Novemberhilfe - Konkretisierung der Umsetzung bei öffentlichen Unternehmen

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​veröffentlicht am 26. November 2020


Mittlerweile ist die Antragstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe”) für von den angeordneten Schließungen im Zuge der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen im dafür eingerichteten Internetportal des Bundes möglich. Bislang war aufgrund der Definition und Vorgaben zu verbundenen Unternehmen davon auszugehen, dass Bäderbetriebe der öffentlichen Hand, die in einen Konzern eingebunden sind, die Novemberhilfe nur beantragen können, wenn innerhalb des gesamten Verbunds ein Umsatzrückgang von über 80 Prozent vorliegt. Dies wäre in typischen Stadtwerks-Konstellationen üblicherweise nicht der Fall.

Durch eine Konkretisierung in den Fragen und Antworten des Bundes zur Novemberhilfe wurde jetzt klargestellt, dass das Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen nicht für öffentliche Unternehmensverbünde gilt und Unternehmen der öffentlichen Hand für jede Betriebsstätte einen eigenen Antrag stellen können. Das bedeutet unserer Einschätzung nach, dass sämtliche öffentliche Unternehmen, die ein Bad betreiben, das derzeit geschlossen ist, von der Novemberhilfe profitieren können. Dies gilt nach unserem Dafürhalten auch für sog. Mischbetriebe, die den Bäderbetrieb als Sparte im Stadtwerk bzw. Versorgungsunternehmen integriert haben.

Für die Antragstellung ist die Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwalts erforderlich. Sehr gerne können wir Sie bei der Beantragung unterstützen.


Sprechen Sie uns bitte an und sichern sich Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019.


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