug 2020.
    • Erhöhung der Grenzbeträge für Hilfeleistungen durch Lohnsteuervereine von 13.000/26.000 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 18.000/36.000 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) bezogen auf Einnahmen aus anderen Einkunftsarten als aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Zeitlich befristete Abschaffung der Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer im Gründungs- und im Folgejahr für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026.
    • Wegfall der Anmeldepflicht zur Unfallversicherung für Unternehmer, die eine Gewerbeanzeige erstattet haben, Inkrafttreten: 1. Juli 2020.
    • Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer; erstmalige Anwendung für den Lohnsteuerabzug 2020.
    • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für die Mitteilung einer Entscheidung des Arbeitgebers über einen Teilzeitwunsch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse   durch vorgeschriebenes Formular; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht, § 138 Abs. 1b AO, z.B. beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme eines Gewerbes/einer selbständigen Tätigkeit; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
    • Streichung der Beschränkung auf einen Steuerklassenwechsel pro Kalenderjahr bei Ehegatten/Lebenspartnern; Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

  
 

Sachstand

Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 28. November 2019, BGBl Teil I Nr. 42, Seite 1746; Beschluss des Bundesrats am 8. November 2019 (BR-Drucksache 538/19 (neu) (Beschluss)), Gesetzesbeschluss des Bundestages in zweiter und dritter Lesung (BR-Drucksache 538/19 (neu) vom 25. Oktober 2019), Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses des Bundestages vom 23. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14421 (neu)), Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14076), Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Oktober 2019 (BR-Drucksache 454/19 (Beschluss)), Regierungsentwurf vom 18. September 2019 (BR-Drucksache 454/19 vom 19. September 2019), Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums vom 9. September 2019.

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